Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden und die Richter Mag. Zechmeister und Mag. Pinter sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und KR Eva-Maria Weber in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Dr. Christian Függer, Rechtsanwalt in St. Pölten, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle ** , **, wegen Feststellung von Schwerarbeitszeiten, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Arbeits- und Sozialgericht vom 17.6.2025, **-43, gemäß den §§ 2 Abs 1 ASGG, 480 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, es werde festgestellt, dass die vom Kläger im Zeitraum 01.07.2009 bis 29.02.2024 erworbenen Beitragsmonate der Pflichtversicherung Schwerarbeitsmonate iSd § 4 Abs 4 APG/§ 607 Abs 14 ASVG iVm § 1 Abs 1 der Schwerarbeitsverordnung seien, ab.
Das Erstgericht stellte den aus den Seiten 2 bis 9 des angefochtenen Urteils ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den verwiesen wird.
Rechtlich kam das Erstgericht – soweit für das Berufungsverfahren relevant – zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass beim Kläger kein Schwerarbeitsmonat im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV vorliege. Ein Schwerarbeitsmonat liege vor, wenn im Kalendermonat an mindestens fünfzehn Tagen Schwerarbeit ausgeübt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass der Kläger bei seiner Tätigkeit als Kanalarbeiter bzw. Klärfacharbeitskraft im klagsgegenständlichen Zeitraum in keinem Kalendermonat an zumindest fünfzehn Tagen derartig schwere körperliche Arbeiten verrichtet habe, bei denen er bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag mehr als 8.374 Kilojoule (= 2.000 Kilokalorien) verbraucht habe. Wenngleich einzelne Schwerarbeitstage vorliegen mögen, seien die Voraussetzungen für einen Schwerarbeitsmonat nicht erfüllt, weshalb das Klagebegehren abzuweisen gewesen sei. Feststellungen zum Arbeitskilojouleverbrauch für die einzelnen Tätigkeiten des Klägers seien nicht erforderlich, zumal feststehe, dass der Kläger im relevanten Zeitraum jedenfalls in keinem Kalendermonat an fünfzehn Tagen zumindest 8.374 Arbeitskilojoule verbraucht habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger bzw unvollständiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich rechtlicher Feststellungsmängel mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klagsstattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte hat sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Zur Mängelrüge:
Der Kläger führt zusammengefasst aus, dass der berufskundliche Sachverständige Dr. B* dem ihm vom Erstgericht erteilten Auftrag, die gesamten Jahre 2015 und 2017 auszuwerten, nicht nachgekommen sei und die Begründung des Erstgerichts, warum der Sachverständige dies letztlich nicht habe tun müssen, mit der Begründung des Sachverständigen in Widerspruch stünde. Zusätzlich bestünde ein Widerspruch hinsichtlich der ausgewerteten Tage zwischen der erstgerichtlichen Begründung und der schriftlichen Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen Dr. B* vom 6.4.2025.
Dieser Verfahrensmangel sei von erheblicher Relevanz, weil sich bei Auswertung der gesamten Jahre 2015 und 2017 ergäbe, dass vom Kläger in den Jahren 2015 und 2017 entsprechende Schwerarbeitsleistungen erbracht worden seien und demgemäß dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben gewesen wäre.
Die Mängelrüge geht bereits deswegen ins Leere, weil sie nicht gesetzmäßig ausgeführt ist.
Der Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist nur dann gegeben, wenn der behauptete Verstoß gegen ein Verfahrensgesetz abstrakt geeignet war, eine erschöpfende und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern (RIS-Justiz RS0043049, RS0043027). Der Rechtsmittelwerber hat die abstrakte Eignung darzutun, wenn die Erheblichkeit des Mangels nicht offenkundig ist (RIS-Justiz RS0043049 [T6]). Er muss in seiner Verfahrensrüge nachvollziehbar ausführen, welche für ihn günstigen Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären, wenn der Verfahrensfehler nicht unterlaufen wäre (RIS-Justiz RS0043039 [T4, T5]) und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts er ohne den behaupteten Verfahrensfehler zu widerlegen können glaubt (RIS-Justiz RS0043039 [T3]; 6 Ob 86/12h mwN; OLG Wien 8 Rs 4/22z uva).
Wie sich aus den diesbezüglichen Berufungsausführungen ergibt, hat der Kläger die Erheblichkeit des behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten herrschenden Rechtsprechung nicht aufgezeigt. So führt er nicht aus, welche für ihn günstigen (konkreten) Verfahrensergebnisse zu erwarten gewesen wären und welche streitentscheidenden Feststellungen des Erstgerichts widerlegt hätten werden können, wenn das Erstgericht das von ihm vermisste mängelfreie Verfahren durchgeführt hätte.
Aber auch wenn man die Mängelrüge als gesetzmäßig ausgeführt beurteilt würde, wäre für den Kläger nichts gewonnen.
Im gegenständlichen Verfahren hat eine sehr umfangreiche Beweisaufnahme stattgefunden. Von dem im erstinstanzlichen Verfahren beigezogenen berufskundlichen Sachverständigen wurden mehrere schriftliche Gutachten erstattet (vgl. schriftliches Gutachten ON 13.1, schriftliches Ergänzungsgutachten ON 22.1, schriftliches Ergänzungsgutachten ON 25.1). Zusätzlich fanden mündliche Gutachtenserörterungen im Rahmen der vom Erstgericht durchgeführten Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung statt (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokolle ON 27 und ON 40). Das Erstgericht hat auf Basis der aufgenommenen Beweise auf den Seiten 2 bis 9 des angefochtenen Urteils umfangreiche Feststellungen zu den Tätigkeiten des Klägers getroffen.
Bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Auseinandersetzung mit dem in der Mängelrüge erhobenen Einwand des Klägers, dass der Sachverständige Dr. B* die vom Erstgericht aufgetragene Auswertung der Jahre 2015 und 2017 (vgl. dazu ON 30 und ON 38) nicht vorgenommen habe (Näheres dazu siehe Tagsatzungsprotokoll ON 40.3, Seite 2 oben). Der Sachverständige Dr. B* führte dazu aus, es sei zutreffend, dass ihm die Auswertung der Jahre 2015 und 2017 aufgetragen worden sei. Dem sei er auch insofern nachgekommen, als er mit dem Betriebsleiter C* vor Ort gesprochen und ihn ersucht habe, er möge ihm typische Tage vorzeigen, wobei er noch zwischen Sommerarbeit und Winterarbeit differenziert habe. Er könne sich auch sehr genau an dieses Gespräch erinnern, er habe den Betriebsleiter dann noch gefragt, ob es anhand dieser extrem langen Liste irgendwelche Ausreißer oder Besonderheiten gäbe. C* habe gemeint, dass diese zwei Tage für den gesamten Zeitraum repräsentativ seien.
Aus dem schriftlichen berufskundlichen Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. B* vom 6.4.2025 (vgl. ON 34) ergibt sich auch, dass am 3.4.2025 ein Lokalaugenschein im Klärwerk D* im Beisein des Klägers, des Klagevertreters, eines Vertreters der Beklagten sowie des Betriebsleiters C* stattgefunden hat. Der Betriebsleiter C* präsentierte und erläuterte dort Tagesarbeitslisten. Der Sachverständige Dr. B* führte in seinem schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 34 dann näher aus, was sich aus diesen Tagesarbeitslisten ergab (Näheres dazu siehe ON 34, Seite 1 ff). Dabei wurden vom Sachverständigen nähere Ausführungen hinsichtlich der Arbeitstage 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 11., 12., 13., 14., 16., 18., 19.5.2015 sowie hinsichtlich der „Arbeitstage im Winter“ 17.11., 10.12. und 14.12.2025 getätigt. Außerdem wurden vom Betriebsleiter C* laut dem schriftlichen Ergänzungsgutachten ON 34 auch die verschiedenen Arbeiten näher konkretisiert und erläutert.
Auf Basis dieses erweiterten Befundes kam der Sachverständige im Ergänzungsgutachten ON 34 zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Klägers sich nicht als körperliche Schwerarbeit darstelle, einzelne Schwerarbeitstage zwar möglich erschienen, Schwerarbeitsmonate jedoch dezidiert auszuschließen seien. Dies begründete der Sachverständige damit, dass der Kläger einerseits für die Elektrik und andererseits primär für die Hauspumpstationen zuständig gewesen sei und dabei überwiegend Schwerarbeit nicht erreicht werde (Näheres dazu siehe ON 34, Seite 6). In der Tagsatzung vom 17.6.2025 (vgl. ON 40.3) hat der Sachverständige Dr. B* in der Folge seine schriftlichen Gutachten erörtert und ergänzt und insbesondere die vom Kläger mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 25.4.2025 (ON 38) gestellten Fragen plausibel beantwortet (Näheres dazu siehe ON 40.3, Seite 2 ff).
Angesichts dieser umfangreichen Beweisaufnahme durch das Erstgericht und insbesondere der umfassenden Befundaufnahme und Begutachtung durch den berufskundlichen Sachverständigen Dr. B* ist eine entscheidungswesentliche Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens in Bezug auf den vom Berufungswerber angesprochenen Themenblock zu verneinen. Auch wenn die vom Berufungswerber angesprochenen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Anzahl der Tage, welche für den Zeitraum 2015 und 2017 repräsentativ sein sollten, vorliegen sollten, kommt diesen jedoch keine erhebliche Aussagekraft zu, weil ein sehr umfangreiches Beweisverfahren mit in den wesentlichen Punkten überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. B* vorliegt, auf dessen Grundlage man nicht zu dem vom Berufungswerber gewünschten Ergebnis kommt, dass im klagsgegenständlichen Zeitraum bei ihm Schwerarbeitsmonate vorgelegen seien.
Zur Tatsachenrüge:
Der Kläger bekämpft folgende erstgerichtliche Feststellung:
„Der Kläger hatte jedoch im klagsgegenständlichen Zeitraum in keinem Kalendermonat an zumindest 15 Tagen derartig schwere körperliche Arbeiten verrichtet, bei denen er bezogen auf einen 8-stündigen Arbeitstag mehr als 8.374 Kilojoule (= 2.000 Kilokalorien) verbraucht hat und ist ein Schwerarbeitsmonat dezidiert auszuschließen.“
Stattdessen begehrt der Kläger folgende Ersatzfeststellung:
„Der Kläger hat im klagsgegenständlichen Zeitraum (01.07.2009 bis 29.02.2004) in jedem Kalendermonat an zumindest 15 Tagen derartig schwere körperliche Arbeiten verrichtet, bei denen er bezogen auf einen 8-stündigen Arbeitstag mehr als 8.374 Kilojoule (= 2.000 Kilokalorien) verbraucht hat.“
Der Kläger wiederholt hier im Wesentlichen seine bereits in seiner Mängelrüge erhobene Argumentation. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hier auf die dazu dargestellten Überlegungen des Berufungssenats verwiesen werden.
Zusammengefasst ist dem Kläger zu erwidern, dass es ihm nicht gelingt, stichhaltige Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Feststellungen und der vom Erstgericht dazu angestellten Beweiswürdigung sowie gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung durch den Sachverständigen Dr. B* beim Berufungssenat zu erwecken. Darüber hinaus hat das Erstgericht im angefochtenen Urteil eine sehr umfassende Beweiswürdigung angestellt (Näheres dazu siehe Seite 9 bis 14 des angefochtenen Urteils), die nachvollziehbar und überzeugend ist. Das Erstgericht ist dabei auf die verschiedenen Tätigkeitsbereiche des Klägers und die dazu vorliegenden Beweisergebnisse eingegangen. Die diesbezüglichen Darlegungen sind plausibel und bewegen sich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO.
Soweit der Berufungswerber im Rahmen der Tatsachenrüge die erstgerichtlichen Feststellungen in Bezug auf die Hauspumpenwartung als unvollständig beurteilt, macht er nicht eine Tatsachenrüge, sondern rechtliche Feststellungsmängel (§ 496 Abs 1 Z 3 ZPO) geltend. Diese sind jedoch mittels Rechtsrüge wahrzunehmen. Gleiches gilt für die Ausführungen des Klägers in seiner Tatsachenrüge, wo er die erstgerichtlichen Feststellungen als unvollständig erachtet, weil die dabei angesprochenen Prozentangaben bezüglich der verschiedenen Tätigkeitsfelder des Klägers zusammengerechnet nicht hundert Prozent ergäben.
Da weder der Mängelrüge noch der Tatsachenrüge Berechtigung zukommt, übernimmt das Berufungsgericht die erstgerichtlichen Feststellungen und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 Abs 1 ASGG, 498 Abs 1 ZPO).
Zur Rechtsrüge:
Eine inhaltliche Prüfung der Rechtsrüge zeigt, dass der Kläger im Wesentlichen lediglich rechtliche Feststellungsmängel behauptet. Er verweist hier auf seine Darlegungen in der Mängelrüge und Tatsachenrüge.
Die behaupteten Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Das Erstgericht hat ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt und sämtliche für die rechtliche Beurteilung erforderlichen Feststellungen, die ausgehend vom Prozessvorbringen der Parteien zu treffen waren, getroffen. Entscheidend ist die erstgerichtliche Feststellung, dass der Kläger im klagsgegenständlichen Zeitraum in keinem Kalendermonat an zumindest fünfzehn Tagen derartig schwere körperliche Arbeiten verrichtet hat, bei denen er bezogen auf einen achtstündigen Arbeitstag mehr als 8.374 Kilojoule (= 2.000 Kilokalorien) verbraucht hat. Das Erstgericht ist demzufolge richtig zu dem Ergebnis gelangt, dass im klagsgegenständlichen Zeitraum kein Schwerarbeitsmonat im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsV vorliegt. Da der Kläger in seiner Rechtsrüge keine weiteren rechtlichen Argumente ins Treffen führt, genügt es im Übrigen auf die richtige rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zu verweisen.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung selbst zu tragen, weil für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG sich weder aus dem Vorbringen, noch aus dem Akt Anhaltspunkte ergeben.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil eine Rechtsfrage von der in § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG geforderten Qualität nicht zur Beurteilung stand.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden