Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 29. September 2025, GZ ** 4, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg die mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 13. November 2024 (Rechtskraft 24. April 2025), AZ **, wegen der Verbrechen der Schlepperei nach §§ 114 Abs 1, Abs 3 Z 2, Abs 4 erster Fall FPG, 15 StGB uaD verhängte Freiheitsstrafe von 33 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 25. Jänner 2027, die Hälfte der Strafzeit war am 10. September 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit werden am 26. Februar 2026 verbüßt sein (ON 2.2).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des A* auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG vor Verbüßung von zwei Dritteln der Haftstrafe aus generalpräventiven Gründen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 5), der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreise oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AyslG) unverzüglich nachzukommen und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3).
Hat ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel einer Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat, ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg. cit.).
Gegen den Strafgefangenen ist am 8. Mai 2025 vom BFA zur IFA Zahl ** (ON 2.5) ein rechtskräftiges (siehe ON 2.6) für die Dauer von sieben Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. A* erklärte sich bereit, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen (ON 2.4) und stehen der Ausreise auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegen.
Ungeachtet des Vorliegens dieser weiteren Voraussetzungen lehnte das Erstgericht den Antrag auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug vor Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe jedoch aus generalpräventiven Gründen ab.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil ist zusammengefasst zu entnehmen, dass A* im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Auftraggeber sowie weiteren bereits verurteilten Mittätern Ende 2022/Anfang 2023 mit Bereicherungsvorsatz und ab der dritten Tathandlung gewerbsmäßig Schleppungen in Bezug auf über 60 Personen durch Ungarn und Österreich (mit)organisierte, indem er unter anderem die Anwerbung weiterer Fahrer für Schlepperfahrten beauftragte, Schlepperfahrzeuge sowie Geld für Spesen zur Verfügung stellte und konkrete Schleppungen beauftragte, wobei er von seinem Auftraggeber EUR 50, pro geschleppter Person versprochen bekam.
In diesen mehrfach qualifizierten, im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mit Bereicherungsvorsatz und gewerbsmäßig begangenen Schlepperhandlungen in Bezug auf eine äußerst große Anzahl an geschleppten Personen manifestiert sich ein Handlungs und Erfolgsunwert in einer Unwerthöhe, die im Wege einer überprüfenden Gesamtbewertung als auffallend zu beurteilen ist (Schwere der Tat).
Mit Blick auf das in den letzten Jahren massiv um sich greifende, auf Gewinnmaximierung zum Nachteil häufig bereits traumatisierter Flüchtlinge ausgerichtete Schlepperunwesen bedarf es des konsequenten und im vorliegenden Fall zumindest über die Hälfte der Strafzeit hinausgehenden Vollzugs der Sanktion, um potentielle Nachahmungstäter von der Begehung derartiger Straftaten abzuhalten und die generelle Normtreue zu festigen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 16; Pieber in WK 2 StVG § 133a Rz 18; OLG Wien 17 Bs 134/25t uva).
Diesem Kalkül hat der Verurteilte mit seiner Beschwerde nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen, sodass dieser ein Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Gegen diesen Beschluss steht weiterer Rechtszug nicht zu.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden