Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Senatspräsidentin Mag. Wilder als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Bahr und Mag. Seidenschwann LL.B. (WU) als weitere Senatsmitglieder in der Strafvollzugssache des A* wegen bedingter Entlassung aus einer Freiheitsstrafe über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 23. August 2025, GZ **-9, nichtöffentlich den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
B e g r ü n d u n g:
Der am ** geborene, zu den Tatzeiten unter 21-jährige A* verbüßt in der Justizanstalt Hirtenberg die mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 25. April 2025, AZ B*, wegen §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und 3, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall und Abs 2 zweiter Fall, § 15 StGB verhängte Zusatzfreiheitsstrafe von 12 Monaten.
Das errechnete Strafende fällt unter Bedachtnahme auf § 148 Abs 2 StVG auf den 16. März 2026. Die Hälfte der Strafzeit hat A* am 3. Juli 2025 verbüßt, zwei Drittel wird er am 19. Oktober 2025 verbüßt haben.
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 3. Juni 2025 zu AZ ** wurde die bedingte Entlassung des A* zum Hälfte-Stichtag abgelehnt.
Mit dem angefochtenen Beschluss lehnte das nunmehr zuständige Landesgericht Wiener Neustadt als Vollzugsgericht in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft (ON 1.2) die bedingte Entlassung des A* auch zum Zwei-Drittel-Stichtag aus spezialpräventiven Erwägungen ab (ON 9).
Dagegen richtet sich die rechtzeitig angemeldete (ON 10, 2), in weiterer Folge jedoch nicht ausgeführte Beschwerde des Strafgefangenen, der keine Berechtigung zukommt.
Gemäß § 46 Abs 1 StGB ist einem Verurteilten, der die Hälfte der im Urteil verhängten zeitlichen Freiheitsstrafe verbüßt hat, der Rest der Strafe unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachzusehen, sobald unter Berücksichtigung der Wirkung von Maßnahmen gemäß §§ 50 bis 52 StGB anzunehmen ist, dass der Verurteilte durch die bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten wird. Nach § 46 Abs 4 StGB ist insbesondere zu beachten, inwieweit sich die Verhältnisse seit der Tat durch Einwirkung des Vollzugs positiv geändert haben bzw ob negative Faktoren durch begleitende Maßnahmen ausgeglichen werden können. Bei der zu erstellenden Verhaltensprognose sind insbesondere die Art der Tat, das private Umfeld des Verurteilten, sein Vorleben und seine Aussichten auf ein redliches Fortkommen in Freiheit in die Erwägungen einzubeziehen ( Jerabek/Ropper in WK 2StGB § 46 Rz 15/1).
Nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe sowie allgemein bei jugendlichen und jungen erwachsenen Tätern (§ 17 iVm § 19 Abs 2 JGG) haben generalpräventive Erwägungen außen vor zu bleiben. Die bedingte Entlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe soll demnach der Regelfall sein, der Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe auf Ausnahmefälle evidenten Rückfallrisikos des Rechtsbrechers beschränkt bleiben ( Jerabek/Ropper aaO Rz 17).
Genau ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch vor:
A* weist in Österreich insgesamt drei Verurteilungen auf, wobei die letzten beiden im Verhältnis der §§ 31, 40 StGB zu einander stehen. Jeder Verurteilung liegt die gemeinschaftliche und gewerbsmäßige Begehung von Einbruchsdiebstählen, vorwiegend in Kellerabteile und Fahrradabstellräume, in einer Mehr- bzw Vielzahl von Angriffen zugrunde, teilweise in der Organisationsform der kriminellen Vereinigung (Protokolls- und Urteilsvermerk ON 7; Protokolls- und Urteilsvermerke ON 10 und 32 im Beiakt ** Landesgericht für Strafsachen Wien). Bereits einmal wurde er bedingt entlassen, nämlich am 12. August 2022 mit Beschluss des Landesgerichts Korneuburg nach Verbüßung von sechs Monaten einer insgesamt einjährigen Haftstrafe (ON 108 im Beiakt **). Ungeachtet dessen setzte er nur wenige Monate später seine strafbaren Handlungen in derselben Art fort. Diese Ignoranz des bereits verspürten Haftübels sowie des noch in Schwebe stehenden Strafvollzugs in Zusammenhang mit dem einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren überdauernden hochfrequenten und zielgerichteten Vorgehen gegen fremdes Vermögen – der Strafgefangene und seine Mittäter zielten überwiegend auf hochpreisige Fahrräder ab – des sonst keinen Bezug zum Inland aufweisenden A* (vgl ON 4, 2 und ON 7, 1) zeigt, dass es sich um einen berufsmäßigen Serieneinbrecher und überdies Kriminaltouristen handelt.
Ungeachtet des bislang tadellosen Führungsverhaltens (ON 4, 2), das in der kontrollierten Umgebung des Vollzugs aber ohnehin den Regelfall darstellt, stehen der bedingten Entlassung des A* zum Zwei-Drittel-Stichtag somit unüberwindbare spezialpräventive Hindernisse entgegen, weil nicht anzunehmen ist, dass er durch eine bedingte Entlassung nicht weniger als durch die weitere Verbüßung der Strafe von der Begehung strafbarer Handlungen abgehalten werde, sondern vielmehr zu befürchten ist, dass er umso schneller in altes Deliktsverhalten verfällt. Mit Blick auf die beschriebene verfestigte Delinquenz kommen auch keine zweckentsprechenden Maßnahmen iSd §§ 50 bis 52 StGB in Betracht.
Eine Anhörung war weder beantragt noch mit Blick auf die geschilderten und erwiesenen Umstände geboten (vgl Pieberin WK² StVG § 152a Rz 1).
Der Beschwerde war daher ein Erfolg zu versagen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
Anzumerken bleibt, dass mit bereits rechtskräftigem Beschluss vom 10. September 2025 zu AZ ** des Landesgerichts Wiener Neustadt ohnehin gemäß § 133a StVG vom weiteren Strafvollzug per 19. Oktober 2025 vorläufig abgesehen wird.
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