Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schwab als Vorsitzende sowie die Richter Mag. Weber LL.M. und Mag. Spreitzer LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 11. September 2025, GZ **-13, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene marokkanische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Stein eine wegen § 142 Abs 1; § 229 Abs 1 dritter Fall; §§ 127, 130 Abs 1, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Das urteilsmäßige Strafende fällt auf den 16. September 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG lagen am 16. März 2025 vor, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG werden ab 16. Jänner 2026 gegeben sein (ON 3, ON 4, ON 7 und ON 8).
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht die bedingte Entlassung des Genannten gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG aus spezialpräventiven Erwägungen ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene und ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 16), deren Zulässigkeit die zunächst nicht näher spezifizierte Absichtserklärung, „kein Rechtsmittel einbringen“ zu möchten (ON 15), nicht entgegensteht (vgl RIS-Justiz RS0099993), der aber keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten oder im Gnadenweg festgesetzten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Diese Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere der Art der Taten, des privaten Umfelds des Verurteilten, seines Vorlebens und seiner Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist gemäß § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Tat begangen wurde, eintrat, oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Strafgefangene weist neben der Anlassverurteilung in Deutschland eine im engsten Sinn einschlägige Vorstrafe vom 12. September 2017, rechtskräftig seit 21. Februar 2018, auf (nicht journalisierte ECRIS-Auskunft vom 17. Oktober 2025). Vom Amtsgericht Brühl wurde er wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in Tateinheit mit Bedrohung, Beleidigung, versuchter Nötigung und versuchter Körperverletzung im Zustand verminderter Schuldfähigkeit zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, wobei er nach eigenen Angaben zu diesem Verfahren auch in Haft war (vgl ON 10.1, 5). Nach der eingeholten ECRIS-Auskunft ist die Strafvollstreckung nunmehr seit 18. Dezember 2024 durch Verjährung erledigt (vgl dortige Seite 10). Trotz der in Deutschland verhängten Sanktion beging er ab Juli 2021
Die zwei Verurteilungen innerhalb weniger Jahre wegen Vermögensdelikten, die nunmehrige Deliktshäufung und die in Strafhaft wiederholt gesetzten Ordnungswidrigkeiten (ON 9) belegen die Wirkungslosigkeit der bisher ergriffenen staatlichen Sanktionen, die der für eine bedingte Entlassung zwingend erforderlichen positiven Verhaltensprognose, wonach ihn die bedingte Entlassung nicht weniger als die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten werde, klar entgegenstehen. In den Ordnungswidrigkeiten und der Stellungnahme des Psychologischen Dienstes (ON 6, 2) kommt zudem ein weiterhin bestehendes Suchtproblem mit Therapieindikation zum Ausdruck, das schon zur Begehung der vollzugsgegenständlichen Vermögensdelikte führte (vgl ON 10.1, 5). In Haft wurde vom Strafgefangenen bislang weder eine Therapie begonnen noch Therapiemotivation gezeigt (ON 6, 2).
Angaben, die für eine positive Verhaltensprognose sprechen würden, insbesondere zu seinem sozialen Empfangsraum oder einer Arbeitsmöglichkeit, sind dem Akt nicht zu entnehmen.
In seiner Beschwerde bringt der Strafgefangene bloß unsubstanziiert vor, sein Leben ändern und zu seiner Familie zu wollen. Seinem Beschwerdevorbringen, in Haft eine Therapie absolviert zu haben und (erkennbar) eine solche auch nach der Haft machen zu wollen, steht die bereits erwähnte Stellungnahme des Psychologischen Dienstes entgegen (ON 6, 2).
Eine bedingte Entlassung ist daher aufgrund der evident verfestigten kriminellen Neigung und der dafür ursächlichen Persönlichkeitsdefizite in spezialpräventiver Hinsicht außerhalb jeglicher Reichweite. Auch unterstützende Maßnahme nach §§ 50 bis 52 StGB sind im Hinblick auf die aufgezeigten erheblichen spezialpräventiven Bedenken keineswegs ausreichend.
Da aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen war, dass eine Anhörung die Entscheidungsgrundlagen wesentlich verändert hätte ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2StVG § 152a Rz 1), konnte die Anhörung zu Recht unterbleiben.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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