Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 24. Februar 2025, GZ **-48.4, nach der am 13. November 2025 unter dem Vorsitz der Senatspräsidentin Mag. Frohner, im Beisein der Richterinnen Mag. Heindl und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Angeklagten A* und seines Verteidigers Dr. Elmar Kresbach durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht, hingegen jener der Staatsanwaltschaft Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf drei Jahre und elf Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* im zweiten Rechtsgang der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruchs aus dem ersten Rechtsgang (zu diesem siehe 15 Os 115/24m [ON 41.2]) wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1, 15 StGB und der Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 206 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er von Herbst 2019 bis Herbst 2021 in ** mit bzw von der am ** geborenen, somit unmündigen B*
I/ dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen und zu unternehmen versucht, indem er sie mehrmals aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen, ihren Kopf in dessen Richtung führte und einmal mit diesem in ihren Mund eindrang;
II/ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an sich vornehmen lassen, indem er regelmäßig im Schlafzimmer und in der Dusche ihre Hand nahm, auf seinen erigierten Penis legte und sie veranlasste, Handverkehr bis zum Samenerguss an ihm vorzunehmen;
III/ durch die zu I/ und II/ beschriebenen Tathandlungen mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen.
Bei der Strafbemessung wertete das Kollegialgericht das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen mit mehreren Vergehen, den langen Deliktszeitraum und die erhebliche Unterschreitung des Schutzalters des Opfers als erschwerend, hingegen den bis zur ersten Tat ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Nach Zurückweisung der gegen dieses Urteil erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 10. September 2025, GZ 15 Os 78/25x-4, ist nunmehr über die nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 48.3, 12), zu ON 51 fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe und deren teilbedingte Strafnachsicht anstrebende Berufung des Angeklagten sowie jene nach Urteilsverkündung angemeldete (ON 48.3, 12), zu ON 49 fristgerecht zur Ausführung gelangte, eine Erhöhung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.
Nur die Berufung der Staatsanwaltschaft ist im Ergebnis berechtigt.
Die Staatsanwaltschaft kritisiert, dass die Tatsache, dass der Angeklagte die Hilflosigkeit, die insbesondere in der familiären Situation des Opfers begründet ist, schamlos ausnutzt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass in casu bei den zu Spruchpunkt III/ angeführten Sachverhalten die Ausnützung der Stellung gegenüber dem Schutzbefohlenen bereits vom Tatbestand der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB umfasst ist ( Michel Kwapinski/Oshidari, StGB 15 § 212 Rz 14) und deshalb nicht zusätzlich als Erschwerungsgrund zu werten ist.
Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann in dem Umstand, dass der Angeklagte den Schichtdienst der Mutter des Opfers zur Tatbegehung nutzte, nicht ein speziell planvolles Vorgehen gesehen werden.
Zutreffend zeigt die Staatsanwaltschaft auf, dass der Umstand, dass es bei Punkt I/ großteils beim Versuch geblieben ist, auf das Verhalten des Opfers zurückzuführen ist. Der Versuch einer Straftat stellt zwar einen regelmäßig unrechtsreduzierenden Umstand nach dem zweiten Fall des § 34 Abs 1 Z 13 StGB dar, doch kann die Größe eines vom Verschulden erfassten, aber nicht eingetretenen Schadens nach Maßgabe des § 32 Abs 3 StGB erschwerend ins Gewicht fallen, womit der Milderungsgrund zwar nicht entfällt, aber abgeschwächt wird. Das Ausmaß der Strafmilderung richtet sich nach den Umständen, die für die Versuchsannahme maßgebend sind. Einem missglückten Ausführungsversuch kommt im Vergleich zu einem mangels Vorliegens sämtlicher Voraussetzungen eines strafbefreienden freiwilligen Rücktritts strafbaren Versuch idR geringeres Gewicht zu ( Riffel , WK² StGB § 34 Rz 31). Da bei den vorliegenden Tathandlungen der Angeklagte mehrfach versuchte, dass das Opfer an ihm einen Oralverkehr durchführte, und die Tatvollendung jeweils an der Weigerung des Mädchens scheiterte (vgl ON 33.4, 3 „Der Angeklagte versuchte während der geschilderten Vorgänge auch immer wieder B* zum Oralverkehr zu überzeugen, indem er sie zB mit den Worten "Komm, komm" dazu aufforderte, seinen Penis in den Mund zu nehmen bzw versuchte, ihren Kopf zu seinem Penis zu führen oder seinen Penis durch Veränderung seiner Körperhaltung zu ihrem Mund. Das Mädchen weigerte sich meist und der Angeklagte ließ dann auch von ihr ab. Bei einem Vorfall im Schlafzimmer nahm B* den Penis des Angeklagten jedoch auch in den Mund. Der Penis des Angeklagten berührte dabei jedenfalls die Lippen des Mädchens.“ ), kommt dem Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, abgeschwächte Wirkung iSd § 32 Abs 3 StGB zu.
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten können ein langer Deliktszeitraum und Tatwiederholung auch neben dem Zusammentreffen von strafbaren Handlungen erschwerend angenommen werden, weil § 33 Abs 1 Z 1 StGB mehrere Erschwerungsumstände aufzählt, die verschiedene Kriterien gesteigerter (Strafbemessungs-)Schuld (demonstrativ) aufzeigen (
In Übereinstimmung mit dem Angeklagten orientiert sich der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB an der fünfjährigen Rückfallsverjährungszeit des § 39 Abs 2 erster Satz erster Fall StGB und kann in Fällen, in denen spezialpräventive Ziele bereits erreicht scheinen, auch schon Wohlverhalten über eine wesentlich kürzere Zeitspanne diesen Milderungsgrund rechtfertigen ( Riffel , aaO § 32 Rz 46/1). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Verfahren gegen den Angeklagten bereits seit November 2023 anhängig ist (ON 2) und ein Wohlverhalten des Angeklagten in Kenntnis der Anhängigkeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens nicht als mildernd berücksichtigt werden kann (RIS-Justiz RS0091571). Der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB kommt ihm daher nicht zugute.
Die in der Berufung zitierten Äußerungen des vorsitzenden Richters im ersten Rechtsgang (ON 29.3, 9) sind bei der Strafzumessung unbeachtlich. Das Vorbringen, dass der Tatbestand des Verbrechens nach § 206 StPO auch durch vaginale oder anale Penetration erfüllt werden könne (ON 51, 10), ist nicht geeignet, eine Herabsetzung der Strafe herbeizuführen, weil die dem Angeklagten konkret angelasteten Tathandlungen bei der Strafzumessung ohnehin berücksichtigt wurden. Wenn der Angeklagte „in Anbetracht der Tatsache, dass die gegenständlich zur Verurteilung gelangten Fälle von Handonanie – der Oralverkehr verblieb eigentlich fast zur Gänze in der Form versuchter, aber erfolgloser Überredungen dazu – somit die unterste Grenze des Einfallstores der angezogenen Strafnormen darstellen“ , die Verhängung lediglich der Mindeststrafe fordert (ON 51, 11), lässt er die wiederholte Tatbegehung über einen zweijährigen Tatzeitraum völlig außer Acht.
Soweit der Angeklagte (unter Bezugnahme auf Riffel , aaO § 32 Rz 26) in seiner Gegenausführung zur Berufung der Staatsanwaltschaft vorbringt, dass eine Straferhöhung aus generalpräventiven Gründen grundsätzlich abzulehnen sei und derartige Überlegungen nur dann vertretbar seien, wenn sie durch konkret belegbare (!) Umstände gerechtfertigt werden können (ON 52, 4 f), ist ihm zu entgegnen, dass im vorliegenden Fall die für die Strafbemessung maßgebliche Schuld des Täters (§ 32 Abs 1 StGB) nicht ausreichend berücksichtigt wurde. Gerade im Bereich des Sexualstrafrechts zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Eingriffen in deren sexuelle Integrität kommt jedoch auch generalpräventiven Erwägungen (RIS-Justiz RS0090600; Michel Kwapinski/Oshidari , aaO § 32 Rz 7) besondere Bedeutung zu, um die ungestörte sexuelle und allgemein psychische Entwicklung unmündiger Tatopfer zu wahren (vgl Philipp, WK 2 StGB § 206 Rz 1, § 207 Rz 2).
Insbesondere dem Argument der Staatsanwaltschaft, wonach das Erstgericht die Strafbemessungsgründe nicht richtig gewichtet hat, ist beizutreten. Denn unter Berücksichtigung von zwar unbestimmten, aber mehrfachen Tathandlungen innerhalb eines zweijährigen Tatzeitraumes erweist sich die vom Erstgericht ausgemessene Sanktion keineswegs als schuld- und tatangemessen. Vielmehr ist ausgehend von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe die Unrechtsfolge trotz des bisher ordentlichen Lebenswandels des Angeklagten als zu gering bemessen und es wäre eine Anhebung der verhängten Freiheitsstrafe auf eine schuld- und tatangemessene Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren notwendig, um dem hohen Schuld- und Unrechtsgehalt der zahlreichen Tathandlungen an dem jungen Opfer, das Defizite in der kognitiven Entwicklung aufweist (ON 33.4, 5), ausreichend Rechnung zu tragen und dem Angeklagten das Unrecht seiner Taten eindrucksvoll vor Augen zu führen, um ausreichend deliktabhaltende Wirkung zu entfalten.
Nach § 34 Abs 2 StGB wird der Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer hergestellt, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. Kriterien für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer sind nach der Judikatur des EGMR zu Art 6 EMRK der Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Art der Verfahrensführung durch die Strafverfolgungsbehörden sowie das Verhalten des Beschuldigten. Der Beginn des Verfahrens wird mit dem Zeitpunkt der Kenntnis des Beschuldigten darüber angenommen, dass gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat Ermittlungen mit dem Ziel strafgerichtlicher Verfolgung geführt werden, wodurch seine Lage in erheblicher Weise beeinträchtigt wird ( Riffel, aaO § 34 Rz 43).
Der vom Angeklagten monierte Milderungsgrund der langen Verfahrensdauer nach § 34 Abs 2 StGB deckt zwei Fallgruppen ab, nämlich den allgemeinen Milderungsgrund der aufgrund der individuellen (Mehr-)Belastung unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer einerseits und die durch Säumnis staatlicher Organe zu verantwortende unverhältnismäßig (im Sinn des Art 6 Abs 1 EMRK unangemessen) lange Verfahrensdauer als Verletzung des Beschleunigungsgebotes nach Art 6 EMRK andererseits (RIS-Justiz RS0132858). Ein unverhältnismäßig langes Verfahren muss nicht konventionswidrig sein, um als strafmildernd nach § 34 Abs 2 StGB gewertet zu werden (EGMR 5. April 2016, 33060/10, Blum/Österreich ; RIS-Justiz RS0132858). Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers soll mit dem Milderungsgrund vor allem den beträchtlichen psychischen Belastungen und den häufig erheblichen beruflichen, wirtschaftlichen und persönlichen Nachteilen Rechnung getragen werden, denen der Angeklagte während eines längeren Strafverfahrens ausgesetzt ist (vgl 33 BlgNR 20. GP 38). Auf ein „Verschulden“ der Strafbehörden kommt es dabei nicht an, sondern auf die tatsächliche (Mehr-)Belastung des Beschuldigten durch ein unverhältnismäßig langes Verfahren. Solche Belastungsfaktoren können etwa durch das laufende Verfahren eingetretene wirtschaftliche Nachteile (wie Verlust des Arbeitsplatzes, Verdienstentgang, Verteidigerkosten, Kreditverlust) ebenso sein wie Reaktionen der Öffentlichkeit, Beeinträchtigung des sozialen Ansehens, Verlust politischer und gesellschaftlicher Positionen und dergleichen, welche so gravierend sein können, dass sie dem Beschuldigten als zusätzliche Strafe erscheinen. Übersteigen sie das Maß des Üblichen, dann sollen sie strafmildernd wirken, auch wenn die Verfahrensdauer sachlich bedingt war (vgl Riffel, aaO § 34 Rz 48 mwN).
Besondere Zeitgrenzen, deren Überschreitung automatisch eine unangemessen lange Verfahrensdauer (und damit eine Verletzung des Art 6 EMRK) darstellen würden, bestehen nicht. Es ist daher eine einzelfallbezogene Betrachtungsweise geboten. So hat der EGMR verschiedene einfach gelagerte Strafverfahren vor italienischen Gerichten, die drei Jahre und fünf Monate, fünf Jahre und zehn Monate, neun Jahre und sieben Monate oder 13 Jahre und vier Monate dauerten, als unangemessen lang beurteilt, desgleichen ein Wirtschaftsstrafverfahren vor österreichischen Gerichten, das fünf Jahre, fünf Monate und 18 Tage dauerte, wobei allein die Ausfertigung des Urteils erster Instanz zweieinhalb Jahre in Anspruch nahm ( Riffel , aaO § 34 Rz 45 mwN).
Fallbezogen ist der für die Berechnung der Verfahrensdauer maßgebliche Anfangszeitpunkt (Kenntnis des Angeklagten vom gegen ihn geführten Strafverfahren) das Datum der Vollziehung der Anordnung der Durchsuchung (6. Dezember 2023 [ON 5.2]). Das Verfahren, in welchem im Ermittlungsverfahren auch ein Sachverständigengutachten eingeholt (ON 7) sowie die kontradiktorische Einvernahme des Opfers durchgeführt wurde (ON 16) und am 25. Juni 2024 der erste Hauptverhandlungstermin stattfand (ON 39), dauerte zunächst bis zum Urteil erster Instanz am 16. Juli 2024 (ON 33.4) rund sieben Monate. Mit Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs vom 9. Dezember 2024 wurde in weiterer Folge der Schuldspruch zu Punkt III/ und demzufolge auch der Strafausspruch aufgehoben (ON 41.2), weshalb eine weitere Hauptverhandlung mit Urteilsverkündung am 24. Februar 2025 erfolgte (ON 48.4). Das zwölfseitige Protokoll der ca 90-minütigen Hauptverhandlung wurde am 6. Mai 2025 übertragen (ON 48.3, 12) und das Urteil am 22. Mai 2025 ausgefertigt (ON 48.4, 6). Über die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde entschied der Oberste Gerichtshof am 10. September 2025. Am 3. Oktober langte der Akt beim Oberlandesgericht Wien zur Entscheidung über die Berufungen ein, die Berufungsverhandlung fand am 13. November 2025 statt. Das Hauptverfahren nach teilweiser Urteilsaufhebung dauerte somit inklusive Rechtsmittelverfahren rund elf weitere Monate, womit insgesamt eine Verfahrensdauer von ca zwei Jahren vorliegt. Somit erweist sich zwar mit Blick auf zwei Rechtsgänge sowie die Notwendigkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Durchführung einer kontradiktorischen Einvernahme die absolute Verfahrensdauer nicht als unangemessen lang, auch sind den beteiligten Rechtsprechungsorganen schuldhafte Verfahrensverzögerungen oder ein Verfahrensstillstand nicht vorzuwerfen. Allerdings rechtfertigen strukturelle Fehler der Gerichtsorganisation dadurch bedingte Verfahrensverzögerungen nicht (vgl Riffel , aaO § 34 Rz 44). Die Übertragung des zwölfseitigen Protokolls der Hauptverhandlung vom 24. Februar 2025 erst am 6. Mai 2025 ist daher durch eine - in deutlicher und bezifferbarer Form zu bezeichnende – sachgerechte Strafreduktion (Art 6 Abs 1 MRK) im Ausmaß von einem Monat zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0114926), sodass die Strafe drei Jahre und elf Monate beträgt.
Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB scheitert schon an der Strafhöhe.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden