Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Vollzugsgericht vom 3. Juli 2025, GZ 21 Bl 128/25v-4, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit Straferkenntnis der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 24. April 2025, HNR ** - **, wurde A* der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 5 StVG iVm § 33 Abs 1 StVG schuldig erkannt und gemäß §§ 109 Z 3, 112 StVG mit der Ordnungsstrafe der Entziehung der Rechte auf Verfügung über den Fernsehempfang in der Dauer von drei Tagen (Freitag, Samstag, Sonntag) bestraft.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat der Genannte während eines nicht mehr näher feststellbaren Zeitraumes entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes in Feldkirch vorsätzlich unerlaubte Gegenstände in seinem Gewahrsam gehabt, nämlich 2,5 Stck Quetialan 100 mg und 1 Stück Quetialan XR 200 mg, welche ihm vom Anstaltsarzt zur sofortigen Einnahme verordnet worden und somit ab dem Zeitpunkt der Nichteinnahme zu Unrecht im Besitz des Beschuldigten gewesen sind (ON 2.9).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen dieses Straferkenntnis dahin Folge, dass die 2,5 Stück Quetialan 100 mg im Schuldspruch zu entfallen haben und das Ausmaß der Entziehung des Rechts auf Verfügung über den Fernsehempfang auf einen Tag herabgesetzt wurde.
Begründend führte das Vollzugsgericht nach wörtlicher Wiedergabe der Begründung der Anstaltsleiterin soweit relevant wortwörtlich aus wie folgt:
Die im Straferkenntnis getroffenen Feststellungen (ON 2.9, 1 und 2 erster, dritter und vierter Abs sowie 3 vierter Abs [„die Einnahme von Medikamenten nur vortäuscht“]) finden die ausdrückliche Billigung des erkennenden Senats:
Die Abläufe bei der Medikamentenausgabe wurden überzeugend dargelegt und von der Beschwerde auch gar nicht in angezweifelt.
Anzahl und Art der bei der Haftraumkontrolle am 22.03.2025 vorgefundenen und dem Beschwerdeführer zuzuordnenden Tabletten sind im Protokoll zur Dokumentation der Haftraumvisitation (ON 2.13) und der Meldung von Ordnungswidrigkeiten (ON 3.4), jeweils vom selben Tag, beschrieben, wobei dem Beschwerdeführer laut Medikationsverlauf im Zeitraum 14. bis 23.03.2025 vom Anstaltsarzt Dr. B* eine Vielzahl von Medikamenten verschrieben war, unter anderem jeweils täglich (nachmittags) 1,5 Stück Quetialan 100 mg Filmtabletten und eine Quetialan XR RET 200 mg Tablette (ON 3.2, 2 f). Der Medikamentenübersicht vom 27.03.2025 ist hiezu zu entnehmen, dass am 20.02.2025 die Mitgabe bei Bedarf der Quetialan 100 mg Filmtabletten verordnet wurde und am 21.03.2025 zehn Stück ausgefolgt wurden; hinsichtlich der Quetialan XR RET 200 mg Tabletten wurde am 01.03.2025 die täglich (nachmittags) kontrollierte Abgabe von einem Stück verordnet.
Anlässlich seiner Vernehmung vom 31.03.2025 gab der Beschuldigte an: „ Wenn ich danach gefragt werde, warum ich eine Tablette QUETIALAN XR ret. 200 mg, welche mir zur sofortigen Einnahme übergeben wurde, im Haftraum hatte, so gebe ich an, dass ich eine Stunde bevor ich diese Tablette von den Beamten übernommen habe, bereits zwei mal 100 mg QUETIALAN eingenommen habe. Ich habe mir die Tablette auf die Seite gelegt um sie später zu mir zu nehmen. Anschließend bin ich aber eingeschlafen. Die Visitation bei der die Tablette gefunden wurde, war am darauffolgenden Morgen um 07.00 Uhr. Ich habe mir dabei nichts gedacht, ich wollte die Tablette entsorgen (ins Klospülen) das habe ich schon öfters gemacht. Ich habe die Hausordnung gelesen. Ich habe diese am 16.08.2025 übernommen. Ich habe die Hausordnung erst nach dem Vorfall am 22.03.2025 gelesen. Ich weiß auch, dass ich die Tabletten um 19.30 Uhr welche die Beamten ausgeben, grundsätzlich gleich einnehmen muss. Mir war nur nicht klar, dass es ein Problem ist, wenn ich einmal eine Tablette nicht einnehme. Der Anstaltsarzt hat mi[r] gesagt, ich kann die Tabletten auch entsorgen, wenn ich diese nicht einnehme. Dr. B* hat mir bei meinem letzten Besuch in der Ordination erklärt, dass ich die Tablette besser zurück gegeben hätte .“ (ON 2.16).
Der Anstaltsarzt Dr. B* gab am 24.04.2025 als Zeuge vernommen an: „ Wenn mir die Aussage des Insassen A* vorgehalten wird in der er angibt, dass ich zu ihm gesagt haben soll, er könne die Tabletten ins Klo spülen wenn er sich nicht nehmen möchte, gebe ich an, nein das stimmt so nicht. Er hat mir gesagt, dass er die Tabletten nicht immer einnehmen möchte, daraufhin habe ich zu ihm gesagt, er solle die Tabletten an den ausgebenden Beamten zurückgeben und eben nicht ins WC spülen. Dieses Gespräch haben wir schon mehrfach geführt und führen wir immer noch bei jedem Besuch des Insassen in der h.o. Ordination. Da diese Einnahme bis dato nicht funktioniert hat, wurde die Medikation von mir so umgestellt. “ (ON 3.1).
Damit am selben Tag konfrontiert gab der Beschwerdeführer an: „ Wenn mir der die niederschriftliche Einvernahme von Dr. B* vorgehalten wird, gebe ich an, das stimmt so nicht er hat zu mir gesagt, ich soll sie ins Klo spülen oder zurück geben. Bei den letzten 2 Terminen in der Ordination hat er mir dann gesagt, ich solle sie zurückgeben und nicht ins Klo spülen. “ (ON 2.7).
Dass der Anstaltsarzt (§ 68 StVG) dem – in der Justizanstalt Feldkirch in Untersuchungshaft angehaltenen – Beschwerdeführer einerseits die kontrollierte Abgabe der Quetialan XR 200 mg Tablette verschrieb und andererseits freistellte, diese selbst zu entsorgen, wenn er sie nicht sogleich bei der Ausgabe einnehmen wolle, ist lebensfremd und als bloße Schutzbehauptung zu werten, welche nicht glaubwürdig ist.
Dies vorangestellt wurde im angefochtenen Straferkenntnis nachvollziehbar und lebensnah dargestellt, weshalb der Verantwortung des Beschwerdeführers, sofern er sich leugnend gerierte, nicht gefolgt wurde, sondern die, den Schuldspruch tragenden, Feststellungen auf die detaillierte Meldung, den Medikationsverlauf und die Angaben des Anstaltsarztes gestützt wurden und von der Hafterfahrenheit, dem nachweislichen Empfang der Hausordnung (ON 2.8), der Sanktionierung einer Ordnungsstrafe wegen unerlaubten Gewahrsams vom 04.11.2024 (ON 3.3) sowie vom gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers auf dessen zugrunde liegende Wollen und Wissen geschlossen wurde.
Untersuchungshäftlinge dürfen aber weder Geld noch andere als die ihnen bei der Aufnahme belassenen oder später ordnungsgemäß überlassenen Gegenstände in ihrem Gewahrsam haben (§ 33 Abs 1 StVG; Drexler/Weger, StVG 5§ 33 Rz 1). Ein Untersuchungshäftling, der entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsätzlich Gegenstände in seiner Gewahrsame hat, begeht die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 5 StVG ( Drexler/Weger, aaO § 107 Rz 1 und Rz 21). Diese Bestimmung bezieht sich auf Gegenstände, die dem Strafgefangenen nach § 33 StVG nicht ordnungsgemäß überlassen wurden; dazu zählen auch verborgen gesammelte (gehortete) Medikamente; das sind solche, die zur Einnahme verschrieben und ausgegeben (dh nur zu diesem Zweck ordnungsgemäß überlassen) tatsächlich jedoch vom Strafgefangenen nicht oder nur scheinhalber (heimliches Auswerfen) eingenommen wurden ( Drexler/Weger , aaO § 107 Rz 6).
Somit hat der Beschwerdeführer die Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 5 iVm § 33 Abs 1 StVG in Ansehung der Quetialan XR 200 mg Tablette sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht, nicht hingegen bezüglich der ihm (bei Bedarf zur Mitgabe verordneten) Quetialan 100 m Tabletten.
Die Strafzumessungsgründe wurden im Straferkenntnis zwar richtig erfasst und ist auch die Art der verhängten Ordnungsstrafe nicht zu streng, aber aufgrund der des geringeren Ausmaßes der entgegen den Bestimmungen des StVG vorsätzlichen Gewahrsame war die Dauer der Entziehung des Rechts auf Verfügung über den Fernsehempfang auf einen Tag herabzusetzen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, in der dieser - zusammengefasst wiedergegeben - ausführt, dass die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck rechtswidrig sei. Es seien verfahrensentscheidende Fakten nicht berücksichtigt und vielleicht übersehen worden. Die Behauptung, er sei verpflichtet gewesen, die in Rede stehende Tablette unmittelbar einzunehmen, sei nicht richtig. Der Anstaltsarzt habe ihm Quetialan-Tabletten zur Einnahme nach eigenem Ermessen übergeben. Die Ausgabe dieser selben Tabletten sei zusätzlich über den Vollzugsbediensteten um 19.30 Uhr Abends erfolgt. Nach den Angaben des Anstaltsarztes hätte er die Tabletten auch an das Vollzugspersonal zurückgeben dürfen. Es liege daher eine personalisierte ärztliche Verfügung vor, weshalb er nachweislich nicht verpflichtet gewesen sei, die Tablette unmittelbar einzunehmen. Er habe die Tablette daher nicht unerlaubt in seinem Gewahrsam gehabt, sodass es sich um keinen unerlaubten Gegenstand gehandelt habe. Die Haftraumkontrolle habe unmittelbar bei Tagesbeginn um 7.15 Uhr stattgefunden, sodass sich zuvor keine Gelegenheit gefunden habe, die Tablette zurückzugeben (ON 5.1).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 45 Abs 3 AVG, welcher gemäß § 17 Abs 2 Z 2 StVG im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Davon ausgehend hat die Anstaltsleiterin, indem sie das Straferkenntnis vom 24. April 2025 erlassen hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sich zu allen Erhebungsergebnissen zu äußern (soweit dokumentiert wurden diesem lediglich die Angaben des Anstaltsarztes vorgehalten, vgl ON 2.7), dessen Recht auf Parteiengehör verletzt. Ein solcher Verfahrensfehler kann jedoch durch die mit dem Rechtsmittel verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, sofern in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in allen wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40), was gegenständlich der Fall ist. Mit Blick darauf, dass vor dem Landesgericht als Vollzugsgericht auch kein Neuerungsverbot gilt, ist dieser Mangel daher bereits durch das erstgerichtliche Beschwerdeverfahren saniert worden.
Gemäß dem nach § 17 Abs 2 Z 2 StVG ebenfalls anwendbaren § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig ( Thienel/Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze 21 § 45 Anm 4; Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 mwN).
Ausgehend davon vermag der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Unschlüssigkeit, der – alle wesentlichen Umstände bedenkenden - beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichts und den auf dieser Grundlage getroffenen Feststellungen darzulegen, sondern stellt er nur – losgelöst von sämtlichen ihn belastenden Umständen - eigene Überlegungen an. Seine Beschwerdebehauptung, er habe die Tablette nicht unbefugt besessen, weil ihm deren Einnahme vom Anstaltsarzt freigestellt, ihm also auch die Möglichkeit der Rückgabe offen gehalten worden sei, steht dabei - wie vom Erstgericht schlüssig dargelegt (BS 10 sowie BS 8 ff iVm ON 2.9 S 2 f) - im klaren Widerspruch zur vorliegenden Medikamentenübersicht (ON 3.2 S 4), wonach er diese Tablette unter Sicht einzunehmen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer übergeht bei seinen Ausführungen insbesondere, dass nach den Angaben des Anstaltsarztes Dr. B*, auf welche er sich auch selbst bezieht, im Falle einer gewünschten Nichteinnahme eine Rückgabe an „ den ausgebenden Beamten “ (ON 3.1 S 2) möglich ist, sodass sich bereits aus dem Wortlaut dieser Aussage klar ergibt, dass es dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt freistand, die Tablette – auch nur vorübergehend – zu behalten, ohne diese unmittelbar einzunehmen. Ebenso wurde vom Erstgericht nachvollziehbar und aktenkonform begründet, dass es sich bei der unter Aufsicht einzunehmenden Tablette schon mit Blick auf deren retardierte Wirkung und die Höhe des Wirkstoffgehalts nicht um die gleiche Art von Tablette handelt wie jene, welche ihm auch zur bedarfsweisen selbständigen Einnahme überlassen wurden (BS 8 f sowie BS 8 ff iVm ON 2.9 S 1 und 3). Der Beschwerdeführer vermag daher mit seinem Vorbringen einen Mangel in der Entscheidung des Vollzugsgerichts nicht aufzuzeigen.
Zusammengefasst ist die Begründung des Erstgerichts, welches sich die Feststellungen der Anstaltsleiterin (vgl BS 8) sowie – in Ergänzung zu eigenen Erwägungen (BS 8 ff) – auch die diesen Feststellungen zugrunde liegende Würdigung (BS 10) durch Billigung erkennbar zu eigen gemacht hat (vgl OLG Wien 32 Bs 198/24p), ebensowenig zu beanstanden wie Art und Dauer der verhängten Ordnungsstrafe.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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