Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. September 2025, GZ ** 19, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in **/Ungarn geborene rumänische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Stein nachgenannte Freiheitsstrafen, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Jänner 2023, AZ **, wegen § 125 StGB verhängte viermonatige Freiheitsstrafe;
2. den zunächst bedingt nachgesehenen Strafteil von 27 Monaten einer über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 18. März 2022, AZ D*, wegen vor Vollendung des 21. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB; 84 Abs 4 StGB; 105 Abs 1, 15 StGB; 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 und 3 StGB; 146 StGB; 229 Abs 1 StGB; 125 StGB; §§ 27 Abs 1 erster Fall SMG; 28a Abs 1 zweiter, dritter und fünfter Fall SMG, § 50 Abs 1 Z 3 WaffG verhängten 36-monatigen Freiheitsstrafe, welcher mit Widerrufsbeschluss vom 21. Oktober 2022, GZ **-200 des Landesgerichts Krems an der Donau, in Vollzug gesetzt wurde.
Das Strafende fällt auf den 27. Februar 2026. Die zeitlichen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach der Hälfte der Strafzeit waren am 11. November 2024, jene nach zwei Dritteln der Strafzeit am 17. April 2025 erfüllt.
Nachdem seine bedingte Entlassung zum Zwei Drittel Stichtag vom Landesgericht Krems an der Donau am 21. Jänner 2025, AZ **, als auch sein neuerlicher (Bittsteller-)Antrag vom 19. März 2025 abgelehnt und der dagegen erhobenen Beschwerde vom Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 9. Mai 2025 zu AZ 21 Bs 159/25y infolge res judicata nicht Folge gegeben worden war, beantragte der Strafgefangene nunmehr mit Schreiben vom 14. Juli 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss (ON 19) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als weiterhin zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit den jeweils ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.6) sowie des Anstaltsleiters der Justizanstalt Stein (ON 4, 2) in Ermangelung einer positiven Zukunftsprognose die bedingte Entlassung aus spezialpräventiven Gründen erneut ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht ausgeführte Beschwerde (ON 21.2), der keine Berechtigung zukommt.
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, die Vorstrafenbelastung, die Stellungnahmen des Leiters der Justizanstalt Stein (ON 4, 2) und des psychologischen Dienstes (ON 9) sowie die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen identifizierend darauf verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Wenngleich aufgrund einer (hier anzunehmenden) wesentlichen Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in Höpfel/Ratz, WK 2 StVG § 152 Rz 31ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte wie zum Zwei Drittel Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und ist nach wie vor von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ( Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 46 Rz 17).
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen ([teil-]bedingte Strafnachsichten, Anordnung von Bewährungshilfe und Verlängerung der Probezeit) sowie das Verspüren eines Haftübels von rund neun Monaten (wenngleich in Form der Untersuchungshaft; vgl US 4 [ON 17]) und der erforderliche Widerruf der bedingten Strafnachsicht, weil er der Weisung, Bestätigungen betreffend seiner Alkohol- und (fälschlich; vgl BS in AZ 21 Bs 159/25y Oberlandesgericht Wien) Drogenkarenz vorzulegen, nicht nachkam und sich beharrlich dem Einfluss der Bewährungshilfe entzog (ON 23.1 und .2 zu [verkettet] **), stehen weiterhin der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose trotz hausordnungskonformer Führung seit einem Jahr – was der Regelfall sein sollte - und erfolgreicher Teilnahme an der Gruppen- und zuletzt Einzeltherapie nicht zu. Denn unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Anstaltsleiters und des psychologischen Diensten (Abstinenz erst seit einem halben Jahr [!] und keine [mit Freiheit verbundene] Vollzugslockerungen aufgrund Missbrauchsgefahr) ist von keiner gefestigten Verhaltensänderung auszugehen.
An diesem Kalkül vermögen auch die Wohn- und Arbeitsmöglichkeit ebenso wenig etwas zu ändern, wie die nunmehr bekundete Reue in Freiheit ein normgetreues Leben führen zu wollen bzw die ins Treffen geführte Therapieplatzzusage (ON 2).
Das Erstgericht nahm daher unter Verweis auf das getrübte Vorleben des Strafgefangenen im Verein mit der bisherigen Wirkungslosigkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB von der Gewährung einer bedingten Entlassung zu Recht Abstand.
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
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