Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Guggenbichler als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Einberger und den Kommerzialrat Eppler in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, wider die beklagte Partei B* AG C* , FN **, **, vertreten durch Mag. Erik Focke, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 35.952,75 s.A., über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 9.850) gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 21.8.2025, **-12, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.458,67 (darin enthalten EUR 243,11 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hat bei der Beklagten eine Eigenheimversicherung abgeschlossen, nach der auch Schäden durch Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau und Ansteigen des Grundwasserspiegels versichert sind. Im Berufungsverfahren ist unstrittig, dass die Versicherungssumme EUR 10.000 beträgt und ein Selbstbehalt von EUR 150 vereinbart wurde.
Mit Klage vom 27.2.2025 begehrte der Kläger zunächst EUR 25.030,55 s.A. Er brachte vor, am 14.9.2024 sei während eines Starkregenereignisses Wasser in das versicherte Gebäude eingedrungen. Die Behauptung der Beklagten, dafür sei eine nicht fachgerecht errichtete Drainage verantwortlich gewesen, sei unrichtig. Die Drainage sei mangelfrei. Der Klagsbetrag entspreche den Schadensbehebungskosten laut einem von der Beklagten beauftragten Sachverständigengutachten. Darin seien für die Reparatur der Drainage EUR 10.500, für die Reparatur „der Folgeschäden“ EUR 4.458,79, für „die Trocknung“ EUR 2.900 und für „die Verbesserung zum Bestand“ EUR 3.000 angesetzt worden, gesamt daher EUR 20.858,79 netto bzw EUR 25.030,55 brutto.
Mit Schriftsatz vom 23.5.2025 dehnte der Kläger das Begehren auf EUR 35.952,75 aus. Er habe die Sanierung mittlerweile durchführen lassen. Die Kosten hätten entsprechend der Rechnung vom 12.5.2025 (Beilage ./G) insgesamt EUR 30.052,75 betragen. Zuzüglich der Kosten für die Trocknung iHv EUR 2.900 und der Verbesserung zum Bestand iHv EUR 3.000 ergebe sich der Klagsbetrag.
Ergänzend brachte er dazu vor, die Drainage befinde sich außerhalb des Gebäudes. Die Kosten für die Reparatur der Drainage sowie der „Folgeschäden“ seien in den zuletzt begehrten Sanierungskosten enthalten. Die Differenz zum ursprünglichen Begehren liege in den “Kosten für die weitere Schadensbehebung“. Die Trocknung sei tatsächlich durchgeführt worden. Sie sei in den Innenräumen erforderlich gewesen, allerdings auch wegen Feuchtigkeitsschäden an den erdberührenden Außenwänden im Zuge der umfassenden Sanierung. Die „Verbesserung des Bestands“ betreffe in Wahrheit nur die Wiederherstellung des Gebäudes.
Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und replizierte im Wesentlichen, das Niederschlagswasser habe nur aufgrund einer nicht fachgerecht errichteten Drainage unterirdisch über undicht hergestellte Baubestandteile in das Gebäude eindringen können. Dabei handle es sich um kein versichertes Schadenereignis. Zudem seien nur Schäden im Inneren des Gebäudes versichert, die Drainage befinde sich aber außerhalb. Deren Reparatur sei ebensowenig zu decken, wie Arbeiten an den Außenwänden und -mauern. Verbesserungskosten seien grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Im Übrigen sei das Klagebegehren unschlüssig, weil es nicht aufgeschlüsselt sei.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht die Klage ab. Es stellte den aus Seiten 1 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt fest, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird. Rechtlich folgerte es, das Klagebegehren sei unschlüssig und unbestimmt. Der Kläger habe nicht darlegen können, welche der geltend gemachten Schäden das Gebäude und welche die nicht versicherte Drainage beträfen. Der Verweis auf die Beilage ./G sei dafür nicht ausreichend. Dort würden Drainagierungs- und Mauerarbeiten genannt, ohne die abgerechneten Arbeitsleistungen einem der beiden Auftragsgegenstände zuzuordnen. Dasselbe gelte für die „Trocknung“ und die „Verbesserung des Bestands“. Auch hier habe der Kläger nicht vorgebracht, welche konkreten Schäden am Gebäude entstanden seien und welche Aufwendungen er dadurch gehabt habe.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass der Klage mit EUR 9.850 stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1. Der Berufungswerber gesteht nunmehr zu, dass aufgrund der vereinbarten Versicherungssumme und des zu tragenden Selbstbehalts die Klagsforderung nur mit EUR 9.850 zu Recht bestehen kann; dementsprechend ficht er das Ersturteil auch nur in diesem Umfang an.
1.1 Grundsätzlich muss jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein (RS0031014 [T8]). Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist daher bei objektiver Klagehäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO zu genügen (RS0031014 [T23], [T25]). Das gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Verfolgt der Rechtsmittelwerber bloß einen eingeschränkten Pauschalbetrag weiter, hat er klarzustellen, welche abgewiesenen (Teil-)Forderungen darin in welchem Umfang enthalten sind (6 Ob 239/20w [Rn 2 mwN]).
1.2 Nach den Ausführungen des Berufungswerbers sollen mit dem (eingeschränkten Pauschal-)Betrag, den er im Rechtsmittelverfahren weiter verfolgt, offenbar die Positionen „Reparatur der Folgeschäden“ (EUR 4.458,79), „Trocknung“ (EUR 2.900) und „Verbesserung zum Bestand“ (EUR 3.000) mit gesamt EUR 10.358,79 netto bzw EUR 12.430,55 brutto teilweise abgegolten werden (ON 13, S 6). Welche dieser Positionen darin in welchem Umfang enthalten sind, lässt er offen. Seinem Rechtsmittel kann daher schon mangels Bestimmtheit des Berufungsbegehrens kein Erfolg beschieden sein.
2. Von der oben (Pkt 1.1) aufgezeigten Problematik der ausreichenden Bestimmtheit eines Klagebegehrens ist seine Schlüssigkeit zu unterscheiden. Auch ein ausreichend bestimmtes Begehren kann unschlüssig sein (4 Ob 86/17a [Pkt 2]) und vice versa .
2.1 Schlüssig ist ein Klagebegehren, wenn das Sachbegehren des Klägers materiell-rechtlich aus den zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachenbehauptungen abgeleitet werden kann (RS0037516). Die rechtserzeugenden Tatsachen müssen vollständig und zumindest knapp vorgetragen werden (RS0036973), ansonsten liegt Unschlüssigkeit vor (RS0037516 [T5]; 6 Ob 44/25a [Rn 15]; Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 194). Wird ein Anspruch aus einem Versicherungsvertrag abgeleitet, hat der Versicherungsnehmer folglich – zumal die Behauptungslast der Beweislast folgt (4 Ob 64/17s [Pkt 2.3.2]) – den Eintritt des Versicherungsfalls (RS0043438) und die dafür maßgebenden Voraussetzungen (RS0080003) zu behaupten.
2.2 Eine teilweise Unschlüssigkeit kann – wie schon das Erstgericht richtig festhielt – mittelbar Einfluss auf die Bestimmtheit des Begehrens haben (8 Ob 33/19i [Pkt 4]; Geroldinger in Fasching/Konecny 3 § 226 ZPO Rz 90). Können einzelne Anspruchsteile eines Begehrens ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, ist es erforderlich, dieses aufzugliedern (8 Ob 33/19i [Pkt 3.1 mwN]). Werden aus einem einzigen Versicherungsfall verschiedene Leistungen gefordert, die ein solches unterschiedliches Schicksal haben können, müssen sie daher aufgeschlüsselt werden; kommen mehrere Sachversicherungen als Anspruchsgrundlage in Frage, sind die Ansprüche diesen zuzuordnen (7 Ob 25/25i [Rn 16]).
3. Der Berufungswerber übersieht, dass die von ihm abgeschlossene Eigenheimversicherung eine Bündelversicherung ist. Sie besteht aus einer Vielzahl an einzelnen Sachversicherungen, für die jeweils eigene Bedingungen gelten und die unterschiedliche Risiken und Schäden abdecken. Eine „All-Risk“ Versicherung ist dem österreichischen Recht fremd (RS0119747).
3.1 Das Erstgericht hat zwei Klauseln (1015K und 1028K) festgestellt; beide begründen jedoch keine eigenständigen Versicherungsschutz, sondern ändern nur die allgemeinen Bedingungen anderer Versicherungen ab und ergänzen diese und zwar die Klausel 1015K jene der Haushaltsversicherung (Art 2 Pkt 2.7 ABH; Beilage ./B, S 62 ff) und die Klausel 1028K jene der Sturmversicherung (Art 2 Pkt 2 AStB; Beilage ./B, S 49 ff). Sie erweitern jeweils den bestehenden Versicherungsschutz, indem zusätzliche Gefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Rückstau, Ansteigen des Grundwasserspiegels) versichert werden. Eine Zuordnung seiner Ansprüche zu einer dieser Sachversicherungen hat der Kläger nicht vorgenommen.
3.2 Der Berufungswerber hat weiters nicht klargestellt, worin der verursachte Schaden überhaupt besteht. Er hat nur die Kosten genannt, die für die Sanierung dieser „Schäden“ erforderlich seien, was zur schlüssigen Geltendmachung seines Anspruchs aber nicht ausreicht (vgl RS0037550 [T1]; 7 Ob 49/15d [Pkt 2]). Daran ändert auch die rudimentäre Beschlagwortung der Kosten nichts, weil sie unzureichend ist und teils mit dem übrigen Vorbringen des Klägers in Widerspruch steht.
3.2.1 In der Klage behauptete der Kläger zunächst, es sei Wasser „in das Gebäude“ eingedrungen und habe Schäden verursacht. Deren Behebung werde EUR 25.030,55 kosten (ON 1, S 3). Welche Schäden an welchen Teilen des Gebäudes entstanden sind, brachte er nicht vor. Erst in seinem vorbereitenden Schriftsatz trug er eine Ergänzung nach.
3.2.1.1 Demnach seien im Klagsbetrag zunächst EUR 10.500 zzgl. USt für die Reparatur der Drainage enthalten. Die Drainage befindet sich nach seinem Vorbringen außerhalb des Gebäudes (ON 9.4, S 2, vorletzter Abs). Sie war – wiederum nach seinem eigenen Vorbringen – nicht mangelhaft (ON 5, S 2, 3. Abs; ON 8, S 3, 1. Abs). Wie diese außerhalb des Gebäudes befindliche Drainage durch in das Gebäude eindringendes Niederschlagswasser beschädigt worden sein soll, hat der Kläger nicht vorgebracht und auch nicht erklärt, weshalb die mangelfreie Drainage überhaupt der Reparatur bedurfte. Schon daraus ergab sich die Unschlüssigkeit dieses Teilbegehrens.
3.2.1.2 Weiters brachte er vor, im Klagsbetrag seien EUR 4.458,79 zzgl. USt für die „Reparatur der Folgeschäden“ enthalten. Wiederum blieb offen, welche Folgeschäden überhaupt entstanden sein sollen. Nach dem Gutachten (auf das der Kläger zur Erläuterung verwies [ON 5, S 2, letzter Abs]) werden unter dieser Position zudem Schäden zusammengefasst, die entstanden sind, weil aufgrund der mangelhaft errichten Drainage Hangwasser nicht abfließen konnte und Durchfeuchtungsschäden verursachte (Beilage ./C, S 1). Da der Kläger aber betonte, die Drainage sei gar nicht mangelhaft, erweist sich die Bezugnahme auf das gegenteilige Sachverständigengutachten ohne weitere Erläuterung als in sich widersprüchlich. Hinzu tritt, dass das Wasser nach dem Vorbringen des Klägers auch gar nicht auf die vom Sachverständigen festgestellte Weise, sondern „plötzlich und unmittelbar oberflächlich“ in das Gebäude eingedrungen sein soll (ON 8, S 3, 2. Abs). Auch dieses Teilbegehren war damit unschlüssig.
3.2.1.3 Weiters seien im Klagsbetrag nach dem Vorbringen des Klägers EUR 3.000 für die „Verbesserung zum Bestand“ enthalten. Welcher Bestand wie und wodurch verbessert werden sollte, ließ das Vorbringen abermals offen. Nachdem die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hatte, dass „Verbesserungen“ schon grundsätzlich nicht gedeckt sind (ON 7, S 4 [Pkt 2]), änderte der Kläger das Vorbringen allerdings dahin ab, damit sei tatsächlich keine Verbesserung, sondern lediglich die „Wiederherstellung des Gebäudes“ gemeint. Welche Wiederherstellungsarbeiten er damit meinte, wurde weiterem Vorbringen vorbehalten (ON 9.4, S 3 [Mitte]), das er in der Folge nicht erstattete. Es kann folglich nicht beurteilt werden, ob es sich um andere Schäden und Sanierungsarbeiten handeln soll, als die, die unter der Position „Folgeschäden“ erfasst sind.
4. Dass der Kläger sein Begehren in weiterer Folge ausdehnte und umstellte, behob diese Unschlüssigkeit nicht, sondern verstärkte sie. Nunmehr begehrte er EUR 30.052,75 (laut Beilage ./G) für „die Sanierungsarbeiten“ sowie EUR 2.900 für die Trocknung und EUR 3.000 für die „Verbesserung zum Bestand“.
4.1 In den EUR 30.052,75 sind nach seinem Vorbringen einerseits die Kosten der Sanierung der Drainage, andererseits aber auch „die übrigen“ – wiederum nicht genauer genannten – „notwendigen Sanierungsarbeiten“ enthalten (ON 9.4, S 2, vorletzter Abs). Schon deswegen hätte es einer weiteren Aufschlüsselung des Betrages bedurft, weil das Begehren in Bezug auf die Drainage unschlüssig ist (vgl Pkt 3.2.1.1) und daher ein eigenständiges Schicksal haben konnte. Die Unschlüssigkeit führte hier mittelbar zur Unbestimmtheit (vgl Pkt 2.2) des gesamten Begehrens. Entgegen der Berufung liegt daher nicht nur eine vom Erstgericht verkannte Beweisproblematik hinsichtlich der Höhe des Anspruchs vor. Vielmehr leidet das Vorbringen an echter Unschlüssigkeit, weil mit einem unzureichenden Sachvortrag Kosten für die Behebung von nicht gedeckten Schäden geltend gemacht werden.
4.2 Ferner seien, so der Kläger weiter, in dem ausgedehnten Betrag von EUR 30.052,75 (laut Beilage ./G) nunmehr auch die Kosten „für die weitere Schadensbehebung“ enthalten (ON 9.4, S 3, 3. Abs), sodass „sämtliche notwendigen Arbeiten am versicherten Objekt mit dieser Rechnung auch abgerechnet worden seien“ (ON 9.4, S 4, 3. Abs). Da es sich bei den Kosten für die „Verbesserung zum Bestand“ aber ebenfalls um (lediglich missverständlich bezeichnete) Wiederherstellungs- und damit Schadensbehebungskosten handeln soll (Pkt 3.2.1.3), ist es ohne weitere Erklärung unschlüssig, dass der Kläger sie zusätzlich verlangt, obwohl doch mit den Arbeiten laut Beilage ./G „sämtliche“ notwendigen Arbeiten abgeschlossen wurden. Da ein und dieselben Kosten offenbar mehrfach, jedoch einmal in einem Pauschalbetrag ohne weitere Aufschlüsselung, begehrt werden, ergibt sich wiederum das mittelbare Problem der Unbestimmtheit der Klage.
4.3 Hinsichtlich der Kosten für die Trocknung tritt hinzu, dass nach dem Vorbringen des Klägers sowohl die Innenräume getrocknet werden mussten, als auch Feuchtigkeitsschäden an den erdberührenden Außenwänden (ON 9.4, S 3, 5. Abs). Schäden an den Außenwänden sind aber sowohl nach der Klausel 1015K als auch nach der Klausel 1028K vom Versicherungsschutz ausdrücklich ausgenommen. Diese Unschlüssigkeit schlägt einmal mehr auf die Bestimmtheit durch. Denn einmal mehr brachte der Kläger nicht vor, welche genauen Feuchtigkeitsschäden im Inneren mit welchen Mitteln getrocknet worden seien, sodass eine isolierte Prüfung dieser Aufwendungen nicht möglich war.
5. Das Erstgericht hat die Klagsforderung daher zu Recht für unschlüssig erachtet. Entgegen der Berufung lag – wie ausführlich gezeigt – kein einheitlicher Anspruch vor, sondern ein in weiten Teilen ungenügender und in sich widersprüchlicher Sachvortrag führte dazu, dass mangels Aufschlüsselung der Positionen die gesamte Forderung unbestimmt blieb.
6. Letztlich liegen auch die in diesem Zusammenhang gerügten Verfahrensmängel nicht vor.
6.1 § 182a ZPO hat nichts daran geändert, dass es keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen bedarf, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen erhoben hat (RS0122365). Das hat die Beklagte hier mehrfach und deutlich getan (ON 3, S 3, 2. Abs; ON 7, S 3, vorletzter Abs; ON 9.4, S 3, vorletzter Abs). Das Erstgericht hat die entscheidungswesentlichen Fragen zudem umfassend erörtert. Letztlich trägt der Berufungswerber auch nicht vor, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er bei weitergehender Erörterung erstattet hätte (vgl aber RS0037300 [T48]; RS0037095 [T5]).
6.2 Das Erstgericht hat auch zu Recht keinen Sachverständigenbeweis aufgenommen. Abgesehen davon, dass - entgegen der Berufung - schon nach seiner Formulierung („welche“ Sanierungsarbeiten tatsächlich notwendig gewesen seien; ON 9.4, S 4, 3. Abs) ein unzulässiger Erkundungsbeweisantrag vorlag (vgl RS0039880 [T1], [T2]), kann schlüssiges Vorbringen nicht durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden (RS0037780 [T13]).
Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
7. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
Die ordentliche Revision ist mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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