Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Dr. Bahr als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 1. Oktober 2025, GZ **-7, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g :
Der am ** geborene, zu den Tatzeitpunkten unter 21-jährige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Eisenstadt Freiheitsstrafen in der Dauer von gesamt 13 Monaten, und zwar
- die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 18. März 2025 zu AZ ** wegen §§ 83 Abs 1; 15, 105 Abs 1 und 15, 127, 130 Abs 1 erster Fall StGB verhängte zehnmonatige Freiheitsstrafe;
sowie die angesichts der unter einem ausgesprochenen Widerrufe bedingter Entlassungen zu verbüßenden Strafreste
- von einem Monat und zehn Tage des mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. August 2024 zu AZ ** wegen §§ 127, 130 Abs 1 erster Fall, 131 erster Fall, 15 StGB verhängten unbedingten viermonatigen Strafteils einer insgesamt 20-monatigen Freiheitsstrafe;
- von einem Monat und 20 Tagen der mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 28. Oktober 2024 zu AZ ** wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängten unbedingten fünfmonatigen Zusatzfreiheitsstrafe (Einsicht Protokolls- und Urteilsvermerk des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ ** - Beilage im verketten Akt AZ ** des Landesgerichts Eisenstadt).
Das errechnete Strafende fällt auf den 21. März 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 5. September 2025 verbüßt, zwei Drittel werden am 10. November 2025 verbüßt sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Eisenstadt als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.5) die bedingte Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen zusammengefasst unter Hinweis auf das erheblich getrübte Vorleben und die Erfolglosigkeit bisheriger Resozialisierungsmaßnahmen ab (ON 7).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Ausfolgung des Beschlusses angemeldete, unausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Gemäß § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken. Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sowie allgemein bei jugendlichen und jungen erwachsenen Tätern (§ 17 iVm § 19 Abs 2 JGG) haben generalpräventive Erwägungen außen vor zu bleiben. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll demnach der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper
Mit Blick auf das trotz des jungen Alters des Beschwerdeführers bereits erheblich getrübte Vorleben liegt ein solches, der bedingten Entlassung entgegenstehendes bedeutendes Rückfallrisiko jedoch vor:
A* weist in Österreich insgesamt drei Verurteilungen auf, wobei die ersten beiden im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu einander stehen. Darüber hinaus ist er auch in der Slowakei vorbestraft (ECRIS-Auszug ON 6.2, 2: Verurteilung vom 13. November 2023 wegen Bedrohung zu einer viermonatigen bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe samt Anordnung von Bewährungshilfe).
Jeder Verurteilung in Österreich liegt nicht zu vernachlässigende Vermögensdelinquenz unter Anwendung von Persons- (Punkt 1 und 3 der Strafregisterauskunft ON 5) oder Sachgewalt (Punkt 2 in ON 5) zu Grunde. Besonders sticht dabei hervor, dass er ungeachtet der bis zur Anlassverurteilung bereits gewährten Resozialisierungschancen – der Beschwerdeführer kam im In- wie Ausland bereits in den Genuss von (teil)bedingter Strafnachsicht, Bewährungshilfe und zweifach bedingter Entlassung – in seinem rechtsbrecherischen Verhalten verharrte und dieses, überdies im raschen Rückfall nur sechs Wochen nach der zuletzt erfolgten bedingten Entlassung, fortsetzte (Protokolls- und Urteilsvermerk aaO). Weder der in Schwebe stehende, empfindliche Strafvollzug von gesamt 23 Monaten Freiheitsstrafe nach bedingter Nachsicht bzw Entlassung, noch die Kenntnis um das in weiterer Folge bereits anhängige neue Strafverfahren (vgl erneut Protokolls- und Urteilsvermerk aaO) vermochten ihn von der weiteren Begehung strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten.
Ungeachtet des bislang tadellosen Führungsverhaltens (ON 4.4, 2), das in der kontrollierten Umgebung des Vollzugs aber ohnehin den Regelfall darstellt, und den Beteuerungen, künftig einer legalen Beschäftigung nachgehen zu wollen (ON 2.1 iVm 2.3), stehen der bedingten Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag somit unüberwindbare spezialpräventive Hindernisse entgegen, weil nicht anzunehmen ist, dass er durch eine abermalige bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde. Auch kommen keine zweckentsprechenden, wirkungsvollen Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB in Betracht, zumal der Beschwerdeführer die Anordnung von Bewährungshilfe ablehnt (ON 4.2, 1) und allfällige Therapiemaßnahmen mit Blick auf das aktuelle zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien eingeholte Gutachten iSd § 39 SMG (ON 32.2, insb S 19 im bezughabenden Akt [elektronische Akteneinsicht]; übersetzte Zustellung an den Beschwerdeführer siehe ON 35) als aussichtslos erachtet werden müssen.
Die beantragte Anhörung (ON 4.2, 1) konnte angesichts der geschilderten und erwiesenen Umstände unterbleiben (vgl Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1), zumal die Strafzeit nicht mehr als 18 Monate beträgt (§ 153 StVG).
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden