Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberstleutnant Posch-Fahrenleitner als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 27. Juni 2025, GZ 2 Bl 48/25g-8.1, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen .
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht eine Beschwerde des in der Justizanstalt Graz-Karlau untergebrachten A* (ON 1.1) als unzulässig zurück.
Begründend hielt das Erstgericht soweit für die Entscheidung über die Beschwerde relevant wortwörtlich fest wie folgt:
Zur Beschwerde betreffend die Verwehrung des elektronischen Rechtsverkehrs ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer ein mit 07.05.2025 datiertes Ansuchen um „ERV-Versand an LGS Graz, da dies eine gesetzeskonforme Zustellung ist“ und diese ihm auch zustehe, stellte (ON 5.3)
Diesem Ansuchen wurde nicht stattgegeben und der Insasse ersucht, persönliche Briefe an das Gericht aus eigenem zu übermitteln. Diese im Rahmen des innerbehördlichen Mandats seitens der Leiterin des ho. Department Maßnahmenvollzug, HR Dr. B* getroffene, dem Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau zuzurechnende Entscheidung vom 13.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer mit 14.05.2025 verkündet, wobei der Insasse die Unterschrift verweigerte (ON 5.3 am Ende).
§ 87 StVG iVm. § 167 StVG regelt unter anderem die Durchführung des aktiven Briefverkehrs von Insassen. Untergebrachte haben das subjektiv-öffentliche Recht, Briefe ohne Beschränkungen abzusenden. Organisatorische Erfordernisse beschränken dieses Recht allerdings (OLG Wien 32 Bs 47/21 b). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf unverzügliche Weiterleitung von Briefsendungen an den Adressaten besteht nicht (OLG Wien 32 Bs 71/21g).
Nicht unter den Begriff des Briefes fallen alle Formen der elektronischen Übermittlungen von Texten, wie etwa Telefax, E-Mail, SMS oder via Datenträger. Derartige elektronische Übermittlungen sind dementsprechend iSd. § 21 Abs 1 auch unzulässig (LG Linz 21 Bl 158/18m; Drexler/Weger, StVG 5 § 87 RZ 1).
Gemäß § 167 iVm § 90b StVG hat der Insasse aber ein subjektiv-öffentliches Recht, Briefe und Eingaben an den in den § 90b Abs 1 StVG genannten Stellen zur Absendung in einem verschlossenen Umschlag abzugeben. Postendungen von Insassen sind gern. § 92 Abs 1 StVG auch nur abzusenden, wenn diese ausreichend frankiert worden sind. Dies gilt auch für Schreiben an Ämter, Behörden und Gerichte (OLG Wien 132 Bs 27/19v). Eine nicht ausreichende Frankierung von Post wird von der Justizanstalt nicht zur Weiterleitung übernommen, sofern der Insasse über genug Eigenmittel verfügt (Drexler/Weger, StVG 2022 § 92 Rz 1).
Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Übermittlung einer Eingabe im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs lässt sich dem StVG daher nicht entnehmen und ist iSd § 21 Abs 1 und des § 87 StVG auch nicht vorgesehen.
Wird - wie hier - durch den Beschwerdegrund ein subjektiv-öffentliches Recht eines Strafgefangenen nicht tangiert, ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen zurückzuweisen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 15. Juli 2025 (eingelangt beim Landesgericht für Strafsachen Graz am 22. Juli 2025), in welcher dieser – soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren relevant – zusammengefasst ausführt, dass ihm der Beschluss per E-Mail zugestellt worden sei, obwohl er ausdrücklich um Zustellung per Rsa- bzw RSb-Brief gebeten habe. Falls der Beschluss nicht binnen einer Woche in der gewünschten Form ankomme, werde Strafanzeige gegen die Richter erhoben, da ihm der ERV-Versand verboten werde und er daher auch nicht in dieser Form erreichbar sei und ihm dadurch das Rechtsmittel an das Oberlandesgericht Wien verweigert werde (ON 12).
In einer weiteren als „Beschwerde“ bezeichneten Eingabe vom 10. August 2025 (eingelangt beim Oberlandesgericht Wien am 19. August 2025) führt A* unter neuerlichem Verweis auf die Art der Zustellung des Beschlusses aus, dass ein verfassungswidriger Verfahrensfehler unterlaufen sei. Er verlange, dass ihm Gerichtsbeschlüsse entweder per Rsa- bzw RSb-Brief zugestellt oder ihm ebenfalls die Kommunikation per ERV erlaubt werde. Wenn er binnen vier Wochen keinen Rsa- bzw RSb-Brief vom Oberlandesgericht erhalte, in welchem die Rechtslage geklärt werde, werde er erneut Klage beim VfGH wegen Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes einreichen (ON 3 im Bs-Akt).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 87 Abs 1 StVG sindStrafgefangene und (iVm § 167 StVG) strafrechtlich Untergebrachte berechtigt, Briefe abzusenden und zu empfangen. Von diesem aktiven und passiven Briefverkehr nicht erfasst werden etwa alle Formen von elektronischen und funktechnischen Übermittlungen von Texten wie Telefax, E-Mail und SMS; derartige Kontaktaufnahmen sind daher im iSd - den Verkehr mit der Außenwelt auf die im StVG ausdrücklich geregelten Fälle beschränkenden - § 21 Abs 1 StVG unzulässig ( Drexler/Weger, StVG 5 § 87 Rz 1).
Ein subjektives Recht auf Übermittlung von Schreiben im elektronischen Rechtsverkehr lässt sich daher – wie vom Erstgericht zutreffend erwogen – dem StVG nicht entnehmen, sodass das darauf gerichtete Begehren des Beschwerdeführers im Gesetz keine Deckung findet.
Soweit A* vermeint, die bekämpfte Entscheidung sei ihm – so wie weitere nicht den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildende Schreiben – nicht ordnungsgemäß zugestellt worden, weil er ausdrücklich eine Zustellung per Rsa- bzw RSb-Brief verlangt habe und die Annahme von im ERV übermittelten Schreiben verweigere, ist dem zu entgegnen, dass der hier gegenständliche vollzugsgerichtliche Beschluss ihm zu eigenen Handen (Rsa) im Wege der Justizanstalt Graz-Karlau zugestellt wurde (vgl Zustellschein zu ON 8.1), womit dem gesetzlichen Zustellerfordernis (vgl § 17 Abs 2 Z 1 StVG iVm §§ 22, 62 AVG) – unabhängig davon in welcher Form der Beschluss der Justizanstalt zur Ausfolgung an den Beschwerdeführer übermittelt wurde (zur Zulässigkeit der Zustellung durch einen Bediensteten auch einer ersuchten Behörde im Wege der Amtshilfe vgl Bumberger/Schmid , Praxiskommentar zum Zustellgesetz § 3 K 3) jedenfalls entsprochen wurde und ein Verfahrensfehler daher nicht zu erkennen ist.
Auch mit seinen im Übrigen lediglich pauschal eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes behauptenden Ausführungen vermag der Beschwerdeführer keine Bedenken an der nachvollziehbaren erstgerichtlichen Entscheidung zu wecken.
Da der Entscheidung auch sonst keine offenkundige, von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit anhaftet (vgl Pieberin WK² StVG § 121b Rz 4), war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Vollständigkeit halber ist jedoch darauf hinzuweisen, dass – entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen – eine Äußerung des A* zur Stellungnahme des Anstaltsleiters am 25. Juni 2025, sohin zwar nach Verstreichen der ihm vom Erstgericht gesetzten dreitägigen Frist, jedoch noch vor Beschlussfassung durch das Vollzugsgericht am 27. Juni 2025 eingelangt ist (vgl ON 7), wobei sich die darin enthaltenen Ausführungen im Wesentlichen dem ursprünglichen (und auch nunmehrigen) Beschwerdevorbringen entsprechen und daher inhaltlich vom Erstgericht ohnehin berücksichtigt wurden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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