Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Aichinger als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Staribacher und den Richter Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 1. Oktober 2025, GZ **-8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene slowakische Staatsangehörige A* verbüßt in der Justizanstalt Korneuburg eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 8. November 2024, AZ ** (ON 5), wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1, 130 Abs 2 zweiter Fall (zu ergänzen: iVm Abs 1 erster Fall), 15 StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten mit errechnetem Strafende am 9. Februar 2027. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 9. November 2025 vorliegen, jene nach § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 2 StVG am 9. April 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Korneuburg als zuständiges Vollzugsgericht – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) und jener des Anstaltsleiters (ON 2 S 2) – die bedingte Entlassung des Strafgefangenen zum Hälftestichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 8).
Dagegen richtet sich seine rechtzeitige, als „Einspruch“ titulierte Beschwerde (ON 9), der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe oder des nicht bedingt nachgesehenen Teils einer solchen Strafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzuges der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Die Prognose künftigen Verhaltens erfordert eine Gesamtwürdigung aller dafür maßgeblichen Umstände, so insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit (vgl Jerabek/Ropper, WK 2StGB § 46 Rz 15/1). Dabei ist nach § 46 Abs 4 StGB auf den Umstand Bedacht zu nehmen, inwieweit durch den bisherigen Vollzug der Strafe eine Änderung der Verhältnisse, unter denen die Taten begangen wurden, eingetreten ist oder durch Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB erreicht werden kann. Ist die Annahme berechtigt, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung – allenfalls unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB – nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird, so ist im Regelfall der Rest der Strafe bedingt nachzusehen.
Der Beschwerdeführer weist in seinem Heimatland zehn (vor dem vollzugsgegenständlichen Urteil in Rechtskraft erwachsene) Verurteilungen auf, welche bis ins Jahr 2002 zurückreichen (ECRIS-Auskunft ON 7). Eigenen Angaben im Erkenntnisverfahren zufolge habe er dabei bereits neun Mal das Haftübel verspürt (ON 280 S 4 in AZ ** des Landesgerichts Korneuburg), der ECRIS-Auskunft lässt sich überdies entnehmen, dass ihm im Rahmen der Vorverurteilungen bereits – jedoch offenbar ohne Erfolg – „Auflagen“ in Zusammenhang mit seiner Suchtgiftergebenheit erteilt wurden (1. und 3. Verurteilung) und ihm auch zweimalig die Rechtswohltat bedingter Strafnachsicht (unter jeweiliger Anordnung von Bewährungshilfe) zu Gute kam (4. und 7. Verurteilung). Die letzte (vor dem vollzugsgegenständlichen Urteil in Rechtskraft erwachsene) Verurteilung des Strafgefangenen in der Slowakei zur einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten erfolgte am 30. Mai 2022 wegen Diebstahls. Diese verbüßte er bis 27. September 2023 (10. Verurteilung). Völlig unbeeindruckt von all den dargestellten Umständen begab er sich sodann ins Bundesgebiet und beging im Dezember 2023 – sohin im raschen Rückfall – zwei Diebstähle durch Einbruch und unterdrückte Urkunden, woraus die vollzugsgegenständliche Verurteilung resultiert.
Die wiederholte Straffälligkeit trotz bereits gewährter Resozialisierungschancen (zwei bedingte Strafnachsichten) sowie des oftmaligen Verspürens des Haftübels und der zuletzt erfolgte rasche Rückfall stehen jedoch der gesetzlich geforderten Annahme, A* werde durch die bedingte Entlassung (selbst unter Auferlegung von – schon bisher nicht deliktsverhindernd wirkenden - Maßnahmen im Sinne der §§ 50 bis 52 StGB) nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Freiheitsstrafe von einer neuerlichen Straffälligkeit abgehalten, klar entgegen und lassen die für eine bedingte Entlassung erforderliche positive Prognose nicht zu, woran die behauptete Wohn- und Arbeitsmöglichkeit (ON 3 S 1) ebenso wenig etwas ändert, wie die nunmehr bekundete Reue bzw die ins Treffen geführte Therapiebereitschaft (ON 9).
Damit entspricht der angefochtene Beschluss der Sach- und Rechtslage, weshalb der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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