Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A*wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes nach § 133a StVG über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. September 2025, GZ ** 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Wien-Simmering eine wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 3, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten mit urteilsmäßigem Strafende am 4. August 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (ebenso zu berechnen wie jene für eine Anwendung des § 133a StVG, siehe Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 133a Rz 16) nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 4. November 2025 gegeben sein, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 4. Juni 2026 (ON 2.10 und ON 2.11).
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Landesgericht für Strafsachen Wien als zuständiges Vollzugsgericht einen Antrag des Strafgefangenen (ON 2.2), gemäß § 133a StVG vom weiteren Vollzug der über ihn verhängten Freiheitsstrafe wegen Vorliegens eines Aufenthaltsverbotes vorläufig abzusehen, aus generalpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Strafgefangenen (ON 4), die nicht berechtigt ist.
Nach § 133a Abs 1 StVG ist, wenn ein Verurteilter die Hälfte der Strafzeit, mindestens aber drei Monate verbüßt hat, vom weiteren Vollzug der Strafe vorläufig abzusehen, wenn gegen ihn ein Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot besteht (Z 1), er sich bereit erklärt, seiner Ausreiseverpflichtung in den Herkunftsstaat (§ 2 Abs 1 Z 17 AsylG) unverzüglich nachzukommen, und zu erwarten ist, dass er dieser Verpflichtung auch nachkommen wird (Z 2), und der Ausreise keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen (Z 3). Hat der Verurteilte die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt, so ist trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht vorläufig vom weiteren Vollzug der Strafe abzusehen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken (Abs 2 leg cit). Die Verweigerung setzt gewichtige Gründe voraus, welche sich aus Sicht der Allgemeinheit von den regelmäßig vorkommenden Begleiterscheinungen strafbaren Verhaltens auffallend abheben. Dabei ist nicht nur der bloße Abschreckungseffekt bei potentiellen Tätern, sondern im Sinne positiver Generalprävention auch das Interesse an der Festigung genereller Normtreue in der Bevölkerung zu beachten. Diese Aspekte generalpräventiver Natur müssen aus der Schwere der Tat ableitbar sein ( Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 16).
Zwar erklärte sich der Strafgefangene bereit, seiner Ausreiseverpflichtung aufgrund eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes (ON 2.6) unverzüglich nachzukommen (ON 2.2), wie das Erstgericht jedoch zutreffend erkannte, stehen dem vorläufigen Absehen vom Strafvollzug schon nach der Hälfte der Strafzeit bedeutende generalpräventive Hindernisse entgegen.
Der vollzugsgegenständlichen Entscheidung liegt zugrunde, dass sich der Strafgefangene im Juli 2023 dazu entschloss, mit zwei Mittätern Wohnungseinbrüche zu begehen. In Umsetzung des Tatplans reiste er dazu eigens nach Österreich und nahm bei einem seiner Mittäter Unterkunft. Dem Tatentschluss folgend begingen sie sohin bis 4. Februar 2024 – teils im Versuchsstadium gebliebene -Einbrüche in insgesamt 48 Wohnobjekten (ON 2.9).
Im konkreten Fall handelt es sich demnach um Taten mit auffällig hohem Handlungsunwert, weil Einbrüche in Wohnstätten schon per se Straftaten mit schweren Folgen sind und A* – der in Österreich weder sozial noch beruflich integriert ist - nur zum Zweck der Tatbegehung in Österreich aufhältig war und mit seinen Mittätern einem konkreten und arbeitsteiligen Tatplan folgend die Einbruchsobjekte gezielt aussuchte. Daher bedarf es mit Blick auf die Untolerierbarkeit derartiger Handlungen ausnahmsweise des weiteren Vollzuges auch über die Hälfte der zu verbüßenden Strafzeit hinaus, um potentielle weitere Straftäter von der Begehung gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten. Nur so kann dieser besonders schädlichen Kriminalitätsform angemessen entgegentreten werden. Hingegen würde ein stark verkürzter Strafvollzug dazu führen, dass Personen aus dem Umfeld des Verurteilten mit einem frühestmöglichen Absehen vom weiteren Strafvollzug rechnen. Dadurch würde die Hemmschwelle zur Straffälligkeit leichter überwunden als bei einem die Proportionen von Schuldgehalt und Strafhöhe wahrenden Strafvollzug.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden