Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Schneider-Reich als Vorsitzende sowie den Richter Ing.Mag. Kaml und die Richterin Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Oktober 2025, GZ **-28, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Über A* wurde mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 23. März 2021, AZ **, wegen der Verbrechen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten verhängt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum [in der Folge: FTZ]) angeordnet (vgl ON 8.1).
Dem Schuldspruch liegt zugrunde, dass er zu nachgenannten Zeiten in ** die Richterin des Landesgerichts Linz Mag. B* durch gefährliche Drohung mit dem Tode sowie mit der Zufügung einer Verletzung am Vermögen zu einer Amtshandlung, nämlich zum Absehen vom Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Linz zu ** verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten sowie zum Absehen vom Vollzug der zu ** des Landesgerichts Wels gewährten bedingten Entlassung, zu nötigen versuchte, nämlich:
1. am 21. Juli 2020 durch die gegenüber der Kanzleileiterin der Strafabteilung des Landesgerichts Linz C* getätigte telefonische Äußerung: „Wenn ich meine Freiheitsstrafe verbüßt habe, habe ich mit meinem Leben abgeschlossen und werde die Drecksau B* mitnehmen“ sowie durch die eingangs des Telefonats - wie auch bereits bei einem Telefonat im Juni 2020 - sinngemäß gestellte Forderung eines Betrags von 40.000 Euro von Mag. B* als „Schadenersatz für die Zeit in Strafhaft“;
2. am 3. August 2020 durch die gegenüber der Vertragsbediensteten D* getätigten telefonischen Äußerungen: „Das muss mir jemand bezahlen, rechtskräftig. Das Urteil ist auch rechtskräftig, entweder die Richterin bezahlt mir das oder ich richte über sie“ sowie durch die Forderung eines Betrags von 5.000 Euro pro Monat bzw von insgesamt 40.000 Euro und „dass er sich nicht hinsetzen wird, solange er das Geld nicht hat“ sowie durch die Ankündigung, dass er - wenn er aus dem Gefängnis wieder herauskomme - nicht mehr von vorne anfange, sondern sie (gemeint Mag. B*) „mitnehme“;
3. am 5. Juni 2020 - nachdem ihn Mag. B* zum Antritt der Freiheitsstrafe aufgefordert hatte - durch die gegenüber Mag. B* äußerst aufbrausend getätigte Äußerung, dass er, wenn er in Haft komme, sich 5.000 Euro von Mag. B* holen und über sie „richten“ werde.
Mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 5. Oktober 2021, AZ **, wurde er anschließend wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 fünfter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt, unter Bedachtnahme auf die zuvor genannte Entscheidung von der Verhängung einer Zusatzfreiheitsstrafe abgesehen, und erneut gemäß § 21 Abs 2 dessen Unterbringung in einem FTZ verfügt (vgl ON 9.1).
Nach dem Schuldspruch hat er in der Justizanstalt Linz
1. am 5. Oktober 2020 die Anstaltsärztin Dr. E* gefährlich mit der Zufügung zumindest von Verletzungen am Körper bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber dem Justizwachebeamten Inspektor F* ankündigte: „Ich werde Frau Dr. E* nach meiner Enthaftung in ihrer Ordination besuchen kommen und dann werden schlimme Dinge passieren, welche sie nur aus Alpträumen kennt.“;
2. am 27. Oktober 2020 versucht, Verantwortliche der Justizanstalt Linz durch gefährliche Drohung mit einer Brandstiftung zu einer Handlung zu nötigen, nämlich zur Veranlassung seiner Verlegung in eine andere Justizanstalt, indem er gegenüber der Anstaltspsychologin G* ankündigte, andernfalls seinen Haftraum anzuzünden.
Seit 25. März 2021 wird er im Maßnahmenvollzug, aktuell in der Justizanstalt Stein, angehalten, wobei (entsprechend § 24 Abs 1 zweiter Satz StGB) die Zeiten der Anhaltung auf die Freiheitsstrafen angerechnet wurden und diese seit 25. März 2023 zur Gänze verbüßt sind.
Zuletzt wurde über die Entlassung des Untergebrachten aus dem Maßnahmenvollzug und das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Unterbringung mit Beschluss vom 12. November 2024 zu AZ ** des Landesgerichts Steyr entschieden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (im zweiten Rechtsgang [vgl ON 18.2 und ON 21.1]) stellte das Erstgericht als zuständiges Vollzugsgericht, nach persönlicher Anhörung des Untergebrachten (ON 18.1), die Notwendigkeit dessen weiteren Unterbringung in einem FTZ fest und wies unter einem dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab (ON 28).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Kundmachung der Entscheidung erhobene (ON 29, 2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde des Untergebrachten.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme zu verfügen, wenn nach der Aufführung und der Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und seiner Aussicht auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht.
Gegenständlich gründete das Erstgericht seine Entscheidung im Wesentlichen auf die im angefochtenen Beschluss aktenkonform wiedergegebene forensische Stellungnahme des Department Maßnahmenvollzug der Justizanstalt Stein vom 3. Juni 2025 (ON 13) sowie das aktuelle psychiatrische Gutachten des Sachverständigen Dr. H* vom 10. Oktober 2025 (ON 27.3) – auf deren Darlegungen im angefochtenen Beschluss (BS 4 bis 9) daher zulässig (RIS-Justiz RS0124017 [T2 bis T4]) verwiesen wird – und leitete daraus nicht zu kritisieren ab, dass der erforderliche therapeutische Prozess (vgl hiezu das SV-GA S 64 und 66) zur Behandlung seiner schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung (aaO S 61 und 65), nämlich einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabil impulsiven und paranoiden Anteilen (ICD-10: F61) und einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1), noch nicht abgeschlossen ist (vgl hiezu auch aaO S 65, wonach therapeutische Fortschritte derzeit noch nicht festgestellt werden können), sondern die Behandlung konsequent fortzuführen ist.
Nicht zu beanstanden kam das Erstgericht letztlich – in Übereinstimmung mit der nach einer umfassenden Befundaufnahme, einer eigenen Untersuchung des Untergebrachten am 8. Oktober 2025 und nach Anwendung verschiedener Methoden zur psychiatrischen Kriminalprognostik erstellten und sohin schlüssigen Expertise des Sachverständigen Dr. H* - zum Ergebnis, dass die einweisungsrelevante Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet und die sich im Übrigen in den zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wegen strafbarer Handlungen gegen Leib und Leben, die Freiheit, fremdes Vermögen und die Staatsgewalt widerspiegelt (Punkte 2, 3, 4, 5, 6, 9, 12, 13, 14 und 15 der Strafregisterauskunft ON 4), daher noch nicht ausreichend abgebaut ist und aktuell auch nicht durch extramurale Therapiemaßnahmen hinreichend hintan gehalten werden kann, sondern zu erwarten wäre, dass der Betroffene unter dem maßgeblichen Einfluss dieser Erkrankung in absehbarer Zukunft (innerhalb von Monaten) und mit hoher Wahrscheinlichkeit neuerliche Tathandlungen mit schweren Folgen (unter anderem auch Körperverletzungen mit potentiell schweren Verletzungsfolgen [SV-GA S 65]) – sohin etwa auch vorsätzliche schwere Körperverletzungen nach § 84 Abs 4 StGB - begehen werde.
Diesem Kalkül vermochte der Untergebrachte weder mit seiner unausgeführt gebliebenen Beschwerde noch mit seinem als „Antrag für bedingte Entlassung“ titulierten Schreiben vom 23. Oktober 2025 (ON 31.4; zur Zulässigkeit von Neuerungen im Beschwerdeverfahren siehe
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm §§ 17 Abs 1 Z 3, 163 StVG).
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