Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2025, GZ **-14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von zwanzig Monaten, nämlich eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2024, AZ B*, wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängte einjährige Freiheitsstrafe sowie den unbedingten Teil von acht Monaten einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Juni 2023, AZ C*, wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 9. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG liegen seit 20. September 2025 vor (ON 9, 1 f).
Erst mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Juni 2025 zu AZ **, bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien (AZ 17 Bs 156/25b), wurde die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe verweigert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen einen erneuten Antrag des Bittstellers vom 26. September 2025 (ON 2) auf bedingte Entlassung ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Kundmachung am 5. November 2025 erhobene (ON 15, 1), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll ( Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Strafgefangene weist nämlich zu den gegenständlich in Vollzug stehenden Verurteilungen rückreichend in das Jahr 2009 bereits vier Vorverurteilungen auf, darunter eine einschlägige Vorstrafe wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (vgl die Strafregisterauskunft ON 10). Weder die Gewährung von Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsichten (teils samt Anordnung von Bewährungshilfe) oder einer bedingten Entlassung noch der teilweise Vollzug über ihn verhängter Freiheitsstrafen vermochten ihn von der neuerlichen Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten. Seine wertwidrige Einstellung insbesondere auch in Bezug auf das geschützte Rechtsgut von Leib und Leben gipfelte nunmehr in den, den Anlassverurteilungen zugrunde liegenden Tathandlungen.
Demnach hat er – kurz zusammengefasst – am 28. Oktober 2022 und am 18. März 2023 verschiedene Tatopfer jeweils durch Faustschläge, teils auch durch Fußtritte, am Körper – teils schwer – verletzt (ON 8 in AZ D* des Landesgerichts Krems an der Donau). Ungeachtet der deshalb mit Urteil vom 14. Juni 2023 zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB verhängten teilbedingten Freiheitsstrafe, setzte er sein kriminelles Verhalten fort.
Dem weiteren am 16. September 2024 zu AZ B* des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen je des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB ergangenen Schuldspruch zufolge (ON 7 in AZ D* des Landesgerichts Krems an der Donau) hat er in ** E*
I./ am 21. Juli 2024 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr jeweils einen Faustschlag in den linken Nierenbereich und gegen die linke Gesichtshälfte versetzte, wodurch sie Schmerzen im Bereich der linken Niere und eine Schwellung im Gesichtsbereich erlitt;
II./ am 4. August 2024 mit zumindest einer Verletzung am Körper gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sagte, er werde andere schicken und zur Untermauerung seiner Äußerung die Halsabschneidegeste ausführte.
Das über viele Jahre wiederholt gesetzte kriminelle Verhalten des Beschwerdeführers zeigt daher dessen massive kriminelle Energie auf, der durch die bislang erfolgten staatlichen Reaktionen nicht wirksam begegnet werden konnte.
Wenngleich der Beschwerdeführer (zumindest behauptet) im Falle seiner Entlassung über einen Wohnmöglichkeit und einen Arbeitsplatz zu verfügen (vgl ON 3, 1), musste er gleichwohl selbst unter den geregelten Bedingungen des Strafvollzuges mehrfach disziplinär zur Verantwortung gezogen werden, nämlich am 19. März 2025, weil er positiv auf Benzodiazepine getestet wurde (ON 11), und zuletzt am 18. Oktober 2025, weil er Tabak aus einem fremden Haftraum wegzunehmen versuchte (ON 12 und ON 13).
Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam das Erstgericht daher nicht zu kritisieren zur Ablehnung der bedingten Entlassung des Strafgefangenen, weil spezialpräventive Umstände, gelegen im einschlägig getrübten Vorleben, der Resozialisierungsresistenz und dem durch Ordnungswidrigkeiten getrübten Vollzugsverhalten, und somit daraus resultierend die äußerst geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegenstehen und sich eine solche – auch unter Berücksichtigung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - somit weiterhin als weit weniger geeignet erweist, den Beschwerdeführer von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der weitere Vollzug der Freiheitsstrafe.
Diesem Kalkül vermag der Strafgefangene mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde nichts entgegenzusetzen, weshalb dieser ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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