Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Frohner als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Lehr und Mag. Primer als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Juli 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Der am ** in ** geborene österreichische Staatsbürger A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien Josefstadt eine siebenmonatige Freiheitsstrafe wegen § 107 Abs 1 StGB (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27. Mai 2025, AZ **).
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 13. August 2025, jene nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 18. September 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 17. Juli 2025 (ON 10) wies das zuständige Vollzugsgericht die bedingte Entlassung zu beiden Stichtagen ab.
Dem Strafgefangenen wurde dieser Beschluss im Rahmen seiner Anhörung am selben Tag verkündet und erklärte er auf Rechtsmittel zu verzichten (siehe ON 10).
Dessen ungeachtet brachte er mit (direkt an das Oberlandesgericht Wien adressiertem und beim Landesgericht für Strafsachen Wien am 22. August 2025 eingelangtem) Schreiben vom 17. August 2025 Beschwerde ein (ON 11).
Infolge wirksamen Rechtsmittelverzichts ( Drexler/Weger, StVG 5 § 152a Rz 3) ist der bekämpfte Beschluss jedoch in Rechtskraft erwachsen und eine spätere Beschwerdeerhebung unzulässig. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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