Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 30. September 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene äthiopische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Gerasdorf eine über ihn wegen §§ 136 Abs 1 und Abs 2 sowie 229 Abs 1 StGB verhängte Unrechtsfolge von zwei Jahren bei einem urteilsmäßigen Strafende am 30. Juli 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB waren mit 30. Juli 2025 erfüllt, zwei Drittel der Sanktion werden am 30. November 2025 vollzogen sein.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht (§ 152 Abs 1 Z 2 StVG) die bedingte Entlassung des Strafgefangenen aus entgegenstehenden spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die nach Bekanntgabe der Entscheidung unter Verzicht der Ausführung erhobene Beschwerde des Strafgefangenen (ON 11), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dem Erstgericht ist seiner Einschätzung, dass das kriminelle Vorleben des Strafgefangenen und die bisherige Wirkungslosigkeit ihm zugekommener Resozialisierungschancen eine neuerliche bedingte Entlassung hindert, uneingeschränkt beizutreten. Der Strafgefangene weist seit 2016 acht teilweise massive Verurteilungen gegen fremdes Vermögen und die körperliche Integrität auf, wobei ihn weder bedingte Strafnachsichten unter Anordnung der Bewährungshilfe noch bedingte Entlassungen vor stets neuer Delinquenz auch ungeachtet der Chancen bloßer Probezeitverlängerung abhalten konnten. Vielmehr ist aus diesem kriminellen Werdegang ein geradezu unkorrigierbarer Hang zur Delinquenz sowohl gegen fremdes Vermögen als auch gegen Leib und Leben zu erkennen. Ein positiver Harntest im Vollzug intensiviert die negative Prognose noch.
Die bisherige Wirkungslosigkeit von Bewährungshilfe lässt begleitende Maßnahmen aktuell nicht zielführend erscheinen.
Der unausgeführt gebliebenen Beschwerde blieb daher ein Erfolg versagt.
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