Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 15. September 2025, GZ: **- 8, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Sonnberg eine Haftstrafe in der Dauer von sechs Jahren mit urteilsmäßigem Strafende am 6. August 2028.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die Generaldirektion beim Bundesministerium für Justiz den Ansuchen des A* auf Änderung des Vollzugsorts gemäß § 10 StVG in die Justizanstalt Korneuburg (Ansuchen vom 3. April 2025, ON 1) bzw in die Justizanstalt Suben (Ansuchen vom 15. Juli 2025, ON 5) nicht Folge.
Begründend wurde nach wörtlicher Wiedergabe der eingeholten Stellungnahmen ausgeführt, dass der Strafgefangene wegen massiver über einen längeren Zeitraum begangener Gewalttaten gegen seine Ehefrau, welche in der Nähe von Korneuburg wohnhaft sei, zu einer hohen Strafe verurteilt worden und wegen dringender Behandlungserfordernisse für die Justizanstalt Sonnberg klassifiziert worden sei, welche für die Behandlung von Gewalt- und Sexualstraftätern konzipiert sei. Der Insasse verweigere zwar noch die Therapieangebote, da er seine Delikte teilweise leugne, habe jedoch mittlerweile ins Anstaltsgefüge integriert werden können und gehe einer Beschäftigung nach. Zum Opfer bestehe ein absolutes Kontaktverbot bis auf Widerruf. Eine Verlegung nach Korneuburg erscheine daher auch in dieser Hinsicht kontraproduktiv. Entscheidend sei jedoch, dass die Auslastung der Justizanstalt Korneuburg auf den Abteilungen für männliche Strafgefangene, die zudem als landesgerichtliches Gefangenenhaus nicht für die Verbüßung von Freiheitsstrafen über 18 Monaten ausgelegt sei, mit 130,29 % deutlich höher als jene der Justizanstalt Sonnberg mit 105,97 % sei.
Die Justizanstalt Suben weise derzeit anhaltend eine Belagsbeschränkung aufgrund brandschutzrechtlicher Vorgaben auf; der Belag dürfe daher 300 Insassen nicht übersteigen, betrage derzeit aber bereits 302 Insassen, weshalb eine weitere Reduktion erfolgen müsse.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 19. September 2025, in welcher dieser erneut darauf verweist, dass viele seiner Angehörigen in Deutschland wohnhaft seien. Ein stabiler Kontakt zur Familie erleichtere auch einen Wiedereintritt in die Gesellschaft. Die weite Anreise nach Sonnberg sei für seine Angehörigen unzumutbar, da auch Kleinkinder betroffen seien. Es entspreche auch nicht den Tatsachen, dass er therapieunwillig sei. Er habe an einer Einzeltherapie teilgenommen, eine Antigewalttherapie absolviert und auch an einer Alkoholtherapie teilgenommen. Es sei auch nie zu einer Leugnung oder Schmälerung seiner Tat gekommen. Seine Frau habe ihm verziehen, das sei ihm wichtig, und auch mit seinem Gott sei er nach langer Buße wieder im Einklang. Auch könne er weiterhin nicht glauben, dass die Wasserwerte in der Justizanstalt Sonnberg den Normen entsprechen würden.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz.
Vorauszuschicken ist, dass nach § 45 Abs 3 AVG, welcher gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG im gegenständlichen Verfahren zur Anwendung gelangt, den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Davon ausgehend hat die Generaldirektion, indem sie entschieden hat, ohne dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Äußerung zu der - erst nach dem am 12. Mai 2025 durchgeführten Parteiengehör (ON 4) eingelangten - Stellungnahme des Sozialen Dienstes vom 3. August 2025 (ON 6) zu geben, dessen Recht auf Parteiengehör verletzt. Ein solcher Verfahrensfehler kann jedoch durch die mit dem Rechtsmittel verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, sofern in der Bescheidbegründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in allen wesentlichen Teilen vollständig wiedergegeben werden (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 40), was gegenständlich aufgrund der wörtlichen Wiedergabe der in Rede stehenden Stellungnahme im angefochtenen Bescheid zweifellos der Fall ist. Mit Blick darauf, dass vor dem Oberlandesgericht als Vollzugssenat gemäß § 16a Abs 1 Z 2 StVG auch kein Neuerungsverbot gilt, wurde dieser Mangel daher bereits saniert.
Gemäß § 10 Abs 1 StVG hat das Bundesministerium für Justiz allgemein oder im Einzelfall die Zuständigkeit einer anderen als der nach § 9 StVG zuständigen Anstalt anzuordnen, wenn dies unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des Strafvollzugs (§ 20 StVG) zur besseren Ausnützung der Vollzugseinrichtungen oder aus Gründen der Sicherheit des Strafvollzugs zweckmäßig ist (Z 1) oder wenn dadurch die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft gefördert wird und weder das Erfordernis einer zweckmäßigen Ausnützung der Vollzugseinrichtungen noch Gründe der Sicherheit des Strafvollzugs entgegenstehen (Z 2). Darüber hinaus hat das Bundesministerium bei der Bestimmung der Strafvollzugsanstalt auf die Wesensart des Strafgefangenen, sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse und die Beschaffenheit der Straftat, deren er schuldig erkannt worden ist, insoweit Bedacht zu nehmen, als es erforderlich ist, um die Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs unter bestmöglicher Ausnützung der Vollzugseinrichtungen zu gewährleisten (). Überdies ist eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine offene Strafzeit von weit mehr als 18 Monaten aufweist und insbesondere auch zu Beginn des Strafverfahrens aufgewiesen hat (zur Relevanz der noch offene Strafzeit [§ 1 Abs 5 StVG] zum Zeitpunkt des Beginns der Strafhaft für die Frage der Zuständigkeit vgl Drexler/Weger, StVG 5§ 9 Rz 6 mwN), sodass die Strafe gerade nicht in einem Gefangenenhaus – wie der Justizanstalt Korneuburg -, sondern in der gemäß § 134 StVG zu bestimmenden Strafvollzugsanstalt zu vollziehen ist (§ 9 Abs 1 StVG).
Dem haben die – inhaltlich erkennbar ausschließlich auf die ebenfalls begehrte Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben abzielenden - Beschwerdeausführungen nichts entgegenzusetzen. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Korneuburg wurde daher bereits aus diesem Grund zu Recht nicht Folge gegeben.
Auch hinsichtlich der ebenfalls beantragten Änderung des Vollzugsortes in die Justizanstalt Suben sind die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten inhaltlichen Argumente subjektiv verständlich, jedoch nicht geeignet, eine Vollzugsortsänderung zu bewirken. Bessere Besuchsmöglichkeiten durch die Familie vermögen nämlich nicht auszuschalten, dass eine Strafvollzugsortsänderung nur dann zulässig ist, wenn dadurch die Resozialisierung des Strafgefangenen gefördert wird und gleichzeitig die zweckmäßige Auslastung der Vollzugseinrichtungen nicht dagegen spricht. Davon ausgehend steht der angestrebten Vollzugsortsänderung in die Justizanstalt Suben entgegen, dass diese Anstalt aufgrund von Brandschutzbestimmungen des Landes Oberösterreich nicht mehr als 300 Insassen aufnehmen darf (ab einem Insassenstand von 301 wäre eine Betriebsfeuerwehr einzurichten, was an den dafür fehlenden personellen Ressourcen scheitert), weswegen bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung der Generaldirektion eine Reduktion des Insassenstandes von 302 Insassen angestrebt wurde. Nachdem auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien diese Anstalt mit 302 Insassen belegt war (vgl Auszüge aus der integrierten Vollzugsverwaltung vom 15. September 2025 und vom 18. November 2025), kam eine Vollzugsortsänderung nicht in Betracht.
Der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass aus der allfälligen Überstellung anderer Insassen kein subjektives Recht abgeleitet werden.
Da – wie oben ausgeführt - bereits ein dagegen sprechender Grund eine Strafvollzugsortsänderung ausschließt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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