Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 22. September 2025, GZ ** 8, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** in **/Afghanistan geborene österreichische Staatsbürger A* alias B* alias C* alias D* verbüßt derzeit in der Justizanstalt St. Pölten nachgenannte Freiheitsstrafen, und zwar
1. die über ihn mit Urteil des Landesgerichts Graz zu AZ ** (rechtskräftig seit 25. Jänner 2023 mit Entscheidung des OLG Graz zu AZ 10 Bs 342/22b) wegen § 142 Abs 2 StGB verhängte zweieinhalbjährige Freiheitsstrafe und
2. den unter einem widerrufenen Strafteil von 16 Monaten einer mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2016, AZ **, wegen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangener strafbarer Handlungen nach §§ 142 Abs 1; 142 Abs 1, 143 Abs 1 zweiter Fall; 15, 105 Abs 1 StGB verhängten zweijährigen Freiheitsstrafe.
Das errechnete Strafende fällt auf den 30. Jänner 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 29. Februar 2024 verbüßt, zwei Drittel seit 20. Oktober 2024.
Nachdem seiner bedingten Entlassung zum Zwei-Drittel-Stichtag vom Landesgerichts Wiener Neustadt am 10. Juli 2024, AZ **, und der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 8. August 2024, AZ 21 Bs 319/24a, nicht Folge gegeben worden war, beantragte der Strafgefangene mit Schreiben vom 1. September 2025 (ON 2) erneut seine bedingte Entlassung.
Mit dem nunmehr bekämpften Beschluss (ON 8) lehnte das Landesgericht St. Pölten als zuständiges Vollzugsgericht die vom Strafgefangenen begehrte Entlassung ohne Anhörung des Strafgefangenen in Übereinstimmung mit den jeweils aufgrund seines Vorlebens und der getrübten Führung ablehnenden Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (ON 1.4) und der Leiterin der Justizanstalt St. Pölten (ON 3.1, 2) aus spezialpräventiven Gründen unter Verweis auf die Vorstrafenbelastung und das getrübte Führungsverhalten des Strafgefangenen ab.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerecht erhobene und nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 9).
Das Erstgericht stellte im bekämpften Beschluss die vollzugsgegenständlichen Verurteilungen, seine Vorstrafenbelastung und die für die bedingte Entlassung maßgebliche Norm des § 46 StGB, somit die Sach- und Rechtslage zutreffend fest, weshalb darauf identifizierend verwiesen wird (zur Zulässigkeit vgl RIS-Justiz RS0115236 [T1], RS0119090 [T4]).
Wenngleich aufgrund einer (hier anzunehmenden) wesentlichen Veränderung zeitlicher Umstände eine neuerliche Antragstellung nach bereits abgelehnter bedingter Entlassung grundsätzlich zulässig ist (vgl Pieber in WK 2StVG § 152 Rz 31ff), hat sich fallgegenständlich an den schon bisher ins Treffen geführten, einer bedingten Entlassung zum Hälfte wie zum Zwei Drittel Stichtag unüberwindbar entgegenstehenden spezialpräventiven Hindernissen nichts geändert und ist nach wie vor von einem evidenten Rückfallrisiko auszugehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 17).
Dabei fällt vor allem ins Gewicht, dass der Strafgefangene, der es schon bisher nicht verstand, sich selbst unter den kontrollierenden Bedingungen der Strafhaft regelkonform zu verhalten, seit der letzten Entscheidung weitere Ordnungsstrafen zu verantworten hat (ON 3.3, 3 f [versuchter Medikamentenmissbrauch-SPO/190-OV/2025, Beschädigung von Anstaltsgut - KOR/147-OV/2025, positiver Harntest - KOR/118-OV/2025, Selbstbeschädigung - KOR/123-OV/2025).
Dieses Verhalten zeigt eindrucksvoll die völlige Ignoranz des Strafgefangenen gegenüber bisherigen strafrechtlichen Reaktionen und Entscheidungen, weshalb die Annahme eines durch den bisherigen Strafvollzug eingeleiteten und den Beschwerdeführer wirksam von einem Rückfall in einschlägige Delinquenz bewahrenden Umdenkprozesses keinesfalls gerechtfertigt ist.
Wenngleich der Beschwerdeführer sich bereits seit mehreren Jahren in Haft befindet, kann die angestrebte Korrektur bei A* mit Blick auf die gravierende Vorstrafenbelastung und dem evidenten Rückfallrisiko auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 nur durch den weiteren Strafvollzug mit einiger Aussicht auf Erfolg bewirkt werden. Dabei ist dem Beschwerdeführer auch vor Augen zu führen, dass bei Vorliegen völliger Wirkungslosigkeit bisher gewährter Resozialisierungschancen (teilbedingte Strafnachsicht, Probezeitverlängerung, Anordnung der Bewährungshilfe, bedingte Entlassung [vgl Strafregisterauskunft ON 5]) bei neuerlicher Straffälligkeit nicht nur mit spürbaren Sanktionen, sondern auch mit deren konsequentem Vollzug gerechnet werden muss.
An diesem Kalkül vermögen weder die Beteuerungen künftig ein rechtstreues Leben führen zu wollen noch die nicht bescheinigte Wohn und Arbeitsmöglichkeit etwas zu ändern.
Zutreffend konnte auch das Erstgericht von der beantragten Anhörung absehen, weil der Verurteilte bereits bei der Entscheidung zum Hälfte Stichtag zu AZ ** angehört wurde und überdies der persönliche Eindruck angesichts der geschilderten, gravierenden und erwiesenen Umstände in concreto unerheblich ist (zuletzt OLG Wien 18 Bs 138/24m).
Da der angefochtene Beschluss sohin der Sach und Rechtslage entspricht, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
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