Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Frigo und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. September 2025, GZ **-12, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg Freiheitsstrafen in der Dauer von gesamt 30 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 16. Jänner 2024, AZ **, rechtskräftig seit 30. April 2024 (Urteil Oberlandesgericht Linz, AZ 10 Bs 56/24t), wegen §§ 229 Abs 1; 125, 241e Abs 1; 127, 128 Abs 1 Z 1, 129 Abs 1 Z 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten;
- die mit Urteil desselben Gerichts vom 5. Juni 2024, AZ **, wegen §§ 297 Abs 1 zweiter Fall; 15, 299 Abs 1; 127, 129 Abs 1 Z 1; 288 Abs 1 StGB über ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 7. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 7. Jänner 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 7. Juni 2025.
Nachdem bereits seine Anträge auf Entlassung nach der Hälfte bzw zwei Drittel der Strafzeit – ersterer nach beantragter (siehe ON 6 im verketteten Beiakt ** des Landesgerichts Wiener Neustadt) Anhörung des Beschwerdeführers – rechtskräftig abgelehnt wurden (ON 11, aaO und ON 10 im verketteten Beiakt ** des Landesgerichts Wiener Neustadt), beantragte er nunmehr neuerlich seine bedingte Entlassung (ON 6). Er bereue seine Straftaten, wolle nach der Entlassung eine Arbeit finden und habe auch in der Justizanstalt eine gute Arbeitsleistung erbracht.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt nach Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, die sich unter Hinweis auf das Vorleben gegen eine bedingte Entlassung aussprach (ON 1.2), sowie der Anstaltsleitung (ON 4, 2) neuerlich die bedingte Entlassung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Strafzeit ab. Zusammengefasst führte es nach Darstellung des Vorlebens des Strafgefangenen aus, dass dieser weder einen Arbeitsplatz - noch einen Wohnsitznachweis erbracht habe, obwohl beides in den Vorverfahren als Voraussetzung einer möglichen bedingten Entlassung erörtert wurde. Es sei daher weiterhin nicht davon auszugehen, dass eine Änderung der Umstände, unter denen die Straftaten begangen wurde, eingetreten sei.
Der dagegen im unmittelbaren Anschluss an die Beschlussausfolgung erhobenen, in weiterer Folge jedoch unausgeführt gebliebenen Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13, 2) kommt keine Berechtigung zu.
Vorauszuschicken ist, dass aufgrund einer (hier anzunehmenden) wesentlichen Änderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in WK 2 StVG § 152 Rz 31 ff).
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Nach Verbüßung von zwei Dritteln spielen generalpräventive Erwägungen keine Rolle. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll somit der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Mit Blick auf die Vorstrafen, die bislang nicht genutzten Resozialisierungschancen und das aktuelle Führungsverhalten des Beschwerdeführers ist fallgegenständlich genau von einem solchen Ausnahmefall auszugehen:
Zunächst ist auf die vom Erstgericht zutreffend angeführte erhebliche Vorstrafenbelastung des Beschwerdeführers zu verweisen, der bereits – teilweise im raschen Rückfall (vgl Punkt 2 in Strafregisterauskunft ON 5) – vier Mal verurteilt wurde, wobei sein bisheriges Deliktsverhalten als durchaus polytrop (Verstöße gegen das SMG [Punkt 1 in ON 5], Straftaten gegen Leib und Leben [Punkt 2 in ON 2], fremdes Vermögen samt Begleitkriminalität [Punkte 3 und 4 in ON 5] sowie die Rechtspflege [Punkt 4 in ON 5]) zu bezeichnen und teilweise dem Bereich der Schwerkriminalität (Punkt 2 in ON 5) zuzuordnen ist. Besonders fällt auf, dass weder die bereits in Form von bedingter Entlassung unter Anordnung von Bewährungshilfe gewährten Chancen, noch ein anhängiges Strafverfahren (Faktum II. im Protokolls- und Urteilsvermerk ON 9) den Beschwerdeführer von der weiteren Begehung strafbarer Handlung abhalten konnte. Schon dies zeigt eine deutliche Ignoranz sowohl gegenüber staatlichen Sanktionen als auch gegenüber Resozialisierungsmaßnahmen, die der für eine dem Antrag stattgebende Entscheidung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, entgegensteht.
Zuletzt – nach Antragstellung im gegenständlichen Verfahren - missbrauchte der Beschwerdeführer überdies einen ihm gewährten Ausgang zum Konsum von Alkohol (ON 11, 1), was in der Verhängung einer Ordnungsstrafe (Ordnungsstrafverfügung ON 11, 5) und der Aberkennung des gelockerten Vollzugs (ON 11, 2) resultierte. Ein Arbeitsplatznachweis liegt bislang ebensowenig vor wie eine Wohnplatzzusage (ON 4, 2), dies trotz ausdrücklichem entsprechenden Hinweis im zuletzt ergangenen abweisenden Beschluss (ON 10, 4 im Beiakt **).
Die Schlussfolgerung des Erstgerichts, dass der Beschwerdeführer eine anhaltende Neigung zu strafbaren Handlungen und Gleichgültigkeit der bestehenden Rechtsordnung gegenüber zeigt, ist daher nicht zu beanstanden. Ungeachtet der Absichtserklärung, nach der Entlassung arbeiten zu wollen, die sich angesichts der trotz explizitem Hinweis nach wie vor fehlenden Bemühungen, sich bereits jetzt um einen schon zur Entlassung zur Verfügung stehenden Arbeitsplatz zu kümmern, als bloßes Lippenbekenntnis erweist, stehen einer solchen daher weiterhin unüberwindbare spezialpräventive Hindernisse entgegen.
Es wird am Beschwerdeführer liegen, die Ernsthaftigkeit seiner Bestrebungen durch Rückkehr zu regelkonformen Verhalten und ernsthaftes Bemühen um Erlangung eines Arbeitsplatzes und Wohnsitzes unter Beweis zu stellen, um die derzeit bestehenden spezialpräventiven Bedenken auszuräumen.
Zutreffend konnte des Erstgericht auch von der Anhörung absehen, weil die Anhörung nicht zum ersten Mal beantragt wurde und der persönliche Eindruck angesichts der erwiesenen, gravierenden Umstände in concreto unerheblich ist (zuletzt zB OLG Wien, 21 Bs 375/25p, 32 Bs 232/25i, 18 Bs 138/24m uvm).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden