Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 18. November 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 13. August 2024 zu AZ ** (ON 4.8) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und drei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. Juli 2027. Die (auch für die Berechnung der Voraussetzungen des § 133a StVG zur Anwendung gelangenden – vgl Pieber, WK² StVG § 133a Rz 16) zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. Dezember 2025, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 30. Juni 2026 erfüllt sein (vgl ON 4.4).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 6) lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a StVG (ON 2.1 und ON 4.2) aus generalpräventiven Gründen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige, unausgeführte Beschwerde des Antragstellers (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate, verbüßt hat und gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), sowie der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit).
Mit der derzeit in Vollzug stehenden Verurteilung (ON 4.8) wurde A* – soweit hier von Relevanz - schuldig erkannt, gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 StGB) dadurch, dass er sich bereit erklärte, die Beute von den betagten Opfern abzuholen und er sich zu diesem Zweck zum jeweils vereinbarten Abholort begab bzw die Beute auch tatsächlich abholte, zur Ausführung der von unbekannten Tätern im Rahmen einer kriminellen Organisation begangenen strafbaren Handlungen beigetragen zu haben, welche gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 bis 3 StGB) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannte Seniorinnen und Senioren durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die wahrheitswidrige Vorgabe, dass deren Tochter, deren Sohn oder ein sonst naher Angehöriger einen schweren Verkehrsunfall verursacht habe und deshalb deren bzw dessen Inhaftierung drohe, welche nur bei Bezahlung einer entsprechenden Kaution abgewendet werden könne, wobei sie sich mitunter auch fälschlich als Polizisten, sohin als Beamte ausgaben, zur Übergabe von Bargeld und anderen Wertgegenständen, sohin zu einer Handlung, verleiteten, die diese in einem jeweils den Betrag von 5.000 Euro übersteigenden Ausmaß am Vermögen schädigte, und zwar
1. am 27. März 2024 in ** in Bezug auf das Opfer B*, die ihm rund ein Kilogramm an Gold im Wert von rund 68.900 Euro übergab;
2. am 11. April 2024 in ** in Bezug auf das Opfer C*, die ihm Bargeld in Höhe von 20.000 Euro und rund 50 Silber- und Goldmünzen im Wert von rund 1.000 Euro übergab.
Der Strafgefangene erklärte sich zwar bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund des aktenkundigen, unbefristeten Aufenthaltsverbotes (ON 4.7) unverzüglich nachzukommen (ON 4.2), das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit scheitert jedoch – wie das Erstgericht bereits zutreffend erwog - an generalpräventiven, in der Schwere der derzeit vollzugsgegenständlichen Anlasstat gelegenen Gründen (§ 133a Abs 2 StVG).
Denn die aktuell in Vollzug stehende Anlassverurteilung erfolgte (auch) wegen eines mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3 und Abs 2, 148 zweiter Fall StGB, woraus sich bereits ein erheblicher Unwert der Tat ergibt (vgl RIS-Justiz RS0086966 [T1]). Aus dem planvollen und arbeitsteiligen Vorgehen mit weiteren unbekannten Tätern (vgl US 3 f), die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrugshandlungen nach dem modus operandi des sogenannten „Kautionstricks“ bzw „Schockanrufs“ zu einer kriminellen Vereinigung zusammengeschlossen hatten, und die der Beschwerdeführer durch sein Agieren in gewerbsmäßiger Absicht unterstützt hatte, verbunden mit der gezielten Täuschung hochbetagter Opfer (geboren ** bzw ** [vgl ON 3.5, 2 und ON 5.3, 2 in AZ ** des Landesgerichts St. Pölten]), die in Sorge um das Wohlergehen ihrer Kinder um jeweils beträchtliche Vermögenswerte von 68.900 Euro bzw 21.000 Euro gebracht wurden, resultiert zudem ein hoher Handlungs- und Erfolgsunwert, der den von § 133a Abs 2 StVG geforderten Schweregrad zweifellos bedingt. Aufgrund der aus dieser Anlassverurteilung ableitbaren Schwere der Tat bedarf es daher des weiteren Vollzuges der Strafe sowohl zur Abschreckung potentieller Täter (negative Generalprävention) als auch zur Bekräftigung des Geltungsanspruchs der Rechtsordnung, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Bevölkerung auf Durchsetzung des Rechts sowie zur Vermeidung einer Bagatellisierung derartiger Taten (positive Generalprävention; Jerabek/Ropper, WK² StGB § 46 Rz 16).
Der Beschwerde war somit ein Erfolg zu versagen.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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