Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Körber in der Strafsache gegen unbekannte Täter wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des A* gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt vom 3. Juni 2025, GZ **-4 (Punkt 2), den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 4) wies ein Drei-Richter-Senat des Landesgerichts Eisenstadt den Antrag des A* auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens gegen unbekannte Täter wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung ab (Punkt 1) und trug dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 StPO die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags in der Höhe von 90 Euro auf (Punkt 2).
Die gegen die Bestimmung des Pauschalkostenbeitrags gerichtete, rechtzeitige (§ 84 Abs 1 Z 5 StPO) Beschwerde des A* (ON 9) ist nicht berechtigt.
Wird ein Fortführungsantrag zurück- oder abgewiesen, hat das Gericht dem Antragsteller gemäß § 196 Abs 2 zweiter Satz StPO die Zahlung eines – gesetzlich determinierten - Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro aufzutragen. Dieser Ausspruch ist eine zwingende Folge des erfolglosen Antrags auf Fortführung.
Das allein auf die Uneinbringlichkeit des Pauschalkostenbeitrags abzielende Rechtsmittelvorbringen erweist sich als unbeachtlich. Denn eine Beschwerde des Fortführungswerbers gegen den betreffenden Ausspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn das Landesgericht 1.) ihn zum Kostenersatz verpflichtet hätte, ohne den Antrag auf Fortführung zurück- oder abgewiesen zu haben, 2.) ihm die Zahlung eines anderen als des gesetzlich vorgesehenen Pauschalkostenbeitrags aufgetragen hätte oder diesen 3.) mehreren Antragstellern, die wegen derselben Handlung erfolglos eine Fortführung begehrt haben, (entgegen § 196 Abs 2 dritter Satz StPO) nicht zur ungeteilten Hand auferlegt hätte, schließlich auch 4.) bei einem Verstoß gegen § 196 Abs 2 vierter Satz StPO oder gegen § 205 zweiter Satz FinStrG (vgl zu alldem 13 Os 113/19w; siehe auch 13 Os 92/22m).
Soweit die Beschwerde – wie hier - als Antrag aufzufassen ist, den Pauschalkostenbeitrag gemäß § 196 Abs 2 letzter Satz StPO iVm § 391 Abs 2 zweiter Satz StPO (nachträglich) für uneinbringlich zu erklären , kommt die Entscheidung hierüber dem Landesgericht – analog § 32 Abs 3 StPO in Gestalt des Vorsitzenden – zu, aber nicht dem Oberlandesgericht als Beschwerdegericht (13 Os 113/19w mwN).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden