Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Senatspräsidentin Mag. Köller Thier und die Richterin Mag. Schmied in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Gottgeisl Leinsmer Weber Rechtsanwälte GmbH in Wien, wider die beklagte Partei B* Ltd , **, Malta, vertreten durch Mag. Simon Wallner Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen EUR 21.750 s.A. über den Antrag der beklagten Partei auf nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision (§ 508 ZPO), in nicht öffentlicher Sitzung den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Antrag der beklagten Partei, den Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision im Urteil des Berufungsgerichts vom 16.7.2025, 15 R 26/25s, dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision zulässig sei, wird, samt der damit verbundenen ordentlichen Revision, zurückgewiesen .
B e g r ü n d u n g:
1. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, dass eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war:
2.1. Soweit die Abhandlung der Beweisrüge durch das Berufungsgericht beanstandet wird, ist klarzustellen, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht angefochten werden kann (RS00433716; 6 Ob 135/25h [Rn 7]). Nur wenn sich das Berufungsgericht mit der Beweisfrage überhaupt nicht oder nur so mangelhaft befasst, dass keine nachvollziehbaren Überlegungen über die Beweiswürdigung angestellt und im Urteil festgehalten sind, wäre sein Verfahren mangelhaft (RS0043371; RS0043141; RS0043027 [T3]).
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsurteils wegen unzureichender Behandlung der Beweisrüge wird im Zulassungsantrag gar nicht behauptet, sodass auf die Ausführungen, mit denen die Beweiswürdigung bekämpft wird, nicht weiter einzugehen ist.
2.2. Soweit die Beklagte im Zulassungsantrag die Behauptung der Unschlüssigkeit der Klage wiederholt, ist Folgendes, bereits im Berufungsurteil erörterte, zu wiederholen:
Dass ein Klagsvorbringen schlüssig ist, wenn der Kläger zwar nicht jedes einzelne von zahlreichen Spielen nennt, wohl aber den Zeitraum angibt, während dem er bei der Beklagten als seiner Vertragspartnerin gespielt hat, und den Gesamtverlust nennt, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (zuletzt 6 Ob 135/25h [Rn 8 mwN]). Dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO wird nach ständiger Rechtsprechung bei einer Vielzahl von Spieltransaktionen des Klägers entsprochen, wenn der Anspruch – wie im Anlassfall - nach dem Zeitraum des wiederholten Spielgeschehens, der Summe der Einzahlungen und der Summe der Auszahlungen konkretisiert ist (7 Ob 112/25h [Rz 7]; 6 Ob 135/25h [Rz 8]; 9 Ob 64/25i; vgl auch 3 Ob 210/24i uva). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Klagebegehrens wegen Spielverlusten zu stellen sind, ist daher höchstgerichtlich geklärt. Im Übrigen hängt die Beurteilung der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet regelmäßig – so auch hier - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0037874 [T39]; 7 Ob 112/25h [Rz 7], 6 Ob 135/25h [Rz 8]).
2.3. Das im Zulassungsantrag neuerlich herangezogene Argument der Beklagten, die Verweigerung eines Rückforderungsanspruchs würde dem Spielerschutz besser gerecht, weil die Spieler sonst einerseits die Einsätze zurückverlangen, andererseits auf die Auszahlung von Gewinnen vertrauen könnten, hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach abgelehnt (zuletzt 6 Ob 135/25h [Rn 9 mwN]) und wiederholt dargelegt, dass der Verbotszweck, der sich gegen den Leistungsaustausch an sich wendet die Rückabwicklung erfordert (für viele: 3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN; 6 Ob 135/25h). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung, dass Spieler ihre verlorenen Einsätze aus verbotenen Glücksspielen zurückverlangen können (RS0134152).
Dies gilt, im Hinblick auf die Zielsetzung des GSpG, nach gefestigter Rechtsprechung auch dann, wenn der Leistende in Kenntnis der Nichtschuld ist, ihm die Ungültigkeit seiner Verpflichtung bekannt war (3 Ob 17/25h; 6 Ob 77/23a mwN) und er mit der Teilnahme an einem verbotenen Spiel selbst einen Verwaltungsstraftatbestand gesetzt hat. Die im Zulassungsantrag enthaltene Argumention, die Rückforderung der Spieleinsätze erfolge wider Treu und Glauben, steht also im Widerspruch zu der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung (für viele: 6 Ob 135/25h; 9 Ob 135/22v; 3 Ob 69/23b; 1 Ob 22/25d).
2.4. Mit der Behauptung, aus der Entscheidung des EuGH C 920/19, Fluctus , ergebe sich, dass sich Gerichte zur Frage der Unionsrechtskonformität des GSpG nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte berufen dürften, hat sich der Oberste Gerichtshof mehrfach (für viele: 1 Ob 22/25d) auseinandergesetzt und klargestellt, dass ein derartiges Verbot nicht besteht.
2.5. Der Oberste Gerichtshof hat auch klargestellt, dass die vor dem EuGH anhängigen Rechtssachen zu C 9/25, Tipico , und C 440/23, European Lotto and Betting, unionsrechtliche Fragen betreffen, die bereits beantwortet sind (statt vieler 1 Ob 22/25d, Rz 9; 2 Ob 187/24z, Rz 4; 6 Ob 19/25z, Rz 10; je mwN; 7 Ob 112/25h, Rz 3; 8 Ob 80/25k, Rz 1; 6 Ob 135/25h), sodass die Bezugnahme im Zulassungsantrag auf diese anhängigen Verfahren unbeachtet bleiben konnte.
2.6. Auch der Anregung auf Einleitung eines weiteren Vorabentscheidungsverfahrens war mit Blick auf die geklärte Rechtslage nicht näher zu treten (7 Ob 112/25h).
3. Mangels Begründetheit des Zulassungsantrags waren dieser und die ordentliche Revision zurückzuweisen.
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