Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Maßnahmenvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 18. September 2025, GZ ** 13.2, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
A* wurde in den Jahren von 1990 bis 2011 mehrmals wegen teilweise versuchten (Einbruchs-)Diebstahlsdelikten verurteilt. Zudem wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 3. März 1997, rechtskräftig seit 7. April 1997 zu AZ **, **, wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren verurteilt sowie seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet. Diese Strafe wurde mit 17. Oktober 2007 vollzogen. Zuletzt wurde er mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 10. März 2015, rechtskräftig seit 24. September 2015 zu AZ ** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt sowie seine Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt Stein vollzogen.
Das urteilsgemäße Strafende war der 7. Dezember 2022.
Mit dem angefochtenen Beschluss sprach das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die Notwendigkeit der weiteren Anhaltung des A* im Maßnahmenvollzug (§ 21 Abs 2 StGB) aus und wies dessen Antrag auf bedingte Entlassung ab (ON 13.2).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitig erhobene Beschwerde (ON 14), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 47 Abs 2 StGB ist die bedingte Entlassung aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme (nur dann) zu verfügen, wenn nach der Aufführung und Entwicklung des Angehaltenen in der Anstalt, nach seiner Person, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen anzunehmen ist, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, nicht mehr besteht. Zu prüfen ist neben dem Fortbestand der Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, die Substituierbarkeit der Maßnahme. Ist die Gefährlichkeit des Rechtsbrechers nach wie vor gegeben, kann ihr jedoch auch außerhalb der Anstalt durch eine Behandlung extra muros wirksam begegnet werden, erfordert der Zweck der Maßnahme den weiteren Vollzug nicht mehr ( Ratz in Höpfel / Ratz , WK2 StGB § 47 Rz 5 ff mwN; Pieber in Höpfel / Ratz , WK2 StVG § 162 Rz 4).
Das Erstgericht hat zuletzt mit Beschluss vom 11. Oktober 2024, GZ ** 17, bestätigt mit Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien vom 21. November 2024, AZ 20 Bs 315/24f die bedingte Entlassung des A* aus einer mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme nach § 21 Abs 2 StGB abgewiesen. Zur bisherigen Verfahrenschronologie kann auf die obzitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien ebenso verwiesen werden, wie auf das im aktuell bekämpften Beschluss dargestellte Gutachten des Sachverständigen Dr. B* vom 18. September 2024 (ON 12.3) sowie die Entwicklung des Untergebrachten im Vollzug der Justizanstalt Stein, so insbesondere die aktuellen Stellungnahmen des Maßnahmenteams der Justizanstalt Stein (ON 9) und der Begutachtungs und Evaluationsstelle für Gewalt und Sexualstraftäter (BESt, ON 6). Die sich daraus ergebende fehlende Deliktseinsicht und Therapiebereitschaft lässt alles andere als auf eine Herabsetzung der einweisungsrelevanten Gefährlichkeit des A* schließen. Das Erstgericht ist daher zurecht davon ausgegangen, dass nach wie vor die Unterbringung des A* in einem forensisch therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB alternativlos, daher notwendig ist und hat folglich dessen Antrag auf bedingte Entlassung aus dem Maßnahmenvollzug zutreffend abgewiesen.
A* hat in seiner als Beschwerde deutenden Eingabe (ON 14) der einhelligen fachkundigen negativen Prognose nichts Entscheidendes entgegenzusetzen.
Seiner Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden