Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Schaller und Dr. Heissenberger in der Rechtssache der klagenden Partei A* B* , **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schöberl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Mag. Alexander Rimser, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 25.443,40 sA, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 29. August 2025, GZ ** 30, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 2.744,82 (darin enthalten EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt (zuletzt) die Zahlung von EUR 25.443,40 sA als Schadenersatz mit dem wesentlichen Vorbringen, dass die Beklagte eine mutwillige und objektiv unberechtigte Strafanzeige wider besseres Wissen gegen die Klägerin eingebracht habe. Das Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Klägerin seien (nach Abzug der durch ihre Rechtsschutzversicherung getragenen Kosten) Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung in Höhe von EUR 25.043,40 entstanden. Darüber hinaus hätten bestimmte Verhaltensweisen der Beklagten zu einer schweren psychischen Belastung geführt, für die der Klägerin EUR 400, an Behandlungskosten entstanden seien.
Die Beklagte wendete im Wesentlichen ein , dass die gegen die Klägerin erstattete Strafanzeige nicht wissentlich unwahr gewesen sei.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren abgewiesen. Es traf die auf den Seiten 2 bis 9 der Urteilsausfertigung wiedergegebenen Feststellungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Auf die für das Rechtsmittelverfahren relevanten Teile wird bei der Behandlung der Berufungsgründe zurückzukommen sein.
Rechtlich folgerte das Erstgericht im Wesentlichen, dass eine Strafanzeige der Beklagten gegen die Klägerin nicht wider besseres Wissen zu erkennen sei. Die Beklagte habe in Bezug auf die Klägerin nur richtige Einzeltatsachen in Hinblick auf deren Handlungen berichtet und dann daraus bloß äußerst naheliegende Vermutungen bzw Verdachtslagen abgeleitet. Welche weiteren Schlüsse die Strafverfolgungsbehörden in Bezug auf eine Beitragstäterschaft der Klägerin gezogen haben, entziehe sich einer Verantwortung der Beklagten und der von ihr getätigten Anzeige/Aussage. Eine Haftung für die Kosten des Ermittlungsverfahrens bestehe daher nicht. Auch die weiteren begehrten EUR 400, an Behandlungskosten seien deshalb nicht zuzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren gänzlich stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Voranzustellen ist, dass das Berufungsgericht die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhaltig, hingegen die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für zutreffend erachtet, sodass mit einer kurzen Begründung das Auslangen gefunden werden kann (§ 500a ZPO).
Mangelhaft soll das erstinstanzliche Verfahren deshalb geblieben sein, weil das erstgerichtliche Urteil nicht über den im Umfang von EUR 400, sA ausgedehnten Betrag entschieden habe.
Die Berufungswerberin übersieht, dass das angefochtene Urteil auch über den begehrten ausgedehnten Klagsbetrag vollumfänglich im abweisenden Sinn entschieden hat, sodass der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.
Die Rechtsmittelwerberin moniert weiters, dass das Erstgericht das von ihr zum Beweis des durch die von der Beklagten erstattete unberechtigte Strafanzeige entstandenen Schadens beantragte Sachverständigengutachten aus dem Gebiet der Neurologie/Psychiatrie unterlassen habe, einzuholen.
Unter Hinweis auf die Ausführungen in Behandlung der Rechtsrüge ist festzuhalten, dass mangels Relevanz für die Entscheidung insofern ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO nicht zu erachten ist.
Ein Verstoß gegen die Verfahrensgesetze kann daher dem Erstgericht nicht angelastet werden.
Die Tatsachen und Beweisrüge bekämpft zunächst folgende erstinstanzliche Feststellung:
„Der Beklagten wurde der Eindruck vermittelt, die Klägerin und D* B* seien bereits seit 20 Jahren ein Paar, verheiratet und E* die gemeinsame Tochter.“
Anstelle dessen strebt die Berufung nachstehende Feststellung an:
„ Der Beklagten wurde nicht der Eindruck vermittelt, die Klägerin und D* B* seien bereits seit ca. 20 Jahren ein Paar, verheiratet und E* die gemeinsame Tochter. Vielmehr war der Beklagten bekannt, dass die Klägerin mit D* B* nur verlobt war.“
Festzuhalten ist, dass sich die getroffene Feststellung auf der von der Berufung zugestandenermaßen als „detailreich und schlüssigen Darstellung der Beklagten“ beurteilten Aussage der Beklagten gründet. Die Klägerin selbst bestätigt in ihrer Aussage zumindest einen für Dritte wahrnehmbaren entsprechenden üblichen familiären (sprachlichen) Umgang. Allein der Hinweis auf ein von der Klägerin behauptetes durch die Beklagte eingehendes Besichtigen eines „ersten Jahrestagsgeschenks“ reicht schon vor dem vorerwähnten Hintergrund nicht aus, erhebliche Bedenken gegen die erstgerichtliche Beweiswürdigung in diesem Punkt beim Berufungsgericht zu wecken, zumal hier die Klägerin ausschließlich auf ihre Angaben Bezug nimmt und diese der Darstellung der Beklagten hinsichtlich einer 20
Weiters wendet sich die Berufung gegen folgende Feststellung:
„D* B* und die Klägerin wussten, dass sich in dem Safe hochpreisige/wertvolle Gegenstände befinden, vermutlich hatten sie jedoch keine genaue Vorstellung davon, was konkret im Safe war.“
Die Klägerin wünscht nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Die Klägerin konnte nicht wissen, dass sich in dem Safe hochpreisige/wertvolle Gegenstände befinden, zumal sie den Safe nie gesehen hat. Zudem dachte die Klägerin, dass die Beklagte nur eine Uhr und eine Kette besaß.“
Auch zu diesem Punkt des Berufungsgrunds der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung verweist die Klägerin nur auf ihre, mit der Darstellung der Beklagten nicht in Einklang stehenden Angaben in ihrer Parteienvernehmung und setzt sich auch nicht mit der eingehenden umfassenden Beweiswürdigung des Erstgerichts dahin auseinander, aus welchen Überlegungen es die Schilderung der Beklagten für überzeugend hielt. Unter Hinweis auf die voranstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts zu den Erfordernissen einer erfolgreichen Beweisrüge bleibt auch hier die Berufung erfolglos.
Die Klägerin ficht folgende Feststellungen an:
„Bereits seit Dezember 2022 war ein weiteres Geschäft zwischen den Streitteilen und D* B* (und weiteren Personen) avisiert, nämlich der gemeinsame Ankauf eines Konvoluts, das aus einer F* Galerie stammen sollte, und dessen Weiterverkauf im Wege einer Versteigerung. Initiator dieses Geschäfts war D* B*. Die Beklagte sollte sich mit EUR 200.000,-- beteiligen und das Geschäft sollte im Mai oder Juni 2023 ablaufen.“
[…]
Die vereinbarte Skulptur von G* hat die Beklagte nicht erhalten, ebenso erhielt sie nie jene Gegenstände aus dem H* Konvolut, die vereinbarungsgemäß die Gegenleistung für die EUR 80.000,-- sein sollten. Tatsächlich erhielt sie am 21.3.2023 ein Paket mit Kunstgegenständen an ihre ** Adresse geliefert, die jedoch nicht mit den vereinbarten Gegenständen übereinstimmten. Die Sendung wurde durch ihren Sohn übernommen. Im Zeitpunkt der Vernehmung der Beklagten am 21.3.2023 hatte sie noch keine Kenntnis davon, dass ihr dieses Paket zugestellt worden war, geschweige denn davon, was der Inhalt war.“
Die Klägerin strebt ersatzweise nachstehende Feststellungen an:
„Bereits seit Dezember 2022 war ein weiteres Geschäft zwischen den Streitteilen und D* B* (und weiteren Personen) avisiert, nämlich der gemeinsame Ankauf eines Konvoluts, das aus dem Privatbesitz der Klägerin und deren GmbH stammte.“
Auch hier hält die Berufung bloß Angaben der Klägerin der vom Erstgericht als glaubwürdig beurteilten Aussage der Beklagten entgegen, ohne sich aber insofern mit den erstinstanzlichen Gründen in der entsprechenden Beweiswürdigung zu befassen. Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass die Tatsacheninstanz sich für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen aufgrund ihrer Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet.
Die Klägerin greift auch folgende Feststellungen an:
„ Zuvor wurden aus dem Haus in der ** in der diverse Gegenstände, darunter auch der Safe samt Inhalt abtransportiert. […] Nachdem diesem niemand die Tür öffnete, erhielt er von einem Nachbarn die Auskunft, dass in den letzten 3 Tage Umzugswägen vor dem Haus gestanden seien und die Familie am 20.3.2023, um ca. 23:00 Uhr, mit einem VW-Bus und einem Anhänger davongefahren sind. Dies teilte der Sohn der Beklagten dieser mit.“
Die Klägerin begehrt nachstehende Ersatzfeststellungen:
„Es kann nicht festgestellt werden, ob Gegenstände aus dem Haus in der ** abtransportiert wurden. Der Safe verblieb jedenfalls dort und wurde nicht abtransportiert.“
„Es standen keine Umzugswägen vor dem Haus der Klägerin.“
Zunächst ist festzuhalten, dass vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, dass tatsächlich Umzugswägen vor dem Haus der Klägerin (damals) gestanden seien. Das Erstgericht hat nämlich nur die Auskunft eines Nachbarn an den Sohn der Beklagten darüber konstatiert.
Die Berufung hält der Darstellung der Beklagten, der das Erstgericht folgt, entgegen, dass aus der Lichtbildbeilage der Hausdurchsuchung (Beilage ./H) ersichtlich sei, dass die Wohnung bzw der Keller nicht „leergeräumt“ wären. Dabei übersieht die Rechtsmittelwerberin, dass das Erstgericht keine „Vollräumung“ festgestellt hat, sondern bloß den Abtransport diverser Gegenstände einschließlich des Safes. Darüber hinaus hält die Beweisrüge wiederum nur die Aussage der Klägerin den als plausibel eingeschätzten Angaben der Beklagten entgegen, ohne sich insofern dabei aber detailliert mit den Überlegungen des Erstgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich der Schilderungen der Beklagten sowie den übrigen dabei vom Erstgericht erwähnten Beweisergebnissen zu beschäftigen.
Zuletzt bekämpft die Berufung folgende erstgerichtliche Feststellung:
„ Die Beklagte hat am 21.3.2023 keine wissentlich falsche Aussage bzw Anzeige erstattet.“
Die Klägerin wünscht anstelle dessen nachstehende Feststellung:
„Die Beklagte hat am 21.3.2023 eine wissentlich falsche Aussage bzw. Anzeige gegen die Beklagte erstattet, um damit bewusst eine Belastungskonstruktion gegen die Klägerin zu schaffen.“
Die Berufungswerberin setzt sich auch in diesem Punkt ihrer Beweisrüge nicht mit den überaus ausführlichen und detailgenauen erstgerichtlichen beweiswürdigenden Argumenten auseinander, sondern trägt lediglich (pauschal) vor, dass die Beweisergebnisse der Aussagen der Klägerin sowie der Beklagten am 30.7.2024 (ON 14) im gesamten ergeben, dass der Beklagten sehr wohl bewusst gewesen sei, dass sie eine unberechtigte Strafanzeige bei der Polizei erstattet habe.
Die Berufung vermag somit jedenfalls keine Umstände aufzuzeigen oder begründete Schlussfolgerungen darzulegen, die die erstgerichtlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen geeignet wären.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens sowie einer unbedenklichen Beweiswürdigung und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§ 498 Abs 1 ZPO).
Die Rechtsrüge meint zunächst, dass entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts eine nicht berechtigte Strafanzeige gegen die Klägerin durch die Beklagte erfolgt sei. Bei einer Gesamtschau des festgestellten Sachverhalts ergebe sich nämlich, dass die Beklagte Kenntnis von einem möglichen Umzug der Klägerin nach Spanien gehabt habe und demnach die Umstände am 21.2.2023 (offensichtlich gemeint 21.3.2023) dahin genutzt habe, ihr eine „Flucht“ zu unterstellen. Da die Beklagte nach Auffinden der Hublot Uhr den Wert der im Safe deponierten Wertgegenstände in weiterer Folge nicht korrigiert habe, sei dieser Umstand ein weiteres Indiz, dass die Beklagte bewusst eine Belastungskonstruktion gegen die Klägerin geschaffen habe.
In einer Strafanzeige enthaltene, objektiv unrichtige Beschuldigungen sind, sofern sie den Rahmen eines sachdienlichen Vorbringens nicht überschreiten, nur dann rechtswidrig, wenn sie vom Anzeiger wider besseres Wissen erhoben wurden (RIS Justiz RS0097183).
Eine besondere Sorgfaltspflicht des Anzeigers in der Richtung, die vorliegenden Verdachtsgründe auf ihre Stichhältigkeit zu prüfen und das Für und Wider selbst abzuwägen, besteht hingegen nicht. Es genügt daher grundsätzlich das Vorliegen nicht offenkundig bereits widerlegter Verdachtsgründe für die Annahme, dass eine Strafanzeige nicht wider besseres Wissen und somit rechtmäßig erstattet wurde (4 Ob 210/15h; RS0031957).
Der Anzeiger haftet nach § 1330 Abs 2 ABGB daher nur, wenn er die Anzeige im Bewusstsein ihrer Wahrheitswidrigkeit erstattet hat (RS0097195), wobei der Betroffene (hier daher die Klägerin) dafür beweispflichtig ist, dass der Anzeiger die Unrichtigkeit der Mitteilung kannte (RS0114015 [T11]).
Ob die Anzeige wider besseres Wissen erhoben wurde oder nicht, ist eine irrevisible Tatfrage.
Der Rechtsmittelwerberin ist entgegenzuhalten, dass das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat, dass die Beklagte am 21.3.2023 keine wissentlich falsche Aussage bzw Anzeige erstattet hat. Weder die bloß irrtümlich zunächst inkriminierte und danach wieder bekanntermaßen aufgefundene Hublot-Uhr noch die weitere damals aufgrund der festgestellten teils von ihr aber wahrgenommene sowie teils in durchaus verlässlicher Art und Weise ihr berichteten Vorgangsweise der Familie der Klägerin und die sich daraus objektiv der Beklagten gebotenen besonderen Umstände lassen darüber hinaus eine Annahme rechtfertigen, dass die Strafanzeige (einschließlich der polizeilichen Aussage) wider besseres Wissen erstattet worden ist.
Zuletzt moniert die Klägerin, dass Feststellungen zur inneren Seite der Handlungen der Klägerin fehlen. Im Zusammenhang mit der Prüfung eines rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten wäre bei einer gebotenen Gesamtbetrachtung auch die innere Seite der Handlungen der Klägerin zu betrachten gewesen.
Der von der Berufung reklamierte rechtliche Feststellungsmangel liegt vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtslage, die schon das Erstgericht umfassend erkannt hat, nicht vor, weil es in diesem Zusammenhang hier bloß entscheidend auf nicht offenkundig bereits widerlegter (objektiver) Verdachtsgründe und nicht auf die innere Tatseite der Klägerin ankommt.
Hinsichtlich der von der Klägerin in Kritik gezogenen sofortigen Strafanzeige ist zu entgegnen, dass sie nach der festgestellten wiederholten erfolglosen telefonischen Kontaktaufnahme mit der Familie der Klägerin zunächst ihren Sohn beauftragt hatte, Nachschau an der ** Adresse der Klägerin zu halten. Nachdem sich bei einem entsprechenden unverzüglichen Anruf das letztlich von Klagsseite avisierte H* in ** (Mag. I*) vom Einbringen der Kunstwerke ahnungslos zeigte, und der Beklagten ein unmittelbar bevorstehender Umzug nach Spanien von D* B* und der Klägerin davor nicht vermittelt worden war, bestand für die Beklagte vor diesem Hintergrund keine weitere Verpflichtung des Zuwartens, um unverzüglich behördliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie musste sich rechtlich nicht damit zufrieden geben, verschiedene andere hypothetische Möglichkeiten für die Ursache eines fehlenden Kommunikationsaufbaus anzudenken und sich zu gedulden.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen im
Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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