Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 2. Oktober 2025, GZ ** 12, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene unter mehreren Alias Identitäten auftretende Staatsangehörige von ** A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg aufgrund nachstehender Verurteilungen aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen in der Gesamtdauer von sieben Jahren:
1./ des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, vom 8. Februar 2012 (rechtskräftig 14. Februar 2012), wegen §§ 127 ff StGB einen Strafrest der ursprünglich zweijährigen Freiheitsstrafe, von deren Vollzug nach § 133a StVG mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt, AZ **, vom 9. Juli 2013 vorläufig abgesehen wurde;
2./ des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, vom 24. Februar 2021 (rechtskräftig 14. September 2021) wegen §§ 127 ff StGB eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Das errechnete Strafende fällt auf den 7. März 2026, die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zur Hälfte lagen am 4. Juli 2022 vor, Zwei Drittel Stichtag war der 20. November 2023.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen ab, wogegen sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 13 und 14) richtet, der keine Berechtigung zukommt.
Denn eine bedingte Entlassung kommt abgesehen von den zeitlichen Voraussetzungennur dann in Betracht, wenn unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung im Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen (Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Der Verurteilte wurde unter insgesamt neun AliasIdentitäten bereits im Ausland wegen Vermögensdelikten beamtshandelt und in Spanien im Jahr 2007 zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt, die er zum Teil verbüßte. Im März 2011 wurde er in Deutschland wegen Einbruchsdelikten festgenommen und in weiterer Folge durch das Amtsgericht Heilbronn mit Urteil aus Juli 2011 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt, die zum Teil vollzogen wurde. In Österreich wurde er wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls in Wohnstätten in mehreren Angriffen in den Jahren 2010 und 2011 unter Bedachtnahme auf dieses deutsche Urteil zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt, von deren weiteren Strafvollzug im Juli 2013 wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen worden war. Er reist dennoch neuerlich nach Österreich ein, um im November 2020 die zur zweiten Anlassverurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien führende Straftat, nämlich neuerlich schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahl in eine Wohnstätte zu begehen.
Wie das Erstgericht zutreffend festhält, verspürte A* in seiner Vergangenheit bereits mehrmals in mehreren Ländern Europas das Haftübel, was ihn jedoch auch nicht davon abhielt, immer wieder neuerlich straffällig zu werden, sich auch über das bestehende Aufenthaltsverbot (und das ihm gewährte Absehen vom Strafvollzug nach § 133a StVG) hinwegzusetzen, neuerlich nach Österreich einzureisen und hier einschlägig zu delinquieren. Somit hatte er in der Vergangenheit oft die Möglichkeit, in seine Heimat zu seiner Familie zurück zu kehren, dort Fuß zu fassen und nicht mehr straffällig zu werden, nützte diese jedoch nicht. Die Verhältnisse seit der Tat haben sich durch Einwirkung des Vollzugs auch nicht positiv geändert oder können negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden.
Nicht zu kritisieren kam das Erstgericht daher zur Ablehnung der bedingten Entlassung des A*, weil spezialpräventive Gründe, gelegen im massiv einschlägig getrübten Vorleben und der Resozialisierungsresistenz und somit daraus resultierend in den geringen Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit einer bedingten Entlassung unüberwindlich entgegen stehen, und sich eine bedingte Entlassung somit als weit weniger geeignet erweist, A* von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten als der konsequente Vollzug der Freiheitsstrafe bis zum errechneten Strafende im März 2026.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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