Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterinnen Mag. Oberbauer und Mag. Dr. Vogler sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Christian Reichenauer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, Slowakei, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. B*, ebendort, wegen Kinderbetreuungsgeld, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 12.3.2025, **-11, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
I. Die Berufung wegen Nichtigkeit wird verworfen.
II. Der Berufung wird im Übrigen nicht Folge gegeben und das angefochtene Urteil mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„ Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei pauschales Kinderbetreuungsgeld als Konto in der Variante 851 Tage für das am E* geborene Kind C* für die Zeiträume 17.5.2023 bis 31.12.2023 von EUR 15,38 täglich, 1.1.2024 bis 31.12.2024 von EUR 16,87 täglich und 1.1.2025 bis 26.5.2025 von EUR 17,65 täglich binnen 14 Tagen zu zahlen. “
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Begründung
und
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin beantragte die Zuerkennung des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes für 851 Tage ab 17.5.2023 für ihre am E* geborene Tochter C*.
Die Klägerin und ihre Tochter sind slowakische Staatsangehörige und wohnen seit der Geburt des Kindes durchgehend in der Slowakei. Die Klägerin arbeitete vom 1.12.2021 bis 13.4.2022 in **, ansonsten arbeitete sie nie in Österreich.
Mit dem Kindesvater D* ist die Klägerin nicht verheiratet; sie wohnt auch nicht mit ihm zusammen. D* ist slowakischer Staatsangehöriger und in der Slowakei hauptwohnsitzlich sowie in Österreich nebenwohnsitzlich gemeldet. Er arbeitet seit Dezember 2013 mit kurzen Unterbrechungen in Österreich, seit Juni 2022 weist er durchgehend Beitragsmonate aufgrund einer Erwerbstätigkeit auf, lediglich im Oktober 2024 scheint ein Beitragsmonat wegen Arbeitslosengeldbezug auf.
Das slowakische Amt für Arbeit, Soziales und Familie bestätigte am 25.10.2023, dass die Klägerin in der Slowakei kein Elterngeld erhält.
Das österreichische Finanzamt gewährt der Klägerin ab der Geburt des Kindes (Jänner 2023) die Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe.
Mit Bescheid vom 26.11.2024 wies die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung des pauschalen Kindesbetreuungsgeldes als Konto für ihre Tochter C* für den Zeitraum vom E* bis 26.5.2025 zurück.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, als „Berufung“ bezeichnete Klage mit dem Begehren auf Gewährung des beantragten Kinderbetreuungsgeldes.
Die Beklagte bestreitet und beantragt die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Klage.
Sie wendet ein, die Familienbetrachtungsweise setze die Anwendung von Art 67 und 68 VO (EG) 883/2004 voraus. Art 68 der VO (EG) 883/2004 lege die Zuständigkeitsregeln fest, ob ein Mitgliedstaat zuständig sei bzw welcher Mitgliedstaat vorrangig und welcher nachrangig für die Familienleistungen zuständig sei, falls für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Ansprüche auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften mehreren Mitgliedsstaaten zu gewähren seien.
Bestehe in einem der beiden Staaten kein Anspruch auf eine mit dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Familienleistung, erfolge die Anknüpfung nach der allgemeinen Regel zur Ermittlung des anzuwendenden Rechts nach Art 11 VO (EG) 883/2004. Die Slowakei gewähre keine dem Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung, weshalb die Koordinierungsbestimmungen des Art 68 VO (EG) 883/2004 nicht zur Anwendung kämen.
Während ihres Dienstverhältnisses mit der F* AG sei die Klägerin gemäß Art 11 Abs 3 lit a VO (EG) 883/2004 den österreichischen Rechtsvorschriften unterlegen, ab 13.4.2022 jedoch nicht mehr. Daher sei Österreich nicht mehr der zuständige Mitgliedstaat für die Erbringung oder den Export von Familienleistungen nach Art 67 VO (EG) 883/2004. Österreich sei daher für ihre Ansprüche nicht (vorrangig oder nachrangig) zuständig.
Ein abgeleiteter Anspruch vom zweiten Elternteil, der in Österreich erwerbstätig sei, bestehe nicht.
Der Oberste Gerichtshof habe in seiner jüngsten Entscheidung 10 ObS 26/24g betont, dass die Familienbetrachtungsweise und die Anwendung der Prioritätsregel nach Art 68 VO (EG) 883/2004 weiterhin vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei. Da diese nicht vorlägen, finde die Regelung der VO (EG) 883/2004 auf die Klägerin weder hinsichtlich der Zuständigkeit noch hinsichtlich der Exportverpflichtung Anwendung und der Sachverhalt sei nach nationalen Rechtsvorschriften, hier § 2 Abs 1 KBGG zu prüfen. Da sich der Lebensmittelpunkt der Klägerin und ihres Kindes in der Slowakei befinde, komme der Klägerin gemäß § 2 Abs 1 Z 4 KBGG kein Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld zu.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte, der Klägerin das pauschale Kinderbetreuungsgeld (Variante 851 Tage) für das am E* geborene Kind C* im Zeitraum 17.5.2023 bis 26.5.2025 im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen.
Es legte dieser Entscheidung den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unstrittigen Sachverhalt sowie die auf den Seiten 2 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen, auf die verwiesen wird, zugrunde.
In rechtlicher Hinsicht führte es unter Bezugnahme auf 10 ObS 123/23w aus, das Kinderbetreuungsgeld sei eine zu koordinierende Familienleistung im Sinne Art 1 lit z und Art 3 (Abs 1) lit j VO (EG) 883/2004. Das slowakische Elterngeld sei keine dem österreichischen Kinderbetreuungsgeld vergleichbare Leistung. Die ab der Geburt weder in Österreich noch in der Slowakei beschäftigte und in der Slowakei lebende Klägerin könne einen aus der Beschäftigung des Kindesvaters in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen. Der Ehegatte eines Arbeitnehmers könne sich auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen. Dies gelte auch, wenn – wie hier – die Eltern nicht verheiratet seien und in der Slowakei keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Beklagten wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils, in eventu auf Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung; weiters wird hilfsweise ein (weiterer) Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Die Beklagte wiederholt in ihrer allein erhobenen Rechtsrüge im Wesentlichen ihre schon im Verfahren erster Instanz vertretene Rechtsansicht.
Sie ergänzt, dass im vorliegenden Fall kein gemeinsamer Haushalt zwischen Kindesvater, Kindesmutter und Kind vorliege. Auch sei keine Unterhaltspflicht des Vaters festgestellt.
2. Zur Berufung wegen Nichtigkeit:
2.1. Auch wenn die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 477 Abs 1 ZPO nicht taxativ ist (RS0041921), kommen als Nichtigkeitsgründe nur schwere Verletzungen grundsätzlicher Verfahrensvorschriften von ähnlichem Gewicht in Betracht, die ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall auch von Amts wegen aufgegriffen werden müssen. Verfahrensverletzungen sind immer und nur dann als Nichtigkeitsgründe einzustufen, wenn durch die Gesetzesverletzung so schwerwiegende Grundvoraussetzungen einer geordneten Zivilrechtspflege verletzt werden, dass eine solche fehlerhafte Entscheidung schon im öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege beseitigt werden muss, selbst wenn sie im Einzelfall sachlich richtig sein sollte ( Kodek in Rechberger/Klicka , ZPO 5 § 477 Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny 3 IV/1 § 477 ZPO Rz 1 ff).
2.2. Dies trifft auf die von der Beklagten ins Treffen geführten Umstände, die im Wesentlichen die materirellrechtliche Frage betreffen, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, nicht zu.
Eine allfällige „Unzuständigkeit“ Österreichs zur Leistung von Kinderbetreuungsgeld könnte keine Nichtigkeit begründen, sondern hätte die Abweisung des Klagebegehrens zur Folge.
3. Auf den vorliegenden grenzüberschreitenden Sachverhalt, der Bezug zu Österreich und der Slowakei aufweist, ist die Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO [EG] 883/2004) und die damit im Zusammenhang stehende Verordnung (EG) Nr 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16.9.2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO [EG] 987/2009) anzuwenden.
Das österreichische Kinderbetreuungsgeld ist eine Familienleistung im Sinne des Art 1 lit z der VO (EG) 883/2004 und unterliegt den Regelungen des Kapitel 8 der VO (EG) 883/2004 (Art 67 bis 69).
4. Gem Art 67 der VO (EG) 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden („Export von Familienleistungen“).
Gem Art 60 Abs 1 DVO (EG) 987/2009 ist bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in jener Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen („Familienbetrachtungsweise“). Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, so berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
5. Die Rechtsansicht der Beklagten, dass die familiäre Betrachtungsweise iSd Art 60 DVO (EG) 987/2009 nur bei einer Koordinierung nach Art 68 VO (EG) 883/2004 zur Anwendung gelange und somit keine Rolle spiele, wenn – wie in der Slowakei (vgl RS0122907 [T7]) - keine vergleichbaren Leistungen vorlägen, trifft nicht zu.
Der Oberste Gerichtshof führte dazu in der bereits vom Erstgericht ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 123/23w aus:
„Unter dieser Prämisse wäre der Anspruch der Klägerin zwar ausschließlich aufgrund der Regelungen über die Exportpflicht zu prüfen ( 10 ObS 12/23x Rz 16; 10 ObS 133/22i Rz 11 ua). Die Beklagte übersieht aber, dass sich Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 nicht nur auf Art 68, sondern auch auf Art 67 VO (EG) 883/2004 bezieht. Dazu entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass sich auch der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen kann (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 37 f]; zur VO (EWG) 1408/71: C-333/00 , Maaheimo [Rn 32 f]; C-245/94 und C-312/94 , Hoever und Zachow [Rn 37 f]). Die Fiktion des Art 60 Abs 1 Satz 2 DVO (EG) 987/2009 führt dabei dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen – bei Vorliegen der nationalen Anspruchsvoraussetzungen – auch einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist (EuGH C-32/18 , Moser [Rn 44]; EuGH C-378/14 , Trapkowski [Rn 41]). Auch wenn Österreich nicht ihr Wohnsitzmitgliedstaat ist, kann die Klägerin daher einen aus der Beschäftigung ihres Gatten in Österreich abgeleiteten Anspruch auf Familienleistungen nach österreichischem Recht geltend machen (vgl 10 ObS 12/23x Rz 25; 10 ObS 173/19t [ErwGr 2.4.])“
Auch in der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 10 ObS 26/24g betonte der Oberste Gerichtshof, soweit jene Beklagte aus der zitierten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ableite, dass die VO (EG) 883/2004 zur Gänze nicht anzuwenden sei, wenn einander keine gleichartigen Leistungen der betroffenen Mitgliedsstaaten gegenüberstünden, sei dies nach dem Inhalt dieser Entscheidungen nicht nachvollziehbar, denen eine solche Aussage nicht zu entnehmen sei. Tatsächlich habe der Oberste Gerichtshof darin ausdrücklich ausgeführt, dass für die Erbringung und damit auch für einen allfälligen Export von Familienleistungen der nach Art 11 VO (EG) 883/2004 zu bestimmende Mitgliedsstaat zuständig und nur die Anwendbarkeit der Prioritätsregel des Art 68 der genannten Verordnung vom Zusammentreffen gleichartiger Familienleistungen abhängig sei (vgl auch RS0122907 [T14]).
Zusammengefasst kann sich also der Ehegatte eines Arbeitnehmers, der in einem Mitgliedstaat arbeitet, aber mit seiner Familie in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, unabhängig davon, ob vergleichbare Familienleistungen in beiden Ländern vorliegen, auf Art 67 VO (EG) 883/2004 berufen (vgl jüngst auch 9 Rs 84/25a, 9 Rs 73/25h).
6. Der vorliegende Sachverhalt weicht davon bloß insofern ab, als die Klägerin mit dem Vater ihres Kindes weder verheiratet ist noch im gemeinsamen Haushalt wohnt. Da Art 60 DVO (EG) 987/2009 jedoch nicht auf eine aufrechte Ehe oder Lebensgemeinschaft abstellt, sondern schlicht vom „anderen Elternteil“ spricht, ändert dies nichts.
Eine Individualbetrachtung nur des Elternteils, der die Familienleistungen beanspruchen möchte, anstelle der Familienbetrachtung verbietet sich nicht nur bei verheirateten oder in Lebensgemeinschaft lebenden Eltern, sondern generell bei allen Eltern. Art 60 DVO (EG) 987/2009 sieht ausdrücklich eine Antragstellungsmöglichkeit für den „anderen Elternteil“ vor, ohne auf ein tatsächliches Zusammenleben der Familie abzustellen (siehe etwa Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny , KBGG 5 § 2 Rz 52, 56, Felten in Spiegel , Zwischenstaatliches Sozialversicherungsrecht, Art 60 VO 987/2009 Rz 2; Kovács , Die Koordinierung von Familienleistungen, ZAS 2022/10).
Entscheidend ist nur der gemeinsame Haushalt der Klägerin und ihres Kindes. Auf einen gemeinsamen Haushalt mit dem Vater kommt es nicht an. Insofern gehen auch die Ausführungen der Beklagten zu nicht festgestellten Unterhaltsleistungen des Vaters ins Leere.
7. Die Klägerin kann somit von der Beschäftigung des Vaters ihres Kindes abgeleitet in Österreich die zu exportierende Familienleistung des Kinderbetreuungsgeldes geltend machen.
Da die weiteren Voraussetzungen des § 2 KBGG unstrittig vorliegen, hat sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld im gesetzlichen Ausmaß.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
8. Das Urteil war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vorliegen, sondern der gesetzlich geregelte Fixbetrag der Leistung zuzusprechen war (RS0111070, RS0107801). Die Höhe des pauschalen Kinderbetreuungsgeldes (Konto) war im Urteilsspruch ziffernmäßig auszuweisen (vgl Sonntag in Sonntag/Schober/Konecny , KBGG 5 § 27 KBGG Rz 7).
Bei einer Anspruchsdauer von bis zu 365 Tagen beträgt das Kinderbetreuungsgeld gem § 3 Abs 1a KBGG iVm der jeweils anzuwendenden Familienleistung Valorisierungsverordnung für 2023 EUR 35,85 täglich, für 2024 EUR 39,33 täglich und für 2025 EUR 41,14 täglich.
Bezogen auf die verfahrensgegenständliche Variante 851 ergeben sich gemäß §§ 3 Abs 1a, 5 KBGG die im Spruch genannten Beträge.
9. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, da sich die Klägerin nicht am Berufungsverfahren beteiligte und der Beklagten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens kein Kostenersatz zusteht.
10. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO abhing. Das Berufungsgericht konnte bei seiner Entscheidung auf die oben genannte höchstgerichtliche Rechtsprechung zurückgreifen.
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