Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Elhenicky und Mag. Aigner in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. am **, Pensionistin, **, vertreten durch die Salburg Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Limited, **, Malta, vertreten durch Mag. Patrick Bugelnig, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 30.070,20 sA, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 3.6.2025, GZ **-13, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei deren mit EUR 3.138,12 (darin EUR 523,02 USt) bestimmte Berufungsbeantwortungskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Im nunmehrigen Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für dieses Verfahren relevanten Zeitraum über keine Konzession nach dem österreichischen Glücksspielgesetz verfügte. Dennoch bot sie auf ihrer Webseite ** auch in Österreich die Teilnahme an verschiedenen Glücksspielen an. Die in Österreich wohnhafte Klägerin nützte dieses Angebot zu privaten Zwecken und verlor im Zeitraum 9.1.2013 bis 10.6.2021 insgesamt EUR 30.070,20.
Die Klägerin begehrt die Erstattung dieses Spielverlusts zuzüglich Zinsen seit 10.6.2021 und brachte im Wesentlichen vor, die ihren Verlusten zugrunde liegenden Glücksspiele seien verboten gewesen, weil die Beklagte über keine in Österreich gültige Konzession verfügt habe. Ihr Angebot verstoße gegen das österreichische Glücksspielmonopol, der Glücksspielvertrag mit der Klägerin sei daher unerlaubt und nichtig. Der saldierte Verlustbetrag sei im Wege der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung an die Klägerin zurückzustellen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Abweisung dieses Begehrens. Sie verfüge über eine ihr in Malta erteilte Konzession, auf deren Grundlage sie wegen der Dienstleistungsfreiheit berechtigt sei, (Online)Glücksspiele auch in Österreich anzubieten. Das österreichische Glücksspielrecht verstoße in seinen für dieses Verfahren maßgeblichen Bestimmungen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht und entspreche nicht den vom EuGH vorgegebenen Kriterien. Verzugszinsen gebührten der Klägerin erst mit Zustellung der Klage an die Beklagte am 30.12.2024.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Klagebegehren statt. Auf Basis der unstrittigen Sachverhaltselemente und der darüber hinaus auf den Seiten 2 und 3 der Urteilsausfertigung getroffenen Feststellungen hielt das Erstgericht den Prozessstandpunkt der Klägerin in ihrer rechtlichen Beurteilung für berechtigt.
Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten , die in der Hauptsache inhaltlich – ungeachtet der zT anderen Bezeichnung der Berufungsgründe – nur eine Rechtsrüge enthält, mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Rechtsrüge:
1.1.Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe ihrem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus den Fachgebieten der Marktforschung und der Werbepsychologie (ON 3, S 22) zu Unrecht nicht entsprochen. Die dadurch erzielbaren Beweisergebnisse hätten Feststellungen zum Werbeverhalten der österreichischen Monopolinhaber ermöglicht, aus denen sich die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der österreichischen Glücksspielgesetzgebung ergeben hätte. Allerdings hat das Erstgericht zu diesem Thema überhaupt keine Feststellungen getroffen. Die Beklagte releviert daher in diesem Bereich - inhaltlich - der Rechtsrüge zuzuordnende Feststellungsmängel (sekundäre Verfahrensmängel) iSd § 496 Abs 1 Z 3 ZPO.
1.2. Auch im weiteren Verlauf ihrer Rechtsrüge hält die Beklagte ihren Standpunkt aufrecht, die österreichische Glücksspielgesetzgebung sei in wesentlichen Teilen unionsrechtswidrig, wobei es das Erstgericht verabsäumt habe, zu dieser Thematik Feststellungen zu treffen.
Die Unionsrechtskonformität dieser Rechtslage ist jedoch vom Obersten Gerichtshof in jüngster Vergangenheit in zahlreichen gleich gelagerten Verfahren bejaht worden (jüngst zB 2 Ob 194/24d mwN; zur fehlenden Verpflichtung einer Notifizierung des § 14 GspG idF des BudgetbegleitG BGBl I 2010/111 zB 6 Ob 226/21k mwN). Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass sich der diesen Entscheidungen zugrunde liegende Sachverhalt in relevanter Weise von jener Sachlage unterscheiden würde, die in dem für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Zeitraum bestand. Der erkennende Senat folgt deshalb (wie auch bereits das Erstgericht) der gefestigten höchstgerichtlichen Judikatur zur Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage, ohne dass von der Beklagten vermisste weitere Feststellungen notwendig wären (vgl 1 Ob 74/22x).
Die weitere Argumentation der Beklagten, wonach dem Kläger selbst unter der Annahme der Unionsrechtskonformität der österreichischen Rechtslage kein Rückforderungsanspruch zustehe, ist ebenfalls nicht stichhältig. Denn dieser Bereicherungsanspruch wurde vom Obersten Gerichtshof in unzähligen Entscheidungen bejaht (abermals zB mwN); der erkennende Senat sieht keinen Anlass, von dieser Judikatur abzuweichen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die Kapitalforderung der Klägerin bereits aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung zu Recht besteht.
1.3.Für den der Beklagten zugeflossenen Nutzungsvorteil hat sie Vergütungszinsen in pauschaler Höhe von 4% zu entrichten, die der Klägerin nicht erst ab der Einmahnung zustehen, sondern bereits ab dem Eintritt der Bereicherung (7 Ob 10/20a mwN). Diese Bereicherung war am 10.6.2021 abgeschlossen, als die Klägerin ihre Spiele auf der Plattform der Beklagten beendete. Der Zuspruch von Vergütungszinsen ab 10.6.2021 ist deshalb – entgegen dem Prozessstandpunkt der Beklagten - zutreffend erfolgt.
1.4. Die vorliegende Rechtsrüge schlägt somit nicht durch, sodass der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden sein kann.
1.5.Die Entscheidung über die Berufungsbeantwortungskosten gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.
2.Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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