Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht hat am 21. November 2025 durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen § 206 Abs 1, 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Jugendschöffengericht vom 26. Juni 2025, GZ ** 64.4, in der in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Elisabeth Gretzmacher, MAS LL.M., sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Gregor Holzknecht durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach §§ 206 Abs 1, 15 StGB (I./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (II./), der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB (III./) sowie der Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterial und der bildlichen sexualbezogenen Darstellungen minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 erster Fall StGB (IV./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem ersten Strafsatz des § 205 Abs 3 StGB unter aktenkonformer Vorhaftanrechnung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.
Weiters wurde er gemäß § 369 Abs 1 StPO schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten B* C* 5.000 Euro und D* C* 2.000 Euro binnen 14 Tagen zu bezahlen. Mit ihren darüber hinausgehenden Ansprüchen wurden die Privatbeteiligten gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A*
I./ mit nachgenannten unmündigen Personen den Beischlaf oder dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zwar
A./ von September 2018 bis zum 18. September 2022 mit dem am ** geborenen unmündigen B* C*, indem er
1./ das Opfer in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen, jedenfalls über fünf Mal anal penetrierte;
2./ sich in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen, jedenfalls über zehn Mal, oral vom Opfer befriedigen ließ;
B./ von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zum 3. Jänner 2021 mit dem am ** geborenen unmündigen D* C*, indem er
1./ zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt mit dem Penis zur analen Penetration ansetzte, wobei es beim Versuch blieb, da das Opfer Schmerzen hatte und sich zur Wehr setzte;
2./ sich in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen, jedenfalls über 10 Mal, oral von dem Opfer befriedigen ließ;
II./ an nachgenannten unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen und zwar
A./ von September 2018 bis zum 18. September 2022 mit dem am ** geborenen unmündigen B* C*, indem er in zumindest einem Angriff Handonanie an dem Opfer durchführte;
B./ von einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 2018 bis zum 3. Jänner 2021 mit dem am ** geborenen unmündigen D* C*, indem er in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen, jedenfalls über zehn Mal, Handonanie an dem Opfer durchführte und vom Opfer durchführen ließ;
III./ eine Person, die wegen einer Geisteskrankheit oder wegen einer geistigen Behinderung oder wegen einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig ist, die Bedeutung des Vorgangs einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er mit ihr den Beischlaf oder eine dem Beischlaf gleichzusetzende Handlung vornahm und zwar seit dem 19. September 2022 bis September 2024 mit dem am ** geborenen kognitiv beeinträchtigten B* C*, indem er
A./ das Opfer in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen anal mit dem Penis sowie mit einem Vibrator und Dildos penetrierte, wobei er in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl an Angriffen den Mund des Opfers mit einem Knebel bedeckte, das Opfer mit einer Peitsche auspeitschte und mit Handschellen fesselte, wodurch B* C* in besonderer Weise erniedrigt wurde;
B./ sich in einer nicht mehr feststellbaren Vielzahl an Angriffen oral vom Opfer befriedigen ließ, wobei er zumindest einmal in den Mund und mehrmals ins Gesicht des Opfers ejakulierte, wodurch B* C* in besonderer Weise erniedrigt wurde;
IV./ im Zeitraum von zumindest Oktober 2023 bis September 2024 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen mündiger minderjähriger Personen hergestellt und besessen, indem er insgesamt 17 Aufnahmen von den zu III./ geschilderten Tathandlungen zum Nachteil von B* C* mit seinem Mobiltelefon anfertigte.
Bei der Strafzumessung wertete das Schöffengericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen betreffend zwei Opfer, die Begehung der Straftaten gegen nahe Angehörige und den langen Tatzeitraum erschwerend und das umfassende und reumütige Geständnis, den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist mildernd.
Dagegen richten sich die rechtzeitig angemeldeten (ON 65 und ON 1.71) und zu ON 69 durch die Staatsanwaltschaft und zu ON 67 durch den Angeklagten ausgeführten Berufungen, mit der die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung und der Angeklagte eine Herabsetzung der über ihn verhängten Freiheitsstrafe beantragt.
Keiner der Berufungen kommt Berechtigung zu.
Zunächst ist der vom Schöffengericht zutreffend herangezogene Erschwerungsgrund des Zusammentreffens mehrerer Verbrechen und jener des langen Tatzeitraums insofern zu präzisieren, als es sich um zumindest 55 Tathandlungen innerhalb eines Tatzeitraums von insgesamt sechs Jahren gehandelt hat (zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens im September im Jahr 2018 bis zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im September 2024) und damit 38 Verbrechen mit 17 Vergehen zusammentreffen, was diesem Strafzumessungsgrund besonderes Gewicht verleiht (RISJustiz RS0096654; Riffel, WK² StGB § 33 Rz 4).
Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass die vom Schöffensenat herangezogenen Strafzumessungsgründe im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 3 StGB) den Unrechtsgehalt erhöhend dahingehend zu ergänzen sind, dass die Deliktsqualifikation der Erniedrigung in besonderer Weise beim strafsatzbestimmenden Delikt nach § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB (III./ A./ und B./) durch die verschiedenen Tatmodalitäten mehrfach erfüllt ist (RIS-Justiz RS0091058, RS0100027).
Ebenso ist in Übereinstimmung mit den Berufungsausführungen der Staatsanwaltschaft unter dem Aspekt eines im Rahmen des § 32 StGB schuldaggravierend wirkenden erhöhten Handlungs und Gesinnungsunwerts zum Nachteil des Angeklagten die Ausnutzung einer besonderen Vertrauenssituation, die er als Halbbruder der beiden Opfer innehatte und aufgrunddessen sie in seinem Zimmer schliefen (ON 64.4, 4 f), zu ergänzen.
Ebenso ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass dem Milderungsgrund des teilweisen Versuchs nach § 34 Abs 1 Z 13 zweiter Fall StPO nur untergeordnete Bedeutung beigemessen werden kann, weil er sich lediglich auf einen einzelnen Vorfall (I./B./1./) bezieht und zudem der heftigen Gegenwehr des Opfers geschuldet war.
Allerdings stellt der Berufung der Staatsanwaltschaft zuwider das Fehlen spontanen Verhaltens keinen zusätzlich zu berücksichtigenden Erschwerungsgrund dar. Auch die in diesem Zusammenhang vorgebrachte perfide Tatplanung ist durch das Besorgen von Sexspielzeug nicht erfüllt.
Zum Vorteil des Angeklagten sind die Strafzumessungsgründe – so zutreffend der Angeklagte - um den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 1 StGB zu ergänzen, hat der Angeklagte die unter den Schuldspruchpunkten I./ und II./ genannten Tathandlungen doch zur Gänze und jene unter III./ des Schuldspruchs genannten Tathandlungen zum Teil im Alter unter 21 Jahren begangen ( Riffelin WK² StGB § 34 Rz 2 mwN). Ebenso mildernd ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Angeklagte – im Hinblick auf die aufgrund der Begehung des strafsatzbestimmenden Delikts des § 205 Abs 1 und Abs 3 vierter Fall StGB auch im Alter über 21 Jahren zur Anwendung kommenden Strafdrohungen für Erwachsene – bei den nicht strafsatzbestimmenden Delikten (I./ und II./ des Schuldspruchs) zum Teil, dafür dort die Hälfte des Tatzeitraumes hindurch unter 18 Jahren alt und somit noch Jugendlicher gewesen ist.
Soweit der Angeklagte seine vernachlässigte Erziehung als weiteren Aspekt des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 1 StPO für sich ins Treffen führt, ist ihm zu entgegnen, dass eine vernachlässigte Erziehung nur dann mildernd zu berücksichtigen ist, wenn der Täter in einem kriminellen oder asozialen Milieu aufgewachsen ist oder keinerlei erzieherischen Maßnahmen unterworfen war ( Riffel in WK 2StGB § 34 Rz 5), was durch die – wenngleich beim Angeklagten im frühen Kindesalter einsetzende - Fremdunterbringung allein nicht gegeben ist.
Dem vom Angeklagten reklamierten nicht auffallend hohen Gesinnungsunwert, der sich daraus ergebe, dass er sich bei mehreren Gelegenheiten um das Einverständnis seiner Opfer bemüht habe, stehen schon die Urteilsfeststellungen US 4 ff entgegen, war B* C* doch schon aufgrund seiner geistigen Beeinträchtigung nicht in der Lage, den beschriebenen Handlungen bewusst zuzustimmen.
Letztlich stellt den Berufungsausführungen des Angeklagten zuwider die bloße Anerkennung der Privatbeteiligtenansprüche (im Gegensatz zu deren Begleichung) keinen Milderungsgrund dar.
Ausgehend von einem Strafrahmen von fünf bis 15 Jahren Freiheitsstrafe und unter objektiver Abwägung der sowohl zum Vorals auch zum Nachteil des Angeklagten ergänzten bzw präzisierten Strafzumessungslage erweist sich auch unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen nach § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB und des Umstands, dass das Ausmaß der verhängten Strafe in einer realistischen Relation zum Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der konkreten Tat (Taten) stehen muss (RISJustiz RS0090854), die ausgemittelte, die Hälfte der Obergrenze des Strafrahmens überschreitende Freiheitsstrafe von acht Jahren tat und schuldangemessen sowie sämtlichen Strafzwecken entsprechend und bedarf somit keiner Korrektur.
Somit ist weder der Forderung der Staatsanwaltschaft auf Erhöhung noch jener des Angeklagten auf Herabsetzung der Freiheitsstrafe zu folgen und keiner der Berufungen Folge zu geben.
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