Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 10. September 2025, GZ ** 14, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* B* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2024, AZ **, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster Fall, 15; 83 Abs 1; 229 Abs 1 und 125 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 20 Monaten (ON 4) sowie den mit dem genannten Urteil widerrufenen, vom Landesgericht für Strafsachen Wien zu AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 15 StGB zunächst für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehenen Strafteil von sieben Monaten Freiheitsstrafe (ON 6).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 25. August 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 11. Juli 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 26. November 2025 erfüllt sein (ON 2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Verurteilte aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die anlässlich der Anhörung erhobene (ON 13), unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw. ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 46 Rz 15/1). Wenn auch die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe der Regelfall sein und der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben soll (Jerabek/Ropper aaO § 46 Rz 17), ist dem Erstgericht beizupflichten, dass fallkonkret spezialpräventive Gründe der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers unüberwindlich entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer weist neben den vollzugsgegenständlichen Verurteilungen zurückreichend bis ins Jahr 2019 vier weitere (drei davon einschlägige) Verurteilungen in der Slowakei und in Deutschland auf.(ON 9). Da in der Vergangenheit weder gewährte bedingte Strafnachsichten (teilweise in Verbindung mit Bewährungshilfe) noch der Vollzug von Freiheitsstrafen geeignet waren, den Verurteilten von erneuter Delinquenz abzuhalten, liegt auf der Hand, dass diese Ignoranz gegenüber staatlichen Sanktionen, die eine kriminelle Beharrlichkeit des Strafgefangenen dokumentieren und von einem ausgeprägt mangelnden Respekt gegenüber den Rechtsgütern fremden Eigentums und der körperlichen Integrität zeugen, gegen die Annahme spricht, A* werde nunmehr durch eine bedingte Entlassung selbst in Verbindung mit Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten. Dem beträchtlichen Gefahrenpotential für künftige Straffälligkeit kann daher nur mit konsequentem Vollzug der Freiheitsstrafen begegnet werden.
An diesem Kalkül kann auch die vom Verurteilten unbescheinigt ins Treffen geführte Wohn- und Arbeitsmöglichkeit in der Slowakei nichts zu ändern, vermochten doch diese Ressourcen den Verurteilten auch in der Vergangenheit nicht davon abzuhalten, wiederholt strafrechtlich in Erscheinung zu treten.
Der Beschwerde bleibt daher mangels günstiger Zukunftsprognose ein Erfolg versagt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht kein Rechtsmittel zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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