Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 1 und Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen .
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2011, AZ **, der Vergehen der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs 1 und 2 Z 2 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB sowie des Verbrechens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 2 iVm Abs 1 zweiter Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten verurteilt, wovon gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil im Ausmaß von zwölf Monaten für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und gleichzeitig gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr forensisch-therapeutisches Zentrum) eingewiesen. Ab 27. Oktober 2011 wurde er im Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 2 StGB angehalten.
Nachdem er mit Beschluss des Landesgerichts Steyr vom 27. Jänner 2015, GZ **-55, am 30. Jänner 2015 - unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren, Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zur Wohnsitzaufnahme beim Verein für Integrationshilfe in ** - aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme bedingt entlassen worden war, wurde bereits am 13. März 2015 die Widerrufshaft verhängt und mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 10. April 2015, rechtskräftig durch Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 23. Oktober 2015, AZ 23 Bs 307/15p, die bedingte Entlassung widerrufen.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. März 2016, AZ **, wurde A* nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 12. Februar 2015 in ** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD 10: F22.0) beruht, Mag. B*, Dr. C* und D* gefährlich mit dem Tod bedroht hatte, indem er ein Mail an die Genannten sowie an diverse Vertreter der Presse sendete, in welchem er unter anderem Folgendes schrieb: „Ihr alle müsst sterben! Jawohl! Das müsst ihr! Ihr alle, ihr müsst sterben! Ha, ha, ha, ha! Hoffentlich fühlt ihr euch jetzt schon wieder voll gefährlich bedroht, ihr vom Scheiß Verein E*. (…) Denn Frau Mag. B* muss sterben! Sie muss sterben! Sterben! Tot sein! Tot! Frau Dr. C* muss sterben! Sie muss sterben! Sterben! Tot sein! Tot! (…) Ihr müsst sowieso alle sterben!“.
Die zeitlich unbegrenzte Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB wurde zunächst in der Justizanstalt Asten vollzogen, seit 2. Dezember 2021 befindet sich der Untergebrachte in der Justizanstalt Wien-Favoriten. Daneben befindet er sich auch aufgrund oben dargelegten Widerrufsbeschlusses im Maßnahmenvollzug (zu alldem siehe OLG Wien, AZ 23 Bs 130/22v).
Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der von A* gestellte Antrag vom 7. Juli 2025 (ON 2) auf „sofortige Entlassung aus der Folter nach § 312a StGB“ a limine wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich dessen als Beschwerde zu wertende, mit 3. Oktober 2025 datierte und an diesem Tag bei der Post aufgegebene Eingabe (ON 10).
Gemäß § 17 Abs 1 Z 3 StVG iVm § 88 Abs 1 zweiter Satz StPO ist die Beschwerde gegen einen Beschluss – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – binnen 14 Tagen ab dessen Bekanntmachung, somit (hier:) ab dessen Zustellung ( Tipold in WK-StPO § 88 Rz 6), beim Gericht schriftlich oder auf elektronischem Weg einzubringen.
Der angefochtene Beschluss wurde A* am 8. September 2025 eigenhändig zugestellt (siehe den Zustellnachweis zu ON 1.9), womit die 14-tägige Beschwerdefrist bereits mit Ablauf des 22. September 2025 endete.
Damit erweist sich die - auch inhaltlich unbegründete - Beschwerde jedoch als verspätet, weshalb sie gemäß § 89 Abs 2 StPO iVm § 17 Abs 3 StVG zurückzuweisen war.
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