Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 146 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 11. August 2025, GZ ** 33.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Gretzmacher, MAS LL.M., des Angeklagten A* sowie seiner Verteidigerin Dr. Silvia Vinkovits durchgeführten Berufungsverhandlung am 21. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und die Freiheitsstrafe auf acht Monate erhöht.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* des Vergehens des Betrugs nach § 146 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB schuldig erkannt und dafür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 105 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten unter aktenkonformer Anrechnung der Vorhaft verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er in ** B*
I./ am 22.05.2024 mit dem Vorsatz durch das Verhalten des Getäuschten sich unrecht mäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich der Vorgabe ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehnsnehmer zu sein, zu einer Handlung, nämlich zur Übergabe von zumindest EUR 20,--, verleitet, die diesen am Vermögen schädigte, indem er vorgab den Betrag zu einem späteren Zeitpunkt zurück zu zahlen;
II./ am 29.05.2024 durch gefährliche Drohung mit zumindest einer Verletzung am Körper zur Unterlassung der Warnung weiterer Fahrgäste, genötigt, indem er äußerte „ich breche dir den Arm.“ bzw. „Ich schlage dir ins Gesicht“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das reumütige Geständnis als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen und das Zusammentreffen von zwei Vergehen.
Seine in der Hauptverhandlung angemeldete Berufung wegen Strafe (AS 7 in ON 33.2) zog der Angeklagte zurück (ON 35), sodass nur über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe zu entscheiden ist.
Ihr kommt Berechtigung zu.
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst. Entgegen dem Beschwerdevorbringen überwiegen aber die Erschwerungsgründe die Milderungsgründe nicht eindeutig, mag auch die Anzahl der einschlägigen Vorstrafen hoch sein.
Was das Erstgericht aber zu wenig in Anschlag gebracht hat, ist der Umstand, dass sich die Tathandlung zu Faktum II./ gegen die Zivilcourage des Zeugen B* richtete, der andere potentielle Opfer vor den vom Angeklagten vorgehabten Tathandlungen warnen wollte. Berücksichtigt man zu den vom Erstgericht sonst zutreffend angezogenen Strafzumessungserwägungen auch angemessen die Straftat gegen das couragierte Einschreiten des Zeugen, so ist die Schuld des Angeklagten mit der Verhängung bloß der Hälfte des Strafrahmens, besonders auch mit Blick auf die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, nicht hinreichend berücksichtigt.
Die Freiheitsstrafe war daher angemessen auf acht Monate zu erhöhen.
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