Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Mag. Jilke als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 15. September 2025, GZ ** 10, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Der am ** geborene tschechische Staatsangehörige A* verbüßt aktuell in der Justizanstalt Krems eine über ihn mit Urteil des Landesgerichts Krems a.d. Donau vom 17. Februar 2025, GZ **51.5 (rechtskräftig seit 11. Juni 2025) wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls, teils durch Einbruch, nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 2, 130 Abs 1 erster Fall und Abs 2 zweiter Fall, 15 StGB verhängte Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten mit errechnetem Strafende am 23. September 2026.
Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gemäß § 46 Abs 1 StGB iVm § 152 Abs 1 Z 1 StVG werden am 7. November 2025 vorliegen, zwei Drittel der Sanktion wird der Strafgefangene am 23. Februar 2026 verbüßt haben.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das Landesgericht Krems a.d. Donau als zuständiges Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft aus spezialpräventiven Gründen ab (ON 10).
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Beschlussausfolgung erhobene (ON 11.2), in der Folge nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Nach § 46 Abs 1 StGB ist nach Verbüßung der Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 2 StGB ist ein Verurteilter, der die Hälfte, aber noch nicht zwei Drittel der Freiheitsstrafe verbüßt hat, trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs 1 solange nicht bedingt zu entlassen, als es im Hinblick auf die Schwere der Tat ausnahmsweise des weiteren Vollzugs der Strafe bedarf, um der Begehung strafbarer Handlungen durch andere entgegenzuwirken.
Dem vollzugsgegenständlichen Urteil liegen zahlreiche, teils durch Einbruch begangene Diebstähle von Fahrrädern aus Garagen, sonstigen Wertgegenständen sowie Lebensmitteln und Bargeld in Selbstbedienungs und Hofläden zugrunde.
Den Erwägungen des Erstgerichts im Hinblick auf spezialpräventive Hindernisse ist beizupflichten. So weist der Beschwerdeführer in Tschechien ein beträchtlich getrübtes Vorleben auf, wurde dort im Jahr 2022 wegen „Cyberkriminalität“ zu sieben Monaten Freiheitsstrafe, im Jahr 2023 wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu 130 Stunden gemeinnützigen Leistungen, wegen Geldwäsche zu 12 Monaten Freiheitsstrafe und erneut wegen strafbarer Handlungen gegen die Rechtspflege zu einer Geldstrafe und zuletzt im Jahr 2024 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht zu vier Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei aus der ECRIS Auskunft nicht hervorgeht, ob er diese auch verbüßt hat (ON 5).
Berücksichtigt man weiters, dass der Beschwerdeführer nach Rechtskraft der letzten Verurteilung in Tschechien am 25. Oktober 2024 nicht nur im raschen Rückfall agierte, sondern darüber hinaus grenzüberschreitend agierte und wiederholt qualifizierte Diebstähle, teils arbeitsteilig mit einem Mittäter, verübte, kann auch in Hinblick auf allfällige Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB nicht berechtigt angenommen werden, dass der Strafgefangene durch die bedingte Entlassung nach dem Vollzug der Hälfte der über ihn verhängten Freiheitsstrafe nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird.
Der Beschwerde war daher kein Erfolg beschieden.
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