Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Oktober 2025, GZ **-6, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Josefstadt unmittelbar aufeinanderfolgend zwei Freiheitsstrafen im Gesamtausmaß von einem Jahr, nämlich
1.den unbedingten Teil von sieben Monaten einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. August 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen, teils schweren Diebstahls teils durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 2 zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB über ihn verhängten Freiheitsstrafe von 21 Monaten (ON 5) sowie
2.eine aus Anlass dieser Verurteilung widerrufene Freiheitsstrafe von fünf Monaten, die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. April 2024 zu AZ ** wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB ausgesprochen wurde (ON 4).
Das errechnete Strafende fällt auf den 8. April 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 9. Oktober 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 9. Dezember 2025 erreicht sein (ON 2.4, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung der Hälfte sowie Zwei-Drittel der Strafzeit ab (ON 6).
Dagegen richtet sich dessen rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 7), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fallkonkret bestehen, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung des Strafgefangenen ausschließen. Dieser weist nämlich zwei weitere, zu den in Vollzug stehenden Verurteilungen spezifisch einschlägige Vorstrafen wegen Vermögensdelinquenz auf (vgl ON 2.3 und ON 3). Ihm gewährte Rechtswohltaten (teil-)bedingter Strafnachsichten und selbst die Verbüßung eines unbedingten Strafteils von zwei Monaten vermochten ihn nicht von der Begehung der der nunmehr ebenfalls in Vollzug stehenden Anlassverurteilung zu AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien zugrundeliegenden Taten abzuhalten. Der Beschwerdeführer hatte dabei nicht nur einen raschen Rückfall zu verzeichnen, sondern delinquierte mit gesteigerter krimineller Energie, indem er in einer Vielzahl von Angriffen gewerbsmäßig alleine oder mit weiteren Mittätern Diebstähle verübte, wobei er vorwiegend in Kraftfahrzeuge einbrach, mitunter aber auch in Kellerabteile oder einen Fahrradabstellraum, teils Sperrvorrichtungen von Fahrrädern bzw E-Scootern aufbrach und sogar Wertgegenstände aus einer Moschee entwendete.
Der Beschwerdeführer zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt und setzte sein kriminelles Handeln über mehrere Monate unvermittelt fort.
Wenngleich seine Führung hausordnungsgemäß beschrieben wird (ON 2.1, 4), ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, wonach aufgrund der neuerlichen Delinquenz sowie der Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, dass dieser durch die bedingte Entlassung selbst zum Zwei-Drittel-Stichtag nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Daraus leitete das Erstgericht - ungeachtet der (behaupteten) Wohnmöglichkeit im Falle seiner Entlassung (vgl ON 2, 1) - mit Blick auf seine beharrlich gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zutreffend und nicht zu kritisieren die Notwendigkeit ab, die verhängte Sanktion nunmehr noch weiter konsequent zu vollziehen, um bei ihm durch das längere Verspüren des Haftübels spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er werde in Zukunft keine Drogen konsumieren, ist ihm zu entgegnen, dass der Anstaltsleiter in seiner Äußerung die Absolvierung einer Suchtgiftentwöhnungstherapie, die dessen Beteuerung untermauern würde, nicht erwähnt, der Strafgefangene aber – wie er selbst behauptet – auch keinen Arbeitsplatz in Aussicht habe (vgl ON 2.1, 4), weshalb auch dessen triste finanzielle Lage (vgl ON 37.4 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien) unverändert fortbesteht und weiterhin die Gefahr der Begehung weiterer Vermögensdelinquenz zur Bestreitung des Lebensunterhaltes besteht.
Der Beschwerde gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war daher ein Erfolg zu versagen.
Bleibt anzumerken, dass der Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Einreise- oder Aufenthaltsverbotes gemäß § 133a Abs 1 StVG ab 9. Dezember 2025 bewilligt wurde (ON 6 in AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien), jedoch eine bedingte Entlassung einer solchen Maßnahme vorgeht, wenn die Voraussetzungen beider Maßnahmen gleichzeitig gegeben sind ( Pieber , WK 2§ 133a StVG Rz 44 mwN), sodass gegenständlich auch über die Beschwerde gegen die Ablehnung der bedingten Entlassung nach § 152 Abs 1 Z 2 StVG meritorisch zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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