Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Dr. Helmut Oberzaucher (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. A* , geboren am **, **, vertreten durch Dr. Friedrich Lorenz, Rechtsanwalt in Baden, gegen die beklagte Partei Sozialversicherung der Selbständigen , **, vertreten durch B*, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6.6.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es um folgenden Satz ergänzt wird:
„Es wird festgestellt, dass die klagende Partei als Folge des Arbeitsunfalls vom 24.10.2023 eine Zerrung des linken Kniegelenkes erlitten hat.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 22.3.2024 sprach die Beklagte aus, dass der Unfall vom 24.10.2023 als Arbeitsunfall anerkannt werde, und stellte eine Zerrung des linken Kniegelenks als Folge dieses Arbeitsunfalls fest. Die Gewährung einer Versehrtenrente lehnte sie ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Klage mit dem Begehren auf Feststellung, dass die Verletzungen am Knie Folge eines Arbeitsunfalles seien, sowie auf Gewährung einer Versehrtenrente und Integritätsabgeltung. Der Kläger habe sich beim Arbeitsunfall nicht bloß eine einfache Zerrung zugezogen.
Die Beklagte wendet ein, der Kläger habe sich beim Arbeitsunfall eine Zerrung des linken Kniegelenks zugezogen. Allfällige weitere Beschwerden und Einschränkungen seien auf fortgeschrittene degenerative Knorpel- und Meniskusschäden zurückzuführen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren auf Gewährung einer Versehrtenrente ab.
Es legte dieser Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:
„ Der Arbeitsunfall am 24.10.2023 hat sich so ereignet, dass ein Boot auf einen Hänger geladen werden sollte. Das Boot war dabei durch zwei Gurte an einem Portalkran fixiert, nämlich einmal vorn und einmal hinten, dies mittels Flaschenzügen. Das Boot war bereits so angehoben, dass man mit dem Anhänger unter das Boot fahren konnte. Zu dem Unfall ist es so gekommen, dass der Kiel auch schon auf den Rollen des Anhängers war. Nun musste der Kläger das Boot mit Stützen am Anhänger fixieren. Zu diesem Zeitpunkt war der Rahmen des Anhängers etwa 40cm vom Boden entfernt. Die Position des Klägers war kniend mit dem rechten Knie, das linke Knie hatte er rechtwinkelig angewinkelt. Dadurch, dass die Gurte lose waren, während der Kläger versucht hat, die Stützen zu fixieren, ist das Boot heruntergekippt, dies auf das linke Knie des Klägers. Das Boot ist nicht mit dem vollen Gewicht auf das linke Knie gerutscht, sondern nur mit einem Teilgewicht, da das Boot in den Gurten gehängt ist. Das Boot lag etwa 10 Sekunden so auf dem linken Knie des Klägers. Er hat versucht das Boot mit den Händen wegzuschieben, was ihm jedoch nicht wirklich gelang. Er konnte das Boot nur etwas bewegen und hat mit Gewalt das Knie herausgezogen.
Der Kläger suchte am 30.10.2023 seinen Hausarzt Dr. C* auf, welcher ihn zur MRT-Untersuchung überwies. Weiters wurde der Verdacht auf eine Innenmeniskusverletzung ausgesprochen. Die MRT-Untersuchung am 2.1.2024, durchgeführt im D*, zeigte eine hochgradige Abnützung des Kniegelenks an der Innenseite mit Zerreibung des Innenmeniskus sowie einer nicht frischen Teilruptur des inneren Seitenbandes und gering auch des äußeren Seitenbandes.
Nach Durchführung des MRT erfolgte am 5.2.2024 eine Behandlung in der orthopädischen Gruppenpraxis **. Hier wurde eine Vargusgonathrose links diagnostiziert und als Therapie eine Hyaluronsäurebehandlung angeboten, dies wurde vom Versicherten abgelehnt. Es erfolgte eine Terminplanung für einen Halbschlittenersatz des linken Kniegelenks.
Durch diesen Arbeitsunfall hat sich der Kläger eine Zerrung des linken Kniegelenks zugezogen.
Der Kläger weist folgende weitere Diagnosen auf:
Hochgradige Aufbrauchserscheinungen des linken Kniegelenks
Deutliche Aufbrauchserscheinungen der Endgelenke der Langfinger II-V beidseits
Geringe Aufbrauchserscheinungen der Mittelgelenke der Langfinger II-V beidseits.
Die Zerrung des linken Kniegelenks ist ausgeheilt, die noch bestehenden Beschwerden sind auf die vorbestehenden Aufbrauchserscheinungen des linken Kniegelenks zurückzuführen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit entspricht 0 %. “
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Erstgericht, es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit im rentenbegründenden Ausmaß vor.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, hilfsweise es dahingehend abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die Beklagte beantragt, der Berufung keine Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Zum Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, dass das Erstgericht seinen Beweisanträgen auf Einvernahme des Dr. C* als Zeugen sowie Einholung eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Inneren Medizin (mit Schwerpunkt Rheumatologie) nicht nachgekommen sei.
Diese Beweisaufnahmen hätte ergeben, dass der Arbeitsunfall kausal für die Beschwerden des Klägers sei, die allesamt erstmals nach dem Unfall aufgetreten seien.
1.2. Medizinische Fachfragen sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären. Die Aussage einer Partei oder eines Zeugen eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf.
Deshalb bedarf es auch der Einvernahme der behandelnden Ärzte im Allgemeinen nicht, zumal ein sachverständiger Zeuge im Prozess nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen darf, sodass durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden kann (RS0040598).
Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige aufgrund der Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar ein Gutachten zu den tatsächlichen Verhältnissen erstatten, bedarf es der Einvernahme behandelnder Ärzte nicht.
Den vom Kläger ins Treffen geführten Argumenten, wonach sein behandelnder Arzt am besten Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers vor dem Unfall geben könne, ist entgegenzuhalten, dass auch eine Beschwerdefreiheit des Klägers vor dem Arbeitsunfall nicht geeignet wäre, die Schlüssigkeit des unfallchirurgischen Gutachtens in Frage zu stellen.
Dem Sachverständigen Dr. E* stand aufgrund der eigenen Untersuchung und den vorgelegten Befunden eine ausreichende Sachverhaltsgrundlage zur Verfügung, die ihm ein schlüssiges Gutachten zu den entscheidungswesentlichen Fragen ermöglichte.
Er führte auf ausdrückliche Nachfrage aus, dass der hier vorliegende Unfallhergang nicht geeignet sei, eine derartige Meniskusverletzung herbeizuführen, insbesondere keinen gesunden Meniskus zum Zerreißen zu bringen (ON 10.2, Seite 2).
Weiters zeigen die Ergebnisse der bildgebenden Verfahren vom 2.1.2024 hochgradige Abnützungserscheinungen und eine nicht frische Teilruptur des Seitenbandes, was eindeutig für die vom Sachverständigen Dr. E* angenommenen Vorschädigungen spricht.
1.3. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder auch die Notwendigkeit der Einholung weiterer Sachverständigengutachten beurteilen können (
Kausale Folgen bei einem Ereignis wie dem vorliegenden (Fallen eines Gegenstandes auf ein Knie) können von einem Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie abschließend beurteilt werden (vgl OLG Wien 9 Rs 159/24d zum Heben einer schweren Last, 9 Rs 35/23t und 10 Rs 86/24a zum Sturz von einem Stuhl bzw Dach), ohne dass es eines internistischen Gutachtens bedürfte.
In diesem Sinn führte der unfallchirurgische Sachverständige Dr. E* auch ausdrücklich und nachvollziehbar aus, dass keine zusätzlichen Gutachten erforderlich seien (ON 10.2, Seite 3). Dem Kläger gelingt es nicht, Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung zu erwecken.
1.4. Das Berufungsgericht übernimmt somit die Feststellungen des Erstgerichtes als das Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
2. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
2.1. Der Kläger führt in seiner Rechtsrüge aus, dass auf Basis der festgestellten Diagnosen sowie der vor dem Unfall bestandenen Beschwerdefreiheit das Erstgericht zu dem Ergebnis kommen hätte müssen, dass erst durch den Arbeitsunfall jene Beschwerden aufgetreten seien, die vorher nicht bestanden hätten. Dies hätte zu einem Zuspruch der Versehrtenrente geführt.
2.2. Die gesetzmäßige Ausführung des Berufungsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen, ausgehend vom konkret festgestellten Sachverhalt, die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint (RS0043603, RS0041719; Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 471 Rz 16).
Da der Kläger nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgeht, insbesondere den Feststellungen, wonach er sich durch den Arbeitsunfall eine – inzwischen ausgeheilte - Zerrung des linken Kniegelenks zugezogen habe, die bestehenden Beschwerden auf die vorbestehenden Aufbrauchserscheinungen des linken Kniegelenks zurückzuführen seien und keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit bestehe, ist die Rechtsrüge nicht gesetzmäßig ausgeführt.
3. Der unberechtigten Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die bereits im Bescheid vom 22.3.2024 festgestellten Verletzungsfolgen des Arbeitsunfalls, die iSd § 71 Abs 2 zweiter Satz ASGG als unwiderruflich anerkannt gelten, von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen waren (RS0132708, RS0089217, RS0085721).
Zu den in der Klage zusätzlich zum Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente erhobenen Begehren auf Feststellung und Integritätsabgeltung ist festzuhalten, dass das Erstgericht darüber nicht entschieden hat. Da der Kläger dagegen weder durch Ergänzungsantrag nach § 423 ZPO noch durch Berufung nach § 496 Abs 1 Z 1 ZPO Abhilfe suchte, sind diese Ansprüche aus dem Verfahren ausgeschieden (vgl RS0039606, RS0041490, RS0042365).
4. Für einen Kostenzuspruch an den zur Gänze unterliegenden Kläger nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing und eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573), wobei dieser Grundsatz ungeachtet § 87 Abs 1 ASGG auch im Verfahren in Sozialrechtssachen gilt (RS0043480).
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