Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. September 2025, GZ **-38, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein Freiheitsstrafen aufgrund nachstehender Verurteilungen:
1. des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 20. Dezember 1993 wegen § 16 Abs 1 und 2 Z 1 SGG (Freiheitsstrafe vier Monate);
2. des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 14. Dezember 1994, rechtskräftig 25. Juli 1995, wegen des Verbrechens des Mords nach § 75 StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 15, 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (Zusatzfreiheitsstrafe lebenslang);
3. des Landesgerichts Steyr, AZ **, vom 3. November 1997, rechtskräftig am 27. Januar 1998, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe vier Monate);
4. des Bezirksgerichts Krems an der Donau, AZ ** vom 5. April 2004, rechtskräftig 8. April 2004, wegen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate);
5. des Bezirksgerichts Favoriten, AZ ** vom 18. September 2007, rechtskräftig am 21. September 2007 wegen Diebstahls nach §§ 127, 15 StGB (Freiheitsstrafe zwei Monate).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 6 StGB liegen seit 15. September 2008 vor.
Zum Inhalt der Schuldsprüche wird auf die Vorentscheidungen verwiesen.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 1. September 2025 (ON 38) wies das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht (erneut) die bedingte Entlassung ab.
Dem Strafgefangenen wurde dieser Beschluss am 3. September 2025 nachweislich ausgefolgt und erklärte er auf Rechtsmittel zu verzichten (siehe ON 41).
Dessen ungeachtet brachte er mit (direkt an das Oberlandesgericht Wien adressierten) Schreiben vom 5. September 2025 Beschwerde ein (ON 42).
Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3) ist der bekämpfte Beschluss jedoch in Rechtskraft erwachsen und eine spätere Beschwerdeerhebung unzulässig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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