Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Mathes als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Gruber und die Richterin Dr. Koller als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 29. August 2025, GZ ** 14.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. Oktober 2023 zu AZ ** wegen des Verbrechens nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und Z 3, 129 Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB und weiterer strafbaren Handlungen verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten sowie den durch Widerruf einer vom Landesgericht Ried im Innkreis zu AZ ** gewährten bedingten Entlassung zu vollziehenden Strafrest in der Dauer von drei Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 2. Februar 2027, die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden am 2. November 2025 vorliegen.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Strafgefangenen nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafzeit aus spezialpräventiven Erwägungen aufgrund dessen getrübten Vorlebens ab.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Verkündung angemeldete (ON 14.1), jedoch in weiterer Folge unausgeführt gebliebene Beschwerde des Strafgefangenen, der Berechtigung nicht zukommt.
Hat ein Verurteilter die Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafen oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe, mindestens aber drei Monate verbüßt, so ist ihm der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Dabei erfordert die Prognose künftigen Verhaltens eine Gesamtschau aller hiefür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 15, 15/1).
Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, und denen die Tat begangen wurde, eingetreten ist, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Die Anwendung des Rechtsinstituts der bedingten Entlassung soll nach erkennbarer Intention des Gesetzgebers der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe hingegen auf (Ausnahme )Fälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben.
Das Erstgericht hat zutreffend zur Darstellung gebracht, dass der Strafgefangene bereits (richtig:) 14 Vorverurteilungen, davon (richtig:) 13 wegen auf gleicher schädlicher Neigung beruhender Delinquenz gegen fremdes Vermögen und eine wegen sexueller Ausbeutung von Kindern in der Slowakischen Republik aufweist und bereits vielfach zu (teilweise empfindlichen) Haftstrafen verurteilt worden war.
In Österreich weist der Beschwerdeführer vier auf gleicher schädlicher Neigung gegen fremdes Eigentum beruhende Vorverurteilungen auf und musste auch die zuletzt gewährte bedingte Entlassung widerrufen werden, nachdem der Strafgefangene unmittelbar nach der Haftentlassung wieder einschlägig delinquiert hatte.
Zutreffend erwog das Erstgericht, dass der Strafgefangene von vielfachen staatlichen Sanktionen unbeeindruckt blieb und sich weder durch das wiederholte Verspüren des Haftübels noch die ihm gewährten Rechtswohltaten der (teil)bedingten Nachsicht oder bedingten Entlassung davon abhalten ließ, in Österreich wieder mehrfach strafrechtlich erheblich zu delinquieren. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass seit Haftbeginn eine Änderung seiner Verhältnisse, unter denen er die Taten begangen hat, eingetreten ist, was sich auch in zwei Ordnungsstrafen manifestierte, die über ihn verhängt werden mussten (ON 6), sodass er sich nicht einmal unter den geordneten Bedingungen des Strafvollzugs wohl zu verhalten wusste.
Aus all dem, insbesondere mit Blick auf die kriminelle Vita, leitete das Erstgericht zutreffend und nicht zu kritisierend die Notwendigkeit ab, dass der Verurteilte die verhängte Sanktion weiter unmittelbar verspürt, um bei ihm spezialpräventiv die nötigen Effekte der Haft erzielen zu können. Fallkonkret ist definitiv von einem von der Judikatur für den ganzen Vollzug einer Freiheitsstrafe geforderten evidenten Rückfallrisiko auszugehen.
Der Beschwerde gegen den sach und rechtsrichtig gefassten Beschluss war ein Erfolg zu versagen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 erster Satz StVG).
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