Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Maruna und Mag. Frigo als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen vorläufigen Absehens vom Strafvollzug wegen Aufenthaltsverbots gemäß § 133a StVG über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 1. September 2025, GZ ** 13, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Begründung:
Der am ** geborene niederländische Staatsangehörige A* verbüßt derzeit in der Justizanstalt Krems die über ihn mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 14. Februar 2025 zu AZ ** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 1, 2 und Abs 2a, 148 zweiter Fall StGB, des Verbrechens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach §§ 12 dritter Fall, 148a Abs 1, Abs 2 erster und zweiter Fall, Abs 4 StGB und des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten.
Das errechnete Strafende fällt auf den 18. Dezember 2026. Die Hälfte der Strafzeit war am 20. September 2025 verbüßt, zwei Drittel der Strafzeit enden am 20. Februar 2026.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 13) lehnte das Landesgericht Krems an der Donau als zuständiges Vollzugsgericht den Antrag des Strafgefangenen auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug (ON 2) zum Hälftestichtag aus generalpräventiven Erwägungen in Hinblick auf die Schwere der Taten, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft Krems an der Donau (ON 1.3), ab.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde des Strafgefangenen (ON 15, 16, 18).
Aus Anlass der Beschwerde musste sich das Rechtsmittelgericht davon überzeugen, dass für die angefochtene Entscheidung keine ausreichende Entscheidungsgrundlage vorlag, weil das Erstgericht zur Entscheidung in der Sache erforderliche Beweisaufnahmen unterlassen hat (§ 89 Abs 2a Z 3 StPO).
Gemäß § 152 Abs 2 StVG hat das Vollzugsgericht vor jeder Entscheidung über eine bedingte Entlassung Einsicht in die Akten des Strafgefangenen zu nehmen. Dabei sind alle Strafakten beizuschaffen, die Grundlage des Strafvollzugs sind, bei widerrufenen Strafnachsichten und widerrufenen bedingten Entlassungen daher auch die Akten jener Verfahren, in denen die bedingten Strafnachsichten gewährt und die Freiheitsstrafen verhängt worden sind. In analoger Anwendung des § 494a Abs 3 letzter Satz StPO kann sich das Gericht mit der Einsichtnahme in eine Abschrift des Urteils begnügen, wenn sie eine ausreichende Entscheidungsgrundlage darzustellen vermag ( Pieber in Höpfel/Ratz, WK² StVG § 152 Rz 9). Selbiges gilt – wenngleich im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnet – auch für die Entscheidung nach § 133a StVG. Steht die Entscheidung vor Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe an, erfordert die Beurteilung der generalpräventiven Erfordernisse nach Abs 2 leg cit zumindest die Einsichtnahme in die Urteilsabschrift ( Pieber aaO § 133a Rz 26).
Fallkonkret unterließ das Erstgericht (zumindest) das dem Vollzug zugrundeliegende Urteil beizuschaffen und dieses zum elektronischen Akt zu nehmen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass die vom Gesetz geforderte Einsicht in den Akt bzw in das Urteil nicht vollständig stattgefunden hat (keine Verkettung, keine Fundstellenangabe).
Der Beschluss war daher gemäß § 89 Abs 2a Z 3 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StPO aufzuheben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung der Verfahrensergänzung aufzutragen.
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