Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* wegen §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 30. Juli 2025, GZ ** 30, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* wurde mit rechtskräftigem Urteil vom 26. Mai 2025, GZ ** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. Februar 2025 (rechtskräftig seit 24. April 2025), AZ **, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verurteilt (ON 9).
Nachdem A* bereits im Vorverfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien nach Einholung eines psychotherapeutischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. B* (ON 11) mit Beschluss vom 16. Mai 2025 gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub gewährt worden war, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (ON 16) gemäß § 39 Abs 1 SMG in Ansehung der Zusatzstrafe zur Durchführung einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs 2 SMG zur Entwöhnung von Suchtgiftmissbrauch gewährt, und zwar in Form einer sechsmonatigen stationären psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Einzelpsychotherapien, Gruppentherapien, sowie regelmäßige psychiatrische medizinische und sozialarbeiterische Kontakte sowie begleitende Harnkontrollen,
2. einer daran anschließenden ambulanten Therapie von 18 Monaten mit wöchentlichen Einzelgesprächen, regelmäßiger sozialarbeiterischer Unterstützung bis zur Etablierung einer geregelten Tagesstruktur und eines stabilen Wohnplatzes sowie fortlaufenden Harnkontrollen bis 11. Juni 2027,
wobei A* am 17. Juni 2025 zur stationären Drogentherapie im Schweizer Haus ** aufgenommen wurde (ON 22).
Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 berichtete die Therapieeinrichtung Schweizer Haus **, dass A* von seinem genehmigten Ausgang am 12. Juli 2025 nicht zurückgekehrt sei, wiederholte Kontaktaufnahmeversuche gescheitert seien und die Therapie rückwirkend zum 12. Juli 2025 für beendet erklärt werde (ON 25).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Erstgericht den gewährten Strafaufschub, weil der Verurteilte die stationäre Therapie nach kurzer Zeit ohne nachvollziehbare Begründung abgebrochen habe, weshalb der Widerruf des Strafaufschubs und die Vollziehung der verhängten Freiheitsstrafe spezialpräventiv unvermeidlich sei. Der bereits mehrfach einschlägig vorbestrafte Verurteilte verfüge weder über ein Einkommen, noch Vermögen, weshalb anzunehmen sei, er werde zur Geldbeschaffung neuerlich Einbruchsdiebstähle begehen (ON 30).
Nachdem Zustellversuche dieses Beschlusses an den Verurteilten scheiterten, richtet sich dagegen die fristgerechte (von dessen Verteidiger ausgeführte) Beschwerde des Verurteilten (ON 49.1), mit der er moniert, er habe das Schweizer Haus verlassen, weil das Therapiekonzept nicht seinen Bedürfnissen entsprochen habe und unter Vorlage eines Bestätigungsschreibens des Grünen Kreises vom 6. August 2025 (ON 49.3) moniert, er habe sich umgehend an den Grünen Kreis gewandt, um seine Therapie in dieser Einrichtung fortzusetzen.
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich bereit erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, unter Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Davon erfasst sind demgemäß Fälle, in denen der Verurteilte die gesundheitsbezogene Maßnahme nicht beginnt oder sie – nachdem er die Behandlung zumindest begonnen hat – dauerhaft abbricht (Matzka/Zeder/Rüdisser, SMG³ § 39 Rz 34). Beide Varianten, vor allem aber (weil hier der Betroffene seine grundsätzliche Therapiewilligkeit bereits demonstriert hat) der Therapieabbruch, erfordern eine gewisse Beharrlichkeit der Verweigerung (Oshidari in Hinterhofer, SMG² § 39 Rz 46; vgl auch ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58). Ein Wechsel der therapeutischen Einrichtung führt nicht per se zum Widerruf; der Verurteilte kann nämlich nicht verpflichtet werden, die gesundheitsbezogene Maßnahme in einer bestimmten Einrichtung zu absolvieren (vgl § 39 Abs 2 erster Satz SMG). Demgegenüber wird jedoch ein wiederholter Wechsel („Therapie-Shopping“) regelmäßig Zweifel an der Therapiewilligkeit nahe legen und zum Widerruf des Strafaufschubs führen (ErläutRV 110 BlgNR 20. GP 58; Oshidari aaO Rz 48; Matzka/Zeder/Rüdisser aaO Rz 34).
Vorauszuschicken ist, dass A* unter Außerachtlassung der anlassbezogenen Verurteilung beginnend mit dem Jahr 1992 bereits 13 Eintragungen im Strafregister aufweist, wobei zwei im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen. 11 der Vorverurteilungen sind im engsten Sinn einschlägiger Natur, wobei der Verurteilte das Haftübel bereits im mehrjährigen Ausmaß erfuhr.
Obwohl ihm im Verfahren AZ ** des Landesgerichts für Strafsachen Wien ungeachtet des massiv getrübten Vorlebens in Ansehung einer wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs 2) StGB verhängten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten sowie des unter einem ausgesprochenen Widerrufs der mit Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 18.12.2019, AZ **, gewährten bedingten Entlassung gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschubs bis 24. Juli 2027 gemäß § 39 Abs 1 SMG gewährt wurde, kam es nicht einmal ein Monat nach Therapieantritt zum Therapieabbruch der stationären Drogentherapie im Schweizer Haus ** (GZ ** 115), wobei am 15. Juli 2025 in diesem Verfahren eine förmliche Mahnung erfolgte (ON 116).
Sofern der Beschwerdeführer nunmehr unter Vorlage eines Schreibens vom 6. August 2025 des Vereins Grüner Kreis moniert, er habe die Therapie nicht abgebrochen, sondern lediglich die Absolvierung der Therapie bei einer anderen Therapieeinrichtung angestrebt, ist darauf hinzuweisen, dass A* mit Beschluss vom 11. Juni 2025 (ON 16) der Strafaufschub unter der Bedingung gewährt wurde, sich zunächst einer sechsmonatigen
Selbst wenn man dem Beschwerdeführer zubilligt, ob seiner Unzufriedenheit mit dem Therapiekonzept im Schweizer Haus ** die Therapieeinrichtung zu wechseln (wobei beim Grünen Kreis zu diesem Zeitpunkt gar kein stationärer Therapieplatz zur Verfügung stand), liegt auf der Hand, dass der Verurteilte in einem solchen Fall gehalten ist, umgehend mit dem Gericht Kontakt aufzunehmen und den Wechsel der Therapieeinrichtung anzuzeigen. Da der Strafaufschub darüber hinaus ausdrücklich unter der Bedingung einer zunächst 6-monatigen stationären Therapie gewährt wurde, der Beschwerdeführer jedoch weder dem Schweizer Haus ** die Gründe für seinen Therapieabbruch kommunizierte, noch das Landesgericht für Strafsachen Wien (zu keinem der beiden Verfahren) vom beabsichtigten Wechsel der Therapieeinrichtung in Kenntnis setzte und auch verschwieg, dass beim Grünen Kreis die Therapie aus Kapazitätsgründen nur ambulant durchgeführt werden kann, bestehen fallkonkret erhebliche Zweifel an der Therapiewilligkeit und Paktfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Durchführung einer stationären Therapie, weshalb seinem Rechtsmittel ein Erfolg zu versagen war.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgericht steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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