Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 29. September 2025, GZ ** 6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene türkische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht zu AZ ** wegen des Verbrechens der schweren Erpressung nach §§ 115, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung (ON 4.1) verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 3½ Jahren mit errechnetem Strafende am 2. April 2027.
Die Hälfte der Freiheitsstrafe hatte er am 3. Juli 2025 verbüßt, der Stichtag für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG ist der 3. Februar 2026.
Nachdem der Antrag des Strafgefangenen auf bedingte Entlassung zum Hälfte Stichtag nach Anhörung des Strafgefangenen mit Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 2. Juni 2025, AZ ** rechtskräftig abgewiesen worden war (ON 4.2), beantragte der Strafgefangene am 8. September 2025 erneut seine bedingte Entlassung (ON 2).
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilten zum Hälftestichtag wegen entschiedener Rechtssache sowie zum Zwei Drittel Stichtag mangels Vorliegens der zeitlichen Voraussetzungen zurück (ON 6).
Dagegen richtet sich die umgehend nach Zustellung des bekämpften Beschlusses angemeldete (ON 7), zu ON 8.2 ausgeführte Beschwerde des Verurteilten, der keine Berechtigung zukommt.
Vorauszuschicken ist, dass auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Gewährung der bedingten Entlassung rechtskräftig abgewiesen wird, grundsätzlich Einmaligkeitswirkung entfaltet, sodass ein Entlassungsantrag nicht beliebig oft wiederholt werden kann. Allerdings wohnt ablehnenden Entscheidungen über die bedingte Entlassung die Umstandsklausel (clausula rebus sic stantibus) inne. Eine wesentliche Änderung entscheidungsrelevanter Umstände die vorliegend in der wesentlichen Änderung des Ausmaßes der verbüßten Strafe zu erblicken sein könnten erlaubt trotz rechtskräftiger Entscheidung eine neuerliche meritorische Prüfung. Als Faustregel kann daher gelten, dass der Verurteilte sofern er sich nur auf das Ausmaß der verbüßten Strafe stützt und kein sonstiges substantiiertes neues Vorbringen erstattet für jedes Jahr der verhängten Freiheitsstrafe einen Monat (also bei einer Freiheitsstrafe von 3½ Monaten) gerechnet ab der letzten gerichtlichen Entscheidung zuzuwarten hat, bevor er einen neuen, meritorisch zu erledigenden Antrag auf bedingte Entlassung stellen kann (vgl OLG Wien 20 Bs 155/20w; Pieber WK 2StVG § 152 Rz 31ff). Wie vom Erstgericht ausgeführt steht die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung vom 2. Juni 2025 einer neuerlichen Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag entgegen, da der Verurteilte in seinem Antrag keine weiteren Argumente ins Treffen führte.
Aber auch der Beschwerde in Ansehung der Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 152 Abs 1 StVG ist über die bedingte Entlassung eines Strafgefangenen von Amts wegen zu entscheiden, der innerhalb des nächsten Vierteljahres die Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe oder zwei Drittel davon, verbüßt haben wird. Da gegenständlich zum Zeitpunkt der erstgerichtlichen Entscheidung die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe im nächsten Vierteljahr nicht vorlagen, hat das Erstgericht den Antrag auf bedingte Entlassung gesetzeskonform zurückgewiesen (vgl dazu Pieber WK 2StVG § 152 Rz 17).
Dem Rechtsmittel war daher kein Erfolg beschieden.
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