Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Baumgartner als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 19. August 2025, GZ **-10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene serbische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Hirtenberg eine Freiheitsstrafe von vier Jahren, die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Oktober 2019, AZ **, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2 und Z 3 SMG, § 15 StGB sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 3 SMG verhängt wurde.
Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 17. Mai 2026 (ON 3 S 2). Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG liegen seit 17. Mai 2024, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG seit 17. Jänner 2025 vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht Wiener Neustadt als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag auf bedingte Entlassung des A* (ON 2) aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Bekanntgabe der Entscheidung erhobene (ON 11 S 2), zu ON 14 ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass er durch die bedingte Entlassung nicht weniger, als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Besonderes Augenmerk ist nach Abs 4 leg. cit. darauf zu legen, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch Maßnahmen nach §§ 50 bis 52 StGB ausgeglichen werden können. Auch in diesem Fall setzt die bedingte Entlassung aber die Annahme der im Vergleich zur weiteren Verbüßung nicht geringeren Wirkung in Bezug auf künftige Straffreiheit voraus Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose ist insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz , WK 2 StGB § 46 Rz 15/1).
Dem Erstgericht ist zuzustimmen, dass spezialpräventive Bedenken einer bedingten Entlassung des Strafgefangenen unüberwindbar entgegenstehen. Denn obwohl am 4. März 2022 vom weiteren Vollzug der gegenständlichen Freiheitsstrafe gemäß § 133a StVG vorläufig abgesehen wurde, wurde er erneut straffällig, indem er am 4. Februar 2025 unter Verwendung eines gefälschten kroatischen Reisepasses in das Bundesgebiet einreiste und sich damit über das aufrechte Aufenthaltsverbot hinwegsetzte. Dieses Verhalten zeigt eine eklatante Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und belegt, dass er aus dem vorangegangenen Strafvollzug keine nachhaltigen Lehren gezogen hat.
Hinzu kommt, dass der Strafgefangene selbst während des laufenden Vollzugs durch einen positiven Suchtmitteltest gegen die Anstaltsordnung verstieß und disziplinär zur Verantwortung gezogen werden musste (ON 7, ON 8). Auch dieses Verhalten spricht deutlich gegen eine gefestigte Rechtstreue oder eine erkennbare innere Wendung zum Positiven.
Weder aus dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers noch aus der Stellungnahme des Anstaltsleiters ergibt sich, dass eine Änderung seiner inneren Einstellung eingetreten wäre oder durch Bewährungshilfe oder Weisungen (§§ 50 ff StGB) erzielt werden könnte. Die bloße Behauptung des Strafgefangenen, künftig ein gesetzestreues Leben führen zu wollen, reicht für eine günstige Zukunftsprognose nicht aus.
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