Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Röggla als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Schneider-Reich und den Richter Ing. Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder in der Straf- und Medienrechtssache des Privatanklägers und Antragstellers (in der Folge: Privatankläger) A* gegen die Angeklagte und Antragsgegnerin (in der Folge: Angeklagte) B*wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB sowie §§ 6 Abs 1, 7b Abs 1 MedienG, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. September 2025, GZ **-24 (Punkte 1.) und 3.)), nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 41 Abs 1 MedienG iVm § 390a Abs 1 StPO hat der Privatankläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Begründung:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. August 2025 (ON 2) wurde die Angeklagte gemäß § 37 Abs 1 MedienG zur Veröffentlichung nachstehender Mitteilung über das eingeleitete Verfahren in Frist und Form des § 13 MedienG unter der Sanktion des § 20 MedienG auf einer im Beschluss näher genannten Website verpflichtet:
"Mitteilung gemäß § 37 Abs 1 MedienG:
Der Privatankläger A* hat die Verurteilung der Privatangeklagten B* beantragt, weil diese am 12.4.2024 auf der frei zugänglichen Website ** den Privatankläger als russischen Ex-Agenten bezeichnet hat. Der Privatankläger sieht dadurch in Bezug auf sich das Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB verwirklicht und macht medienrechtliche Entschädigungsansprüche nach den §§ 6 ff MedienG geltend. Das Verfahren ist anhängig.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt. **, am 8.8.2025"
Dieser Beschluss wurde der Angeklagten durch Hinterlegung am 14. August 2025 zugestellt (Rückschein zu ON 3), die die Veröffentlichung noch am selben Tag (auftragsgemäß) vornahm (vgl ON 12).
Mit Anträgen vom 25. August 2025 (ON 13) und vom 28. August 2025 (ON 15) begehrte der Privatankläger, die Angeklagte wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung der Mitteilung vom 21. bis 26. August 2025 (vgl ON 20 zur Zurückziehung des Antrags für den 27. August 2025) zur Zahlung einer Geldbuße für jeden dieser Tage sowie zum Ersatz der Kosten des Durchsetzungsverfahrens zu verpflichten und begründete dies damit, diese habe den Privatankläger diskreditierende Kommentierungen der ihr gerichtlich aufgetragenen Mitteilung durch dritte Personen zugelassen, die der Mitteilung den von § 37 Abs 1 MedienG intendierten Zweck nähmen, weshalb es sich um unzulässige Zusätze handle, die Veröffentlichung daher nicht formgerecht erfolgt sei und Geldbußen zu verhängen seien.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht – soweit hier von Relevanz – (zu Punkt 1.)) die Anträge des Privatanklägers (ON 13 und ON 15), die Angeklagte für die nicht gehörig erfolgte Veröffentlichung der in Rede stehenden Mitteilung nach § 37 Abs 1 MedienG vom 21. bis 26. August 2025 gemäß § 20 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Geldbuße aufzutragen, ab und verfällte den Privatankläger in die Tragung der Kosten des Durchsetzungsverfahrens.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers (ON 26), der keine Berechtigung zukommt.
Denn die gegenständlich in Rede stehende Bestimmung des § 13 Abs 7 MedienG normiert nur, dass die (hier:) Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren nach § 37 Abs 1 MedienG ohne Einschaltungen und Weglassungen zu geschehen hat und sich ein Zusatz von ihr deutlich abzuheben hat.
Die Anwendbarkeit der vom Ankläger zitierten Judikatur zum Einfluss einer Glosse auf den Veröffentlichungswert der aufgetragenen Mitteilung bedingt solcherart aber zunächst überhaupt erst das Vorliegen eines „Zusatzes“. Bei der Beurteilung, ob eine Textpassage als solcher anzusehen ist, mag zwar das Schwergewicht nach der Rechtsprechung auf deren unmittelbaren örtlichen Nähe zur aufgetragenen Veröffentlichung liegen, jedoch ist weitere unabdingbare Voraussetzung, dass es sich um eine dem Verpflichteten zumindest zurechenbare Passage handelt. Nur an diesen richtet sich der gerichtliche Auftrag und nur dieser kann überhaupt einen Zusatz dazu verfassen, während es sich bei Publikationen dritter Personen grundsätzlich um eigenständige Beiträge handelt, die als solche für den angesprochenen Rezipientenkreis auch erkennbar sind und den Informationsgehalt der Mitteilung nicht konterkarieren. Sie können zwar Gegenstand eigenständiger medienrechtlicher Anträge, nicht jedoch solcher nach § 20 MedienG sein.
Zumal die Angeklagte daher ihrer Veröffentlichungspflicht in Frist und Form des § 13 MedienG nachkam (weitere Mängel wurden vom Privatankläger gar nicht behauptet) und die kritisierten Kommentare vom 14. und 15. August 2025 (ON 13.1, 2; ON 15.1, 2) ohne Wissen und Willen der Angeklagten abgefasst wurden (vgl BS 4), verfiel der Antrag, ihr gemäß § 20 Abs 1 MedienG die Zahlung einer Geldbuße aufzutragen, daher schon deshalb zu Recht der Abweisung.
Bleibt anzumerken, dass die bloße Öffnung der Kommentarfunktion schon allein deshalb nicht schadet, weil der Betroffene nicht „das Recht auf das letzte Wort“ hat (vgl
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen (vgl Rami, WK 2MedienG § 20 Rz 46 mwN zum vom Ausgang des Hauptverfahrens unabhängigen Kostenausspruch im Durchsetzungsvefahren).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 41 Abs 1 MedienG iVm § 89 Abs 6 StPO).
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