Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann, LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen Nichteinrechnung im Hausarrest verbrachter Zeit in die Strafzeit über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von vier Jahren (ON 2.2, 3). Der Strafgefangene war ab 27. April 2021 im Betrieb Viehzucht in der Außenstelle Münchendorf beschäftigt und unterlag der Arbeitspflicht für Strafgefangene (ON 2.7). Am 6. Mai 2021 entfernte er sich von seinem Arbeitsplatz und entzog sich dem weiteren Vollzug durch Flucht. Erst am 5. Februar 2025, 20:30 Uhr, wurde er von den Sicherheitsbehörde festgenommen und wieder in die Justizanstalt eingeliefert (ON 2.2, 1).
Im durchgeführten Ordnungsstrafverfahren wurde mit Straferkenntnis vom 4. März 2025 wegen dieser Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 1 iVm § 21 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Beschränkung der künstlichen Beleuchtung in der Dauer von vier Wochen verhängt. Infolge unmittelbaren Rechtsmittelverzichts erwuchs das Straferkenntnis sofort in Rechtskraft (ON 2.6).
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 3) ordnete das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht über Antrag des Leiters der Justizanstalt Hirtenberg (ON 2.3) die Nichteinrechnung der im Hausarrest zugebrachten Zeit in der Dauer von vier Wochen in die Strafzeit an.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Strafgefangenen, dem zwar die Antragstellung von der Anstaltsleitung in Aussicht gestellt wurde (ON 2.5), vom Erstgericht entgegen § 17 Abs 1 Z 1 StVG jedoch vor der Beschlussfassung keine Gelegenheit zur Äußerung eingeräumt wurde. Da der Strafgefangene selbst Beschwerde erhoben hat und es ihm dabei frei stand, in dem Rechtsmittel sämtliche für ihn sprechende Argumente vorzubringen, blieb dieser Rechtsfehler vor dem Hintergrund der im Beschwerdeverfahren geltenden Neuerungserlaubnis (§ 89 Abs 2b StPO) gegenständlich jedoch ohne Auswirkungen.
Hat sich ein Strafgefangener durch eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich seiner Arbeitspflicht entzogen, so ist ihm die wegen dieser Ordnungswidrigkeit im Hausarrest zugebrachte Zeit gemäß § 115 StVG ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen. Hierüber hat das Vollzugsgericht über Antrag des Anstaltsleiters zu entscheiden (§ 16 Abs 2 Z 6 StVG). Dabei hat es zu prüfen, ob dem Strafgefangenen der im § 115 StVG genannte Vorsatz zur Last fällt, wobei diese subjektive Komponente bei der Flucht eines zur Arbeit eingeteilten Strafgefangenen jedenfalls vorliegt, mag dieser Erfolg auch nicht Beweggrund der Tat gewesen sein, weil er eine dem Strafgefangenen bewusste, untrennbar mit seiner Handlung verbundene Folge darstellt ( Pieber in WK² StVG § 115 Rz 8). Wird der Vorsatz bejaht, hat das Vollzugsgericht nach Strafzumessungsgesichtspunkten darüber zu entscheiden, ob die im Hausarrest zugebrachte Zeit ganz oder teilweise nicht in die Strafzeit einzurechnen ist.
Grundlage dafür, in welchem Ausmaß die wegen einer Ordnungswidrigkeit verhängte Ordnungsstrafe des Hausarrests gemäß § 115 StVG nicht in die Strafzeit eingerechnet wird, ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Mildernd kann zB berücksichtigt werden, dass sich der Strafgefangene für relativ kurze Zeit und spontan dem Strafvollzug entzogen und er sich freiwillig wieder selbst gestellt hat, erschwerend wird ins Gewicht fallen, wenn er nach mehrmonatiger Flucht nur durch Festnahme in die Justizanstalt zurückgebracht werden konnte ( Pieber , aaO, Rz 9). Die Ablehnung jeglicher Nichteinrechnung trotz Bejahung der Voraussetzungen hiefür stünde mit dem Gesetz nicht in Einklang (vgl Mayerhofer/Salzmann , Nebenstrafrecht 6 § 115 StVG E 11; Pieber aaO),
Das Vollzugsgericht hat den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nur so weit zu ermitteln, als dieser noch nicht im Ordnungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist ( Pieber , aaO, Rz 8).
Da der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage entspricht, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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