Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB über die Beschwerde der A* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ **-4 (Punkt 2), den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts für Strafsachen Wien den Antrag der A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter wegen § 80 Abs 1 StGB zurück (Punkt 1) und trug der Antragstellerin gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2).
Die (auch) gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags gerichtete rechtzeitige Beschwerde der Fortführungswerberin (ON 6) ist nicht berechtigt.
Die Auferlegung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung (§ 196 Abs 2 zweiter Satz StPO). Dementsprechend könnte eine Beschwerde der Fortführungswerberin gegen den betreffenden Ausspruch nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) sie zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihr die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (13 Os 113/19w, vgl auch 13 Os 92/22m).
Da keiner dieser Fälle vorliegt, ist der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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