Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 3. November 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene italienische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von drei Jahren und zwei Monaten. Derzeit steht eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2024, AZ ** (ON 10), wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, Z 2 und Z 3, Abs 2 Z 1, 130 Abs 2 erster und zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten im Vollzug. Im Anschluss daran wird er aufgrund Widerrufs bedingter Strafnachsicht eine mit Urteil desselben Gerichtshofs vom 4. Jänner 2024, AZ ** (ON 11), wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten zu verbüßen haben.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 13. Februar 2027, die Hälfte der Strafzeit hat er seit 13. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel der Freiheitsstrafen werden am 23. Jänner 2026 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgerichts Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener der Anstaltsleitung (ON 2, 2) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Zwei Drittel Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 13).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig erhobene (ON 14.2) und zu ON 15.1 (Übersetzung in ON 15.7) ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten nach Verbüßung der Hälfte der verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Mit der Neufassung der Voraussetzungen der bedingten Entlassung durch das StRÄG 2008 verfolgte der Gesetzgeber die Zielsetzung, erhöhte Sicherheit bei gleichzeitiger Zurückdrängung der Haftverbüßung zu erreichen. Der Schwerpunkt der Änderung liegt vor allem in der verstärkten Betreuung und Kontrolle nach der Haftentlassung, wobei mögliche Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB in den Vordergrund gerückt werden, um in der für Rückfälle kritischen Phase nach der Haftentlassung und Reintegration in die Gesellschaft ein Gegengewicht zu der breiteren Formulierung der Kriterien für die bedingte Entlassung zu schaffen und durch zu erstellende Prognosen darüber zu befinden, inwieweit durch solche Maßnahmen eine zukünftige Deliktsfreiheit erreicht bzw die Gefahr der Begehung strafbarer Handlungen substituiert werden kann (EBRV 302 BlgNR 23. GP, 7). Demnach soll auch die Anwendung des nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe aus Sicht des Gesetzgebers der Regelfall sein, die vollständige Verbüßung hingegen auf (Ausnahme-)Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben (
Von solch einem Ausnahmefall evidenten Rückfallrisikos ist gegenständlich jedoch auszugehen:
A* weist einschließlich der vollzugsgegenständlichen Verurteilungen drei bis ins Jahr 2023 zurückreichende Vorstrafen, darunter eine Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB, auf, die allesamt (auch) wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen erfolgten (ON 5). Dabei konnten ihn weder zweimalig gewährte bedingte Strafnachsichten noch eine Probezeitverlängerung von neuerlicher Delinquenz abhalten. Vielmehr verstand er sich trotz dieser Resozialisierungschancen von all dem offenkundig völlig unbeeindruckt dazu, in der Zeit vom 19. Februar 2022 bis 13. Dezember 2023 mit weiteren Mittätern in unterschiedlicher personeller Zusammensetzung gewerbsmäßig in über 100 Angriffen teils vollendete, teils versuchte schwere (Wohnungs )Einbrüche zu begehen, woraus die derzeit vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Angesichts des getrübten Vorlebens und der neuerlichen (zudem teils in Gesellschaft begangenen) Delinquenz innerhalb offener Probezeiten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der durch den bisherigen Strafvollzug eingeleitete Umdenkprozess ausreichend ist, um den Rechtsmittelwerber im Fall seiner bedingten Entlassung (selbst unter Anordnung von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB) ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren, wie der weitere Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafen.
Umstände, die für eine positive Verhaltensprognose streiten und das dargestellte negative Persönlichkeitsprofil entkräften könnten, vermochte der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Wenn er auf eine feste Wohnmöglichkeit und die wirtschaftliche Unterstützung seiner Eltern verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass weder seine Unterkunft in **, noch ein Angestelltenverhältnis (vgl ON 10, 21) ihn von den vollzugsgegenständlichen Straftaten abhalten konnte. Auch gelang es ihm nicht einmal im Rahmen des Strafvollzuges, sich angepasst und wohlzuverhalten, weist er doch zwei Ordnungsstrafen (vgl ON 6 und 7) auf.
Es besteht daher bei Gesamtwürdigung all dieser angesprochenen Aspekte bei diesem bislang unbelehrbaren Strafgefangenen ein evidentes Rückfallrisiko und eine damit zu erstellende negative Kriminalprognose.
Entspricht sohin der angefochtene Beschluss der Sach und Rechtslage, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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