Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 20. August 2025, GZ 191 Bl 25/25a-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht das Anbringen/die Beschwerde des A* vom 19. Mai 2025 (ON 1) als unzulässig zurück (1), der Antrag auf Verfahrenshilfe wurde zurückgewiesen (2).
Begründend hielt das Erstgericht – soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevant – wortwörtlich fest wie folgt:
Der am 16.12.2021 von der Justizanstalt Salzburg zum weiteren Vollzug in das Forensisch-Therapeutische Zentrum Wien-Mittersteig überstellte *A befindet sich im Maßnahmenvollzug nach § 21 Abs 2 StGB.
Mit an den Vollzugsenat/Abt 19 das Landesgerichts für Strafsachen Wien gerichtetem Schreiben vom 19.5.2025 mit dem Bezug „ bis dato nicht vorgenommene Vollzugslockerungen“ und dem „Gegenstand: explizite dipl. Anfrage, ..., ggf Antrag auf die umfassende Verfahrenshilfe für alle Rechtsmittel/Mittel gem. § 61 Abs 2, 4, 7 StPO“ moniert A*, dass „weder die JA-Mittersteig [...] noch die Gerichte bis dato auf das SV-Gutachten Dr B* bedacht nehmen“ und „legt nahe“, dass „seitens des Vollzugsgerichts, der Zentrum-Leitung Mittersteig sowie dem Maßnahmeteam, die im [...] Gutachten von Prof. B* empfohlene stufenweise Untergebrachten zu gewährenden Vollzugslockerungen und entlassungsvorbereitende Maßnahmen inkl. Unbewachter Ausgänge u. Probewohnen in einer geeigneten Einrichtung um zu sehen bzw zu gewähren“ (Anmerk.:) sind und stellt unter der Überschrift „Beweisanträge“ diverse allgemein gehaltene Fragen zuzüglich der Kritik, dass „weder das Fachteam, die Anstaltsleitung oder sonst wer ein „Forderungsrecht“ zur Weiterführung der Maßnahme haben“ (ON 1).
Mit am 3.6.2025 A* zugestellter Note vom 29.5.2025 wurde Genannter unter Hinweis auf § 120 Abs 1 letzter Satz StVG aufgefordert, seine Beschwerde zu konkretisieren, zumal die Gründe für deren Erhebung nicht dargelegt worden und auch nicht offenkundig sind. Gleichzeitig wurde der Genannte unter Hinweis auf § 13 Abs 3 AVG aufgefordert, dem Verbesserungsauftrag binnen einer Frist von fünf Tagen zu entsprechen, andernfalls der Antrag als unzulässig zurückzuweisen sein wird (ON 2).
Dieser Aufforderung kam der Genannte innerhalb der gesetzten Frist nicht nach.
Am 3.7.2025 langte ein mit 26.6.2025 datiertes Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er abermals den Gegenstand seines Schreibens als „Explizite Anfrage i.v. § 73 Abs 1 AVG “ bezeichnet und lediglich moniert, ihm sei nicht nachvollziehbar, „wieso der verfassungsmäßige § 126 StVG etc, etc bis dato durch die Justiz im Vorsatz verweigert werde, vermutlich weil er kein Kinderschänder, Kinderficker, Vergewaltiger usw.“ sei (ON 3).
Rechtlich erwog das Erstgericht, dass im Hinblick auf das fehlende Inhaltserfordernis der Beschwerdebegründung A* gemäß § 13 Abs 3 AVG Gelegenheit zur Behebung des Mangels gegeben worden sei. Dem sei er nicht nachgekommen. Das Schreiben vom 26. Juni 2025 decke sich im Wesentlichen mit der Eingabe vom 19. Mai 2025. Weiters handle es sich beim gerichtlichen Beschwerdeverfahren um ein reines Aktenverfahren, in dem eine mündliche Verhandlung und auch eine unmittelbare Beweisaufnahme durch Vernehmung von Parteien nicht vorgesehen sei. Sohin sei seine Eingabe als unzulässig zurückzuweisen gewesen.
Die Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenshilfe erfolgte unter Hinweis auf die herrschende Judikatur.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde gemäß §§ 61 Abs 2, 4 und 7 Abs 1 StPO des A*. Soweit inhaltlich fassbar wird vorsätzliche und serielle Missachtung eines verfassungsrechtlichen Rechts behauptet. Verfahrenshilfe werde auch zur Erhebung einer Beschwerde beantragt. Er sei gemäß § 21 StGB in einer politischen Maßnahme angehalten (ON 6).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Verfahrenshilfe ist – wie schon vom Erstgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt – im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Abs 3, 16a StVG keine subsidiäre Wirkung entfaltet, sodass allein die in § 17 Abs 2 StVG vorgesehenen Normen des AVG und des VStG zur Anwendung kommen, welche die Gewährung von Verfahrenshilfe nicht vorsehen (RIS-Justiz RW00000767; Pieberin WK² StVG § 17 Rz 19; Drexler/Weger, StVG 5§ 17 Rz 7). Mangels der subsidiären Wirkung der StPO kommen die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Bestimmungen der §§ 7 und 61 StPO somit nicht zur Anwendung.
Eine Beschwerde muss gemäß § 120 StVG den Gegenstand, nämlich die angefochtene Entscheidung, Anordnung oder das beschwerdegegenständliche Verhalten, auf jede Verwechslung ausschließende Weise bezeichnen und darüber hinaus die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, sofern sie nicht offenkundig sind, darlegen ( Pieber in WK 2StVG § 120 Rz 3).
Das Vorbringen des Beschwerdeführers entsprach ausgehend von den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Erstgerichts – selbst nach Einleitung eines auf § 13 Abs 3 AVG gestützten Verbesserungsverfahrens – nicht annähernd den genannten Kriterien. Nachdem auch seine nunmehrige Beschwerde völlig substratlos war, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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