Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A*wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. September 2025, GZ **-3, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit am 20. Jänner 2020 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Jahren verurteilt. Unter einem wurde gemäß § 21 Abs 2 StGB seine Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (nunmehr: in einem forensisch-therapeutischen Zentrum) angeordnet.
Im zu AZ ** geführten Verfahren des Landesgerichts Krems an der Donau wegen der bedingten Entlassung des Verurteilten aus dem Maßnahmenvollzug stellte dieser einen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das gesamte weitere Verfahren (vgl dg ON 15, 5), den das Gericht – ohne abweichendes anzuordnen – bewilligte (ON 1.5).
Am 17. April 2025 lehnte das Vollzugsgericht, in weiterer Folge bestätigt durch das Oberlandesgericht Wien (AZ 17 Bs 103/25h), die bedingte Entlassung ab und stellte die Notwendigkeit der weiteren Unterbringung des Verurteilten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB fest.
Mit Schreiben vom 23. September 2025 beantragte der Verurteilte nunmehr neuerlich Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Antrags auf Erneuerung des genannten Vollzugsverfahrens gemäß § 363a StPO (ON 2), den das Landesgericht Krems an der Donau mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wegen entschiedener Sache zurückwies (ON 3).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten (ON 4), der keine Berechtigung zukommt.
Denn wie das Erstgericht bereits mit zutreffender Begründung ausführte, gilt gemäß § 61 Abs 4 StPO, wenn das Gericht – wie hier – nicht im Einzelnen anderes anordnet, die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für das gesamte weitere Verfahren bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss sowie – soweit hier von Relevanz – eines Antrages auf Erneuerung des Strafverfahrens.
Demgemäß liegt bereits ein (ohnehin im Sinne des Beschwerdeführers gefasster) Beschluss vor (vgl erneut ON 1.5 in AZ ** des Landesgerichts Krems an der Donau), der einer neuerlichen meritorischen Entscheidung entgegensteht.
Der Beschwerde des Verurteilten gegen den der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beschluss war sohin ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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