Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache der A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über deren Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. Oktober 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Die am ** geborene ungarische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Schwarzau eine mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren (ON 8).
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 15. November 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 15. November 2025 und jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 15. März 2026 vorliegen (ON 3, 1 f).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Erstgericht aus spezialpräventiven Gründen eine bedingte Entlassung nach Verbüßung der Hälfte der Strafzeit ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach dessen Verkündung am 7. Oktober 2025 erhobene (ON 9, 2), in weiterer Folge nicht näher ausgeführte Beschwerde, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Nach § 46 Abs 2 StGB ist für den Fall, dass ein Verurteilter die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, dieser trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um strafbaren Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Fallkonkret bestehen, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, spezialpräventive Hindernisse, die eine bedingte Entlassung der Strafgefangenen zum frühestmöglichen Zeitpunkt ausschließen. Diese weist nämlich neben der in Vollzug stehenden Verurteilung bereits weitere zwei zueinander im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB stehende Vorstrafen auf, darunter eine spezifisch einschlägige Delinquenz wegen Betruges (vgl die ECRIS-Auskunft ON 7). Ihr gewährte Rechtswohltaten einer bedingten Strafnachsicht bzw einer bedingten Entlassung am 10. Mai 2020 aus einer vierjährigen Freiheitsstrafe vermochten sie nicht von der Begehung der der nunmehr in Vollzug stehenden Verurteilung zugrundeliegenden Tat abzuhalten. Die Beschwerdeführerin hatte dabei nicht nur einen äußerst raschen Rückfall zu verzeichnen, sondern delinquierte auch während des in Ungarn anhängigen Strafverfahrens, indem sie es im Zeitraum vom 14. Mai 2016 bis 31. Juli 2024 in Ungarn, wobei der schädigende Erfolg in ** eintrat, mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, unterließ, das Ableben ihres Ehegatten B* am 13. Mai 2016 zu melden und dadurch Verfügungsberechtigte der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle **, zu Handlungen verleitete, nämlich zur fortgesetzten Auszahlung von nicht zustehenden Pensionsleistungen und Pflegegeld in Höhe von insgesamt 280.719,50 Euro, die die Republik Österreich mit diesem, 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigten.
Die Beschwerdeführerin zeigte sich sohin von den bisherigen staatlichen Sanktionen vollkommen unbeeindruckt und setzte ihr kriminelles Handeln über einen Zeitraum von mehr als acht (!) Jahren fort.
Wenngleich ihre Führung als sehr gut und ihre Arbeitsleistung als gut beschrieben wird (ON 4, 1), ist der Einschätzung des Erstgerichtes unumwunden zuzustimmen, wonach aufgrund der neuerlichen Delinquenz sowie der Unbelehrbarkeit der Beschwerdeführerin auch unter Bedachtnahme auf die Wirkungen von Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB nicht davon auszugehen sei, dass diese durch die bedingte Entlassung zum frühest möglichen Zeitpunkt nicht weniger als durch den weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Daraus leitete das Erstgericht - ungeachtet der (behaupteten) Wohn- und Arbeitsmöglichkeit im Falle ihrer Entlassung (vgl ON 4, 1; ON 6) - mit Blick auf ihre beharrlich gleichgültige Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten zutreffend und nicht zu kritisieren die Notwendigkeit ab, die verhängte Sanktion nunmehr noch weiter konsequent zu vollziehen, um bei ihr durch das längere Verspüren des Haftübels spezialpräventiv den nötigen erzieherischen Effekt erzielen zu können.
Die Beschwerde, die mit einer Erkrankung, nämlich Bluthochdruck und Nierensteinen, argumentiert, vermag diesem Kalkül nichts entgegenzusetzen, weshalb ihr ein Erfolg zu versagen war.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
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