Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Angeklagten wegen § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr 40/2009 und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des B* gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 19. September 2025, GZ ** 38.3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung:
Soweit hier wesentlich wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger B* mit dem angefochtenen Urteil wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I Nr 40/2009 nach § 107b Abs 4 idF BGBl I Nr 40/2009 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Nach Urteilsverkündung, Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärte B*, auf Rechtsmittel zu verzichten (ON 38.2, 20 f). Diese ausdrückliche Erklärung des Angeklagten stellt einen rechtswirksam erklärten und daher unwiderruflichen (RIS-Justiz RS0099945) Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung dar, wobei dessen Motiv ohne Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0116751).
Mit Eingabe vom 22. September 2025 (ON 39) meldete der Angeklagte B* Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an. Nach Zurückweisung der unausgeführt gebliebenen Nichtigkeitsbeschwerde mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 23. Oktober 2025 (ON 42), ist nunmehr über dessen ebenso unausgeführt gebliebene Berufung zu entscheiden.
§ 294 Abs 4 StPO räumt dem Berufungsgericht die Befugnis ein, eine von einer Person, die auf ihr Berufungsrecht verzichtet hat, ergriffene Berufung bereits bei der nichtöffentlichen Beratung als unzulässig zurückzuweisen. Die von B* nach Abgabe eines Rechtsmittelverzichts angemeldete, jedoch unausgeführt gebliebene Berufung war somit schon in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen.
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