Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 2. September 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025, rechtskräftig 18. Februar 2025, AZ **, wegen §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von 22 Monaten.
Das Strafende fällt auf den 2. Oktober 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 2. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus spezial- und generalpräventiven Erwägungen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitig ohne inhaltliches Vorbringen erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 10).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit. Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe, insbesondere auch eine während des Vollzuges begonnene freiwillige Behandlung im Sinne des § 51 Abs 3 StGB, die der Verurteilte in Freiheit fortzusetzen bereit ist, eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung - allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB - nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen. Der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe soll demnach nach der erkennbaren Intention des StRÄG 2008 auf Fälle evidenten Rückfallsrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben, wobei die spezialpräventiv geprägte Annahme nicht geringerer Wirksamkeit der bedingten Entlassung maßgebliches Entscheidungskriterium ist (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 § 46 Rz 14 ff).
Wie das Erstgericht zutreffend festgehalten hat, hindern fallbezogen vor allem spezialpräventive Erwägungen die Annahme der nach erforderlichen günstigen Zukunftsprognose. Der Verurteilte weist zahlreiche Vorstrafen wegen Gewalt-, Suchtmittel- und Vermögensdelinquenz auf (siehe ON 6). Bislang gewährte Rechtswohltaten vermochten ihn nicht zu rechtstreuem Verhalten zu motivieren. Es ist daher nicht anzunehmen, dass ihn nunmehr eine bedingte Entlassung ebenso wirksam vor einem Rückfall in einschlägige Delinquenz zu bewahren in der Lage wäre, wie der weitere Vollzug.
Der angefochtene Beschluss entspricht sohin der Sach- und Rechtslage, weswegen der Beschwerde ein Erfolg zu versagen ist.
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