Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und weiterer strafbarer Handlungen über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 26. Juni 2025, GZ ** 31.3, nach der am 20. Oktober 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Hahn, im Beisein der Richterinnen Dr. Steindl und Mag. Pasching als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Salfelner LL.M. sowie in Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers Mag. Winhofer durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen – auch ein Einziehungserkenntnis enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene A* mehrerer Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A./), der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG (B./ und C./) und des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (D./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB und aktenkonformer Vorhaftanrechnung nach dem zweiten Strafsatz des § 50 Abs 1 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt.
Dem Schuldspruch zufolge hat A*
A./ ab April 2025 in B* und anderen Orten Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt, wobei er mit dem Vorsatz handelte, zu verhindern, dass diese im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er den Führerschein, die E-Card und die Waffenbesitzkarte des C*, geboren am **, aus der gefundenen Geldbörse des Genannten entnahm und bis 15. Mai 2025 mit sich führte;
B./ am 15. Mai 2025 in D* unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie B besessen, indem er unter Verwendung der unter Spruchpunkt A./ genannten unterdrückten Urkunden des C* eine Waffe der Kategorie B, nämlich eine Faustfeuerwaffe der Marke Bernadelli 1 A66539, 7,65 Browning metrisch vom Waffengeschäft „E*“, käuflich erwarb;
C./ in B*, D* und anderen Orten, wenn auch nur fahrlässig, Waffen und Munition besessen, obwohl ihm dies gemäß § 12 WaffG (BH B*, GZ: **) verboten ist, und zwar
1. ab 2022 bis 15. Mai 2025 ein Luftdruckgewehr der Marke BSA V-Scout, 4,5 mm;
2. am 15. Mai 2025 durch die unter Spruchpunkt B./ dargestellte Handlung eine Faustfeuerwaffe der Marke Bernadelli 1 A66539, 7,65 Browning;
3. am 15. Mai 2025 50 Stück Munition der Marke Sellier Beilot 7,65 Br. Vollmantel.
D./ am 16. April 2025 in B*, Gewahrsamsträgern der F* AG eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Stück Fleisch im Wert von 10,92 Euro mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen versucht.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die Tatbegehung während laufenden Strafverfahrens und sieben einschlägige Vorstrafen erschwerend, mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und dass es teilweise beim Versuch blieb.
Gegen dieses Urteil richtet sich die unmittelbar nach Verkündung und damit fristgerecht angemeldete (ON 31.2, 13), rechtzeitig ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe (ON 34).
Dem Rechtsmittel kommt keine Berechtigung zu.
Zunächst sind die vom Erstgericht ansonsten zutreffend angeführten Strafzumessungsgründe dahingehend zu präzisieren, dass ein umfassendes und reumütiges Geständnis nur teilweise vorliegt, zumal der Angeklagte in Abrede stellte, in Kenntnis des über ihn verhängten Waffenverbots gewesen zu sein (ON 31.2, 4).
Andererseits weist er – in Übereinstimmung mit dem Rechtsmittelvorbringen – unter Berücksichtigung der §§ 31, 40 StGB – nicht sieben, sondern sechs einschlägige Vorstrafen auf, zumal die vierte Verurteilung durch das Bezirksgericht Baden vom 9. Mai 2019, AZ **, wegen § 83 Abs 1 StGB erfolgte und damit nicht gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet oder auf gleichartige verwerfliche Beweggründe oder auf den gleichen Charaktermangel im Sinn des § 71 StGB zurückzuführen ist.
Das Rechtsmittelvorbringen, wonach die Schuld des Angeklagten eher gering sei und der soziale Störwert der Tat(-en) deutlich hinter jenem zurückbleibe, der typischerweise mit der Verwirklichung eines Verstoßes gegen das Waffengesetz verbunden sei, vermag schon aufgrund des Zusammentreffens zweier Vergehen nach dem Waffengesetz nicht zu überzeugen.
Die Behauptung, dass der Diebstahl lediglich durch Hunger motiviert gewesen sei, übergeht, dass es sich bei dem Diebsgut um ein Bio EntenbrustFilet (ON 20.2.9, 3) handelte, das zum sofortigen Verzehr nicht geeignet ist, und setzt sich zudem über den Schuldspruch hinweg, erging dieser doch nicht wegen § 141 StGB, sondern wegen § 127 StGB.
Dass der Diebstahl im Versuchsstadium verblieb, wurde bereits vom Erstgericht bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Insbesondere in Anbetracht des massiv einschlägig getrübten Vorlebens des Angeklagten und der völligen Wirkungslosigkeit aller bisher erlittenen Sanktionen, die sowohl Geldstrafen als auch bereits das Haftübel umfassten, sowie mehrfach gewährter Resozialisierungschancen wie bedingter Strafnachsicht und bedingter Entlassung ist davon auszugehen, dass nur die Verhängung einer spürbaren unbedingten Freiheitsstrafe geeignet ist, um den Angeklagten von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten. Durch die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von weniger als der Hälfte des zur Verfügung stehenden Strafrahmens kann sich der Berufungswerber angesichts der dargelegten Strafzumessungslage und insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass er bereits während seines letzten Strafverfahrens neuerlich einschlägig delinquierte, nicht für beschwert erachten und stehen der begehrten Strafreduktion spezialpräventive Hindernisse unüberwindbar entgegen.
Der Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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